RS OGH 2004/12/1 13R269/04p

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Veröffentlicht am 01.12.2004
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Norm

EO §42 Abs1
EO §44

Rechtssatz

Eine Aufschiebung der Exekution wird erst dann wirksam, wenn eine auferlegte Sicherheitsleistung erlegt wurde. Mangels Erlages der aufgetragenen Sicherheitsleistung durch die verpflichtete Partei war die betreibende Partei durch den Aufschiebungsbeschluss noch nicht beschwert, sodass es ihrerseits gar keines Rekurses gegen den Aufschiebungsbeschluss bedurft hätte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Beschwer; Sicherheitsleistung; Aufschiebung der Exekution;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2004:RES0000062

Dokumentnummer

JJR_20041201_LG00309_01300R00269_04P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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