RS OGH 2004/10/8 22R168/04s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.2004
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Norm

ZPO §41 Abs1
ZPO §273
MeldeV §14
MeldeV §15 Abs2
GebG §14 TP6

Rechtssatz

Abweichend von der früher gebräuchlichen schriftlichen Meldeanfrage, für die eine Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG in Höhe von €

13,-- und zudem eine Gebühr für die einzelne Meldeabfrage in Höhe von € 3,-- gemäß § 15 Abs. 2 Meldegesetz-Durchführungsverordnung/MeldeV zu entrichten war, besteht für ZMR-Meldeanfragen keine fixe Gebühr. Die Kosten einer derartigen Online-Meldeanfrage lassen sich im Einzelfall praktisch gar nicht bestimmen und bescheinigen, weil sie neben der Abfragegebühr von € 3.- auch nicht auf die einzelne Abfrage bezogene Kosten, wie etwa den pauschalen Kostenersatz gem. § 14 MeldeV, aber auch Online-Gebühren und sonstige Grundkosten enthalten. Die Kosten für eine ZMR-Meldeanfrage im Wege des Internets können daher - sofern nicht im konkreten Fall dennoch eine Bescheinigung möglich ist - nur unter Anwendung des § 273 ZPO bestimmt werden, wobei ein Kostenaufwand von € 10.- pro Anfrage angemessen erscheint.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00569:2004:RSA0000027

Dokumentnummer

JJR_20041008_LG00569_02200R00168_04S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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