Rechtssatz
Bei der Frage des geringfügigen Unterliegens im Sinne des § 43 Abs 2 ZPO ist die Grenze von 10 % nicht im Sinne einer starren Größe, sondern als Richtwert zu verstehen.Bei der Frage des geringfügigen Unterliegens im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, ZPO ist die Grenze von 10 % nicht im Sinne einer starren Größe, sondern als Richtwert zu verstehen.
Eine Auslegung des § 43 ZPO dahin, dass es auf das geringfügige Unterliegen nicht ankommt, steht nicht in Einklang mit dem Gesetzestext des § 43 Abs. 2 1. Fall ZPO. Eine Auslegung des Paragraph 43, ZPO dahin, dass es auf das geringfügige Unterliegen nicht ankommt, steht nicht in Einklang mit dem Gesetzestext des Paragraph 43, Absatz 2, 1. Fall ZPO.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Geringfügiges Unterliegen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2004:RES0000045Dokumentnummer
JJR_20040915_LG00309_01300R00181_04X0000_001