Norm
GBG §20Rechtssatz
Schon die Mitteilung des Bundesdenkmalamtes, dass eine Unterschutzstellung einer Liegenschaft (hier wegen Erhaltung einer neolithischen Siedlung) im öffentlichen Interesse liegt, rechtfertigt eine Ersichtlichmachung nach § 3 DSchG. Grundlage der bücherlichen Ersichtlichmachung ist daher nicht der BDA-Bescheid, sondern die Mitteilung des Bundesdenkmalamtes.Schon die Mitteilung des Bundesdenkmalamtes, dass eine Unterschutzstellung einer Liegenschaft (hier wegen Erhaltung einer neolithischen Siedlung) im öffentlichen Interesse liegt, rechtfertigt eine Ersichtlichmachung nach Paragraph 3, DSchG. Grundlage der bücherlichen Ersichtlichmachung ist daher nicht der BDA-Bescheid, sondern die Mitteilung des Bundesdenkmalamtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00199:2004:RSP0000035Dokumentnummer
JJR_20041130_LG00199_00700R00208_04Z0000_001