RS OGH 2004/11/30 7R208/04z

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Veröffentlicht am 30.11.2004
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Norm

GBG §20
DSchG §3

Rechtssatz

Schon die Mitteilung des Bundesdenkmalamtes, dass eine Unterschutzstellung einer Liegenschaft (hier wegen Erhaltung einer neolithischen Siedlung) im öffentlichen Interesse liegt, rechtfertigt eine Ersichtlichmachung nach § 3 DSchG. Grundlage der bücherlichen Ersichtlichmachung ist daher nicht der BDA-Bescheid, sondern die Mitteilung des Bundesdenkmalamtes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:2004:RSP0000035

Dokumentnummer

JJR_20041130_LG00199_00700R00208_04Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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