RS OGH 2004/10/12 6Bs399/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2004
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Norm

StPO §114
StPO §188
StVG §99

Rechtssatz

1. Bei Fortdauer der Haftgründe ist eine Haftunterbrechung nach § 188 Abs 1 StPO iVm § 99 StVG unvorstellbar.

2. Gegen Entscheidungen des Vorsitzenden (ER) nach § 188 Abs 1 StPO ist eine Beschwerde unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2004:RI0000132

Im RIS seit

11.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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