RS OGH 2004/9/14 22R146/04f = MietSlg 56.014

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Veröffentlicht am 14.09.2004
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Norm

ABGB §339

Rechtssatz

Der Halter eines Kraftfahrzeuges setzt allein dadurch, dass er sein Fahrzeug von Dritten benützen lässt, die damit eine Besitzstörung begehen, noch keine Handlung, die als unmittelbare Veranlassung der Störung fremden Besitzes angesehen werden kann und eine Besitzstörungsklage gegen ihn rechtfertigen könnte. Der Kraftfahrzeughalter ist nur dann als mittelbarer Störer für die Besitzstörungsklage passiv legitimiert, wenn dies aufgrund einer besonderen Interessenlage und einem Naheverhältnis zur Störungshandlung gerechtfertigt ist, wenn also besondere Zurechnungsgründe vorliegen.

Anmerkung

-Bem:- vgl. RS0012142 hinsichtlich Eigentumsfreiheitsklage

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00569:2004:RSA0000025

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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