RS OGH 2004/11/23 13R275/04w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2004
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Norm

WEG 1975 §19. ZPO §227. ZPO §501

Rechtssatz

1. Grundsätzlich bewirkt bei Wohnungseigentum die Änderung der Nutzwerte für sich alleine (ohne bzw. vor Änderung der Mindestanteile) keine Veränderung des Verteilungsschlüssels. Um eine sichere Basis für die Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage (z.B. zwecks Ermittlung des Gewichtes des Stimmrechtes) zu schaffen, muss der geänderte Anteil vielmehr erst im Grundbuch einverleibt werden. Erst mit der Rechtskraft des Grundbuchsbeschlusses wirkt sich deshalb der geänderte gesetzliche Verteilungsschlüssel aus. Daraus ist zu folgen, dass eine behördliche Nutzwertfestsetzung somit eine schwächere Wirkung hat als ein von § 19 Abs. 1 WEG 1975 abweichender, von den Mit- und Wohnungseigentümern beschlossener schriftlicher Verteilungsschlüssel.

2. Eine Prozessverbindung hat nur faktische Konsequenzen und schafft keine Streitgenossenschaft schafft. Zur Beurteilung, ob vorliegend § 501 ZPO Anwendung findet, ist somit für die Berechnung des Streitgegenstandes die Verbindung außer Acht zu lassen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Nutzwertänderung; Grundbuchsstand; Wohnungseigentum;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2004:RES0000047

Dokumentnummer

JJR_20041123_LG00309_01300R00275_04W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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