TE Vwgh Erkenntnis 2004/12/16 2004/07/0166

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Veröffentlicht am 16.12.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §41 Abs2;
AVG §42 Abs1;
AVG §56 impl;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
B-VG Art7 Abs3;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §121;
WRG 1959 §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Johann P in Z, vertreten durch Dr. Peter Rosenthal, Rechtsanwalt in Salzburg, Vogelweiderstraße 55, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 22. September 2004, Zl. 1/01-37.772/25-2004, betreffend wasserrechtliche Überprüfung (mitbeteiligte Parteien: 1. Josef M und 2. Emmerenzia M, beide in Z, Talstraße 115), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides, dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z (BH) vom 6. Juni 2001 und dem Überprüfungsbescheid derselben Behörde vom 8. Juli 2004 ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Bescheid der BH vom 6. Juni 2001 wurde den mitbeteiligten Parteien die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wasserversorgungsanlage (u.a. durch Errichtung einer Quellfassung, eines Hochbehälters, der erforderlichen Leitungen usw.) mit Quellfassung auf dem Grundstück Nr. 498/1 der KG T erteilt (Spruchabschnitt I).

Im Spruchabschnitt I findet sich im Teil A ("Auflagen für Wasserversorgungsanlage") unter anderem folgende Auflage:

"4. Der Endpunkt der Quellfassung und die Eckpunkte des Quellschutzgebietes sind koordinativ einzumessen, in einem Bestandsplan einzutragen und die Koordinaten bekanntzugeben."

Unter Spruchabschnitt II dieses Bescheides wurde zum Schutz der Wasserversorgungsanlage gegen Verunreinigung gemäß § 34 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) ein Quellschutzgebiet auf den Grundstücken Nr. 498/1, 497/6 und 501, alle KG T, samt Schutzgebietsanordnungen festgelegt. Die Umschreibung dieses Schutzgebietes erfolgte durch einen Hinweis auf einen Aufnahmeplan und durch eine verbale Beschreibung.

Das Grundstück Nr. 498/1 steht im Eigentum des Beschwerdeführers.

Eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde vom Landeshauptmann von Salzburg mit Bescheid vom 28. Oktober 2002 abgewiesen.

Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. April 2003, 2003/07/0008, wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

In weiterer Folge wurde den mitbeteiligten Parteien mit Bescheid der BH vom 9. September 2003 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Tiefbehälters und einer Drucksteigerungsanlage in Abänderung bzw. Ergänzung zu der mit Bescheid derselben Behörde vom 6. Juni 2001 bewilligten Wasserversorgungsanlage erteilt.

Nachdem die mitbeteiligten Parteien die Fertigstellung der Wasserversorgungsanlage angezeigt hatten, beraumte die BH mit Kundmachung vom 26. April 2004 eine mündliche Überprüfungsverhandlung für den 26. Mai 2004 an. Als Gegenstand dieser Verhandlung wurde in der Kundmachung die Überprüfung der mit Bescheid der BH vom 6. Juni 2001 wasserrechtlich bewilligten und mit Bescheid der BH vom 9. September 2003 abgeänderten Wasserversorgungsanlage mit gleichzeitiger nachträglicher Genehmigung der gegenüber der Bewilligung vorgenommenen geringfügigen Abweichungen angegeben.

Der Beschwerdeführer wurde von der BH durch persönliche Verständigung von der Anberaumung dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt.

Der Beschwerdeführer teilte der BH mit Schreiben vom 10. Mai 2004 mit, dass ihm eine Teilnahme an der anberaumten Verhandlung aus beruflichen Gründen nicht möglich sei; er beantrage daher die Übermittlung der Verhandlungsschrift zur Abgabe einer Stellungnahme.

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer von der BH eine Kopie der Verhandlungsschrift zur Kenntnisnahme übermittelt und ihm gleichzeitig die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Daraufhin erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen die (bereits rechtskräftig im Bewilligungsbescheid der BH vom 6. Juni 2001 vorgenommene) Schutzgebietsfestsetzung.

Mit Bescheid der BH vom 8. Juli 2004 wurde unter Spruchpunkt I festgestellt, dass die mit Bescheid derselben Behörde vom 6. Juni 2001 wasserrechtlich bewilligte und mit Bescheid vom 9. September 2003 abgeänderte Wasserversorgungsanlage im Wesentlichen plangemäß und den Bescheiden entsprechend errichtet worden ist.

Unter Spruchabschnitt II wurden die vorgenommenen geringfügigen Änderungen (Speicherinhalt des Tiefbehälters und Querschnittsabmessungen des Zugangsschachtes) nachträglich genehmigt.

