Norm
ABGB §339Rechtssatz
Der Halter eines Kraftfahrzeuges setzt allein dadurch, dass er sein Fahrzeug von Dritten benützen lässt, die damit eine Besitzstörung begehen, noch keine Handlung, die als unmittelbare Veranlassung der Störung fremden Besitzes angesehen werden kann und eine Besitzstörungsklage gegen ihn rechtfertigen könnte. Der Kraftfahrzeughalter ist nur dann als mittelbarer Störer für die Besitzstörungsklage passiv legitimiert, wenn dies aufgrund einer besonderen Interessenlage und einem Naheverhältnis zur Störungshandlung gerechtfertigt ist, wenn also besondere Zurechnungsgründe vorliegen.
Anmerkung
-Bem:- vgl. RS0012142 hinsichtlich EigentumsfreiheitsklageEntscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00569:2004:RSA0000025Zuletzt aktualisiert am
13.10.2009