TE Vwgh Beschluss 2004/12/16 2003/16/0104

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Veröffentlicht am 16.12.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §51;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, in der Beschwerdesache des R in K, vertreten durch Dr. Heinz Buchmayr und Dr. Johannes Buchmayr, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Altstadt 15, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates (Senat 1) vom 9. Mai 2003, Zl. RV/0534-L/02, betreffend Haftung für den Straßenverkehrsbeitrag 1986, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit hg. Beschluss vom 18. Mai 2004, Zl. 2003/16/0104-5, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Fristsetzung von zwei Wochen aufgefordert, seine Beschwerde dahin zu verbessern, das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen.Mit hg. Beschluss vom 18. Mai 2004, Zl. 2003/16/0104-5, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG unter Fristsetzung von zwei Wochen aufgefordert, seine Beschwerde dahin zu verbessern, das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), bestimmt zu bezeichnen.

Innerhalb der dafür vorgesehenen Frist erstattete der Beschwerdeführer hiezu folgendes Vorbringen:

"Der Beschwerdeführer macht unter Bezugnahme auf seine Ausführungen in der vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerde folgende

Beschwerdepunkte

geltend:

1. Inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides durch Verletzung des subjektiven öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers auf Abgabenfestsetzung und Verfügung von Haftungsverpflichtungen gemäß den bestehenden gesetzlichen Vorschriften, im vorliegenden Fall in Bezug auf den Beschwerdeführer als angestellten Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH, dessen Dienstverhältnis bereits etwa 5 1/2 Jahre vor dem gegen ihn erlassenen Haftungsbescheides aufgelöst worden war (§§ 9, 80 BAO, §§ 15, 15a, 25 ff und 93 GmbHG). 1. Inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides durch Verletzung des subjektiven öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers auf Abgabenfestsetzung und Verfügung von Haftungsverpflichtungen gemäß den bestehenden gesetzlichen Vorschriften, im vorliegenden Fall in Bezug auf den Beschwerdeführer als angestellten Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH, dessen Dienstverhältnis bereits etwa 5 1/2 Jahre vor dem gegen ihn erlassenen Haftungsbescheides aufgelöst worden war (Paragraphen 9, 80, BAO, Paragraphen 15, 15 a, 25, ff und 93 GmbHG).

2. Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Nichtbeachtung der Bestimmungen der BAO über die Entscheidungspflicht von Behörden (§ 311 BAO) die zu einer Dauer des Berufungsverfahrens von mehr als acht Jahren führte, das ist ein Zeitraum in dem die dem Beschwerdeführer angelasteten Haftungsbeträge nach Ablauf der gesetzlichen Fristen bereits verjährt wären." 2. Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Nichtbeachtung der Bestimmungen der BAO über die Entscheidungspflicht von Behörden (Paragraph 311, BAO) die zu einer Dauer des Berufungsverfahrens von mehr als acht Jahren führte, das ist ein Zeitraum in dem die dem Beschwerdeführer angelasteten Haftungsbeträge nach Ablauf der gesetzlichen Fristen bereits verjährt wären."

Nach ständiger hg. Judikatur ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, sodass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 654, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung). Nach ständiger hg. Judikatur ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, sodass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist vergleiche Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 654, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung).

Nach der Rechtsprechung besteht kein abstraktes Recht auf eine richtige Rechtsanwendung (vgl. beispielsweise den hg. Beschluss vom 21. Jänner 2004, Zl. 2003/16/0500). Nach der Rechtsprechung besteht kein abstraktes Recht auf eine richtige Rechtsanwendung vergleiche beispielsweise den hg. Beschluss vom 21. Jänner 2004, Zl. 2003/16/0500).

Ebenso wenig besteht ein solches Recht auf die Einhaltung von Verfahrensvorschriften. Mit dem Hinweis auf solche Verfahrensvorschriften wird kein aus einer Rechtsnorm ableitbares subjektives Recht des Beschwerdeführers dargestellt.

Mit dem oben wiedergegebenen Text ist der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nicht gesetzmäßig nachgekommen. Auch die teilweise Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages schließt die gesetzliche Fiktion der Rückziehung der Beschwerde nicht aus (§ 34 Abs. 2 VwGG), weshalb das Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war, wobei ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen ist (§ 34 Abs. 3 VwGG). Mit dem oben wiedergegebenen Text ist der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nicht gesetzmäßig nachgekommen. Auch die teilweise Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages schließt die gesetzliche Fiktion der Rückziehung der Beschwerde nicht aus (Paragraph 34, Absatz 2, VwGG), weshalb das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen war, wobei ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen ist (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Anwendung des § 51 VwGG steht nicht entgegen, dass die Einstellung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG erst nach Durchführung des Vorverfahrens erfolgte (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Oktober 2003, Zl. 2000/02/0219). Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,. Der Anwendung des Paragraph 51, VwGG steht nicht entgegen, dass die Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGG erst nach Durchführung des Vorverfahrens erfolgte vergleiche den hg. Beschluss vom 30. Oktober 2003, Zl. 2000/02/0219).

Wien, am 16. Dezember 2004

Schlagworte

Bescheidbeschwerde Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003160104.X00

Im RIS seit

06.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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