TE Vwgh Beschluss 2004/12/16 2004/11/0179

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Veröffentlicht am 16.12.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs5;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/11/0238

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, in der Beschwerdesache des A in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 6. August 2004, Zl. VwSen-520679/2/Ki/Ri, betreffend Wiederausfolgung des Führerscheins, sowie über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Verfahrenshilfe, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Sitzung , Giendl, in der Beschwerdesache des A in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 6. August 2004, Zl. VwSen-520679/2/Ki/Ri, betreffend Wiederausfolgung des Führerscheins, sowie über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Verfahrenshilfe, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde wird eingestellt.

Begründung

1. Mit Bescheid vom 6. August 2004 wies der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14. Juni 2004, mit dem ein Antrag des Beschwerdeführers auf Ausfolgung der Lenkberechtigung als unzulässig abgewiesen worden sei, gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.1. Mit Bescheid vom 6. August 2004 wies der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14. Juni 2004, mit dem ein Antrag des Beschwerdeführers auf Ausfolgung der Lenkberechtigung als unzulässig abgewiesen worden sei, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2004/11/0179 protokollierte Beschwerde, die der Beschwerdeführer mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verband.

Mit hg. Beschluss vom 22. Oktober 2004, Zl. 2004/11/0179-4, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht stattgegeben.

Mit Verfügung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer der Beschwerdeschriftsatz gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung einer Reihe von Mängeln zurückgestellt, darunter auch wegen des Fehlens einer Rechtsanwaltsunterschrift auf dem Beschwerdeschriftsatz. Zur Behebung der Mängel wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von vier Wochen vom Tag der Zustellung des Auftrags an gerechnet eingeräumt. Ausdrücklich war darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt. Mit Verfügung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer der Beschwerdeschriftsatz gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG zur Behebung einer Reihe von Mängeln zurückgestellt, darunter auch wegen des Fehlens einer Rechtsanwaltsunterschrift auf dem Beschwerdeschriftsatz. Zur Behebung der Mängel wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von vier Wochen vom Tag der Zustellung des Auftrags an gerechnet eingeräumt. Ausdrücklich war darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.

Sowohl der Beschluss auf Nichtstattgebung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als auch die zuletzt erwähnte Verfügung wurden dem Beschwerdeführer am 5. November 2004 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 20. November 2004 stellte der Beschwerdeführer erkennbar einen (zur hg. Zl. 2004/11/0238 protokollierten) Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, und zwar erkennbar gegen die Nichtstattgebung seines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, wobei er begründend auf seine wirtschaftliche Not verwies.

Eine Mängelbehebung unterblieb.

2.1. Gemäß § 45 Abs. 5 VwGG ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe nicht zulässig. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme war demnach zurückzuweisen. Zu keinem anderen Ergebnis gelangte man im Übrigen, falls der Wiederaufnahmsantrag des Beschwerdeführers auf den Mängelbehebungsauftrag gerichtet gewesen sein sollte, da nach § 45 Abs. 1 die Wiederaufnahme nur hinsichtlich eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens in Frage kommt, die hg. Verfügung vom 22. Oktober 2004, Zl. 2004/11/0179-4, aber weder ein Erkenntnis noch einen das Verfahren abschließenden Beschluss darstellt. 2.1. Gemäß Paragraph 45, Absatz 5, VwGG ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe nicht zulässig. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme war demnach zurückzuweisen. Zu keinem anderen Ergebnis gelangte man im Übrigen, falls der Wiederaufnahmsantrag des Beschwerdeführers auf den Mängelbehebungsauftrag gerichtet gewesen sein sollte, da nach Paragraph 45, Absatz eins, die Wiederaufnahme nur hinsichtlich eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens in Frage kommt, die hg. Verfügung vom 22. Oktober 2004, Zl. 2004/11/0179-4, aber weder ein Erkenntnis noch einen das Verfahren abschließenden Beschluss darstellt.

2.2. Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG müssen Beschwerden (und auch Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens) mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein (die im § 24 Abs. 2 zweiter Satz Z. 1 und 2 erwähnten Ausnahmekonstellationen liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor). 2.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (Paragraphen 23, 24, 28, 29,) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGG müssen Beschwerden (und auch Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens) mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein (die im Paragraph 24, Absatz 2, zweiter Satz Ziffer eins und 2 erwähnten Ausnahmekonstellationen liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor).

Da der Beschwerdeführer innerhalb der ihm gesetzten vierwöchigen Mängelbehebungsfrist eine Mängelbehebung nicht vorgenommen hat, gilt nach § 34 Abs. 2 erster Satz VwGG die Versäumung der Mängelbehebungsfrist als Zurückziehung der Beschwerde. Da der Beschwerdeführer innerhalb der ihm gesetzten vierwöchigen Mängelbehebungsfrist eine Mängelbehebung nicht vorgenommen hat, gilt nach Paragraph 34, Absatz 2, erster Satz VwGG die Versäumung der Mängelbehebungsfrist als Zurückziehung der Beschwerde.

Das Verfahren über die Beschwerde war daher einzustellen.

3. Im Hinblick auf die große Zahl der vom Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof gestellten Anträge sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zu folgendem Hinweis veranlasst:

Der Sache nach geht es dem Beschwerdeführer erkennbar um die Wiedererlangung einer Lenkberechtigung. Diesem angestrebten Ziel dient aber nicht ein neuerlicher Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheins, sondern nur ein solcher auf (Wieder)Erteilung einer Lenkberechtigung. Vor der Entscheidung über einen solchen Antrag durch die zuständige Behörde wäre von dieser zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer gegenwärtig die Voraussetzungen zur Erteilung einer Lenkberechtigung, nämlich Verkehrszuverlässigkeit, geistige und körperliche