Betreffend die Schutzgebietsausweisung wurde im Spruchabschnitt III des Überprüfungsbescheides festgestellt, dass die Auflagenpunkte des Bewilligungsbescheides erfüllt seien. Es sei ein Aufnahmeplan mit Einmessung des Schutzgebietes, welcher mit dem vom hydrogeologischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Quellschutzgebiet übereinstimme, vorgelegt worden.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, im Überprüfungsverfahren könnten die Parteien nur eine ihre Rechte beeinträchtigende mangelnde Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage geltend machen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche sich ausdrücklich lediglich gegen die Ausweisung des Schutzgebietes richtet. Hinsichtlich der Berufungsgründe wurde auf Schriftsätze vom 9. Juli 2001 (Berufung gegen den Bewilligungsbescheid der BH vom 6. Juni 2001) bzw. vom 8. Jänner 2003 (Beschwerdeschriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des LH vom 28. Oktober 2002, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bewilligungsbescheid der BH vom 6. Juni 2001 abgewiesen worden war) verwiesen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unzulässig zurück.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, der Beschwerdeführer sei persönlich von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung verständigt worden. In der Verständigung sei auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG hingewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe nicht rechtzeitig im Sinne des § 42 AVG Einwendungen erhoben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe übersehen, dass selbst im Falle einer Präklusion die Berufung nicht mehr zurückzuweisen, sondern abzuweisen sei.

Gravierender sei aber der Umstand, dass von den mitbeteiligten Parteien ein für die Schutzgebietsausweisungen maßgeblicher Aufnahmeplan mit der Fertigstellungsmeldung der Behörde übermittelt worden sei. Dass ein solcher Aufnahmeplan über das Schutzgebiet, das einen Großteil des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstückes Nr. 497/1 (richtig wohl: 498/1) erfasse, für den Beschwerdeführer von erheblicher verfahrensrechtlicher Bedeutung sei, brauche nicht näher erläutert werden. Entgegen der Bestimmung des § 41 Abs. 2 letzter Satz AVG sei von der BH nicht bekannt gegeben worden, dass ein solcher Plan vorliege und es sei auch nicht die erforderliche Auflage des Planes angeordnet worden. Die Kundmachung der mündlichen Verhandlung sei daher entgegen der Bestimmung des § 41 AVG erfolgt, weshalb auch die Rechtsfolge des § 42 leg. cit., nämlich der Verlust der Parteistellung, nicht eintrete.

Abschließend werde geltend gemacht, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid von einer Nichtbehörde erlassen worden sei, da die "Landeshauptfrau" weder in der Bundesverfassung noch im AVG als Behörde verankert sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 121 WRG 1959 lautet:

"Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen

§ 121. (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).

(2) Eine mündliche Verhandlung ist nur dann durchzuführen, wenn es der Bewilligungswerber verlangt oder wenn es sich um Anlagen handelt, die besondere Bedeutung haben oder wenn nach den Ergebnissen des Verfahrens fremde Rechte oder öffentliche Interessen in größerem Umfange berührt werden. In allen anderen Fällen hat sich die Behörde auf eine dem Unternehmer weniger Kosten verursachende geeignete Weise von der im Überprüfungsbescheid zu beurkundenden Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus dem Zweck des Überprüfungsverfahrens, welche Einwände von den Parteien vorgebracht werden können, nämlich solche, die eine ihre Rechte beeinträchtigende mangelnde Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage geltend machen und solche, mit denen die Verletzung ihrer Rechte durch eine allfällige nachträgliche Bewilligung von Abweichungen vorgebracht wird. Einwendungen, die sich gegen das Vorhaben selbst oder den Bewilligungsbescheid richten, sind unzulässig (vgl. das Erkenntnis vom 29. Jänner 2004, 2003/07/0023 und die dort angeführte Vorjudikatur).

Die §§ 41 und 42 AVG lauten auszugsweise:

"§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.

(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.

§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs. 5 zweiter Satz ist nicht anwendbar. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, daß ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

............."

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer persönlich von der Verhandlung und ihrem Gegenstand verständigt wurde.

Der Gegenstand der Verhandlung wurde durch den Hinweis, dass es sich um die Überprüfung der mit Bescheid der BH vom 6. Juni 2001 wasserrechtlich bewilligten und mit Bescheid derselben Behörde vom 6. Juni 2003 abgeänderten Wasserversorgungsanlage handle, ausreichend umschrieben.

§ 41 Abs. 2 letzter Satz AVG ordnet nicht an, dass alle Pläne, die der Behörde im Zuge eines Verfahrens vorgelegt werden, zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind und dass darauf bei der Anberaumung der mündlichen Verhandlung hinzuweisen ist. § 41 Abs. 2 letzter Satz AVG sieht vielmehr lediglich vor, dass dann, wenn für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekannt zu geben ist.

