RS OGH 2004/11/23 13R275/04w

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Veröffentlicht am 23.11.2004
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Norm

WEG 1975 §19. ZPO §227. ZPO §501
  1. WEG 1975 § 19 gültig von 01.07.2000 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 19 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  3. WEG 1975 § 19 gültig von 21.02.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  4. WEG 1975 § 19 gültig von 01.01.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  5. WEG 1975 § 19 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 827/1992
  6. WEG 1975 § 19 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1992
  7. WEG 1975 § 19 gültig von 30.12.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 827/1992
  8. WEG 1975 § 19 gültig von 01.01.1982 bis 29.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 520/1981

Rechtssatz

1. Grundsätzlich bewirkt bei Wohnungseigentum die Änderung der Nutzwerte für sich alleine (ohne bzw. vor Änderung der Mindestanteile) keine Veränderung des Verteilungsschlüssels. Um eine sichere Basis für die Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage (z.B. zwecks Ermittlung des Gewichtes des Stimmrechtes) zu schaffen, muss der geänderte Anteil vielmehr erst im Grundbuch einverleibt werden. Erst mit der Rechtskraft des Grundbuchsbeschlusses wirkt sich deshalb der geänderte gesetzliche Verteilungsschlüssel aus. Daraus ist zu folgen, dass eine behördliche Nutzwertfestsetzung somit eine schwächere Wirkung hat als ein von § 19 Abs. 1 WEG 1975 abweichender, von den Mit- und Wohnungseigentümern beschlossener schriftlicher Verteilungsschlüssel.1. Grundsätzlich bewirkt bei Wohnungseigentum die Änderung der Nutzwerte für sich alleine (ohne bzw. vor Änderung der Mindestanteile) keine Veränderung des Verteilungsschlüssels. Um eine sichere Basis für die Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage (z.B. zwecks Ermittlung des Gewichtes des Stimmrechtes) zu schaffen, muss der geänderte Anteil vielmehr erst im Grundbuch einverleibt werden. Erst mit der Rechtskraft des Grundbuchsbeschlusses wirkt sich deshalb der geänderte gesetzliche Verteilungsschlüssel aus. Daraus ist zu folgen, dass eine behördliche Nutzwertfestsetzung somit eine schwächere Wirkung hat als ein von Paragraph 19, Absatz eins, WEG 1975 abweichender, von den Mit- und Wohnungseigentümern beschlossener schriftlicher Verteilungsschlüssel.

2. Eine Prozessverbindung hat nur faktische Konsequenzen und schafft keine Streitgenossenschaft schafft. Zur Beurteilung, ob vorliegend § 501 ZPO Anwendung findet, ist somit für die Berechnung des Streitgegenstandes die Verbindung außer Acht zu lassen. 2. Eine Prozessverbindung hat nur faktische Konsequenzen und schafft keine Streitgenossenschaft schafft. Zur Beurteilung, ob vorliegend Paragraph 501, ZPO Anwendung findet, ist somit für die Berechnung des Streitgegenstandes die Verbindung außer Acht zu lassen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Nutzwertänderung; Grundbuchsstand; Wohnungseigentum;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2004:RES0000047

Dokumentnummer

JJR_20041123_LG00309_01300R00275_04W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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