RS OGH 2004/9/15 13R181/04x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2004
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Norm

ZPO §43
  1. ZPO § 43 heute
  2. ZPO § 43 gültig ab 01.01.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Rechtssatz

Bei der Frage des geringfügigen Unterliegens im Sinne des § 43 Abs 2 ZPO ist die Grenze von 10 % nicht im Sinne einer starren Größe, sondern als Richtwert zu verstehen.Bei der Frage des geringfügigen Unterliegens im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, ZPO ist die Grenze von 10 % nicht im Sinne einer starren Größe, sondern als Richtwert zu verstehen.

Eine Auslegung des § 43 ZPO dahin, dass es auf das geringfügige Unterliegen nicht ankommt, steht nicht in Einklang mit dem Gesetzestext des § 43 Abs. 2 1. Fall ZPO. Eine Auslegung des Paragraph 43, ZPO dahin, dass es auf das geringfügige Unterliegen nicht ankommt, steht nicht in Einklang mit dem Gesetzestext des Paragraph 43, Absatz 2, 1. Fall ZPO.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Geringfügiges Unterliegen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2004:RES0000045

Dokumentnummer

JJR_20040915_LG00309_01300R00181_04X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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