Pläne sind jedenfalls dann zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Sofern das Gesetz eine solche Auflage nicht ausdrücklich vorsieht, hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob eine solche Auflage stattzufinden hat oder nicht. Eines der Kriterien für eine solche Auflage ist, ob sie erforderlich ist, damit die Beteiligten vom Verfahrensgegenstand ausreichend Kenntnis erlangen und die Möglichkeit haben, ihre Rechte wahrzunehmen.

Die Pläne, um die es im Beschwerdefall geht, waren Ausführungspläne, die im Bewilligungsbescheid vorgeschrieben waren. Sie betreffen die Darstellung des Schutzgebietes. Dieses war aber bereits im Bewilligungsbescheid festgelegt worden. Es erfolgte auch keine Abänderung des Schutzgebietes auf Grund dieser Pläne. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass ihm ohne die Auflage dieser Ausführungspläne der Verhandlungsgegenstand nicht ausreichend durch die Kundmachung bekannt geworden sei. Ein Verstoß gegen § 41 Abs. 2 letzter Satz AVG liegt daher nicht vor.

Der Beschwerdeführer hat nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben. Dies hatte den Verlust der Parteistellung zur Folge. Dass ihm die Erstbehörde die Verhandlungsschrift zugesandt und die Möglichkeit eingeräumt hat, nachträglich Einwendungen zu erheben, konnte daran nichts ändern, da keine Bestimmung des AVG vorsieht, dass durch das Einräumen der Möglichkeit einer nachträglichen Stellungnahme ein durch das Unterbleiben rechtzeitiger Einwendungen eingetretener Verlust der Parteistellung wieder rückgängig gemacht wird. Abgesehen davon handelt es sich bei den darauf hin vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen um solche, die im Überprüfungsverfahren nicht zulässig sind und die daher auch nicht als Einwendungen im Sinne des § 42 AVG anzusehen sind. Zu Recht ist daher die belangte Behörde von einem Verlust der Parteistellung des Beschwerdeführers ausgegangen.

Eine trotz Verlust der Parteistellung gemäß § 42 Abs. 1 AVG erhobene Berufung ist zurückzuweisen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 2001, 2000/05/0063). Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Hat etwa bereits die Erstbehörde Einwendungen einer Partei mit dem Hinweis auf den Verlust der Parteistellung zurückgewiesen und bestreitet die Partei in der Berufung den Verlust der Parteistellung, so hat sich die Berufungsbehörde mit der Frage des Verlustes der Parteistellung inhaltlich auseinander zu setzen.

Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

Zwar hat die Erstbehörde die Einwendungen des Beschwerdeführers zurückgewiesen, jedoch nicht unter Hinweis auf den Verlust der Parteistellung, sondern mit der Begründung, es handle sich um Einwendungen, die im Überprüfungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden könnten. Der Beschwerdeführer ist in seiner Berufung auf diese Begründungsausführungen nicht eingegangen, sondern hat lediglich seine Einwendungen gegen den Bescheid der BH vom 6. Juni 2001wiederholt. Bei dieser Fallkonstellation erfolgte die Zurückweisung der Berufung wegen Verlustes der Parteistellung zu Recht.

Die Zurückweisung erfolgte auch noch aus einem anderen Grund zu Recht.

Wie sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen lässt, richtete sich die Berufung gegen die Festsetzung des Schutzgebietes. Die Schutzgebietsfestsetzung war aber nicht Gegenstand des wasserrechtlichen Überprüfungsbescheides. Das Schutzgebiet wurde bereits mit dem Bewilligungsbescheid festgesetzt. Einwendungen gegen die Schutzgebietsfestsetzung in der Berufung gegen den Überprüfungsbescheid waren daher unzulässig.

Wenn der Beschwerdeführer meint, der angefochtene Bescheid, der von der Landeshauptfrau von Salzburg erlassen wurde, stamme von einer Nichtbehörde, weil die Bundesverfassung nur den Landeshauptmann kenne, so übersieht er Art. 7 Abs. 3 B-VG. Diese Bestimmung lautet:

"(3) Amtsbezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringt. Gleiches gilt für Titel, akademische Grade und Berufsbezeichnungen."

Als Amtsbezeichnung ist auch die Bezeichnung Landeshauptmann anzusehen. Es war daher zulässig, dass der angefochtene Bescheid mit der Behördenbezeichnung "Landeshauptfrau" erlassen wurde.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 16. Dezember 2004

Schlagworte

Behördenbezeichnung Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter wegen mangelnder Behördeneigenschaft Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1) Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070166.X00

Im RIS seit

11.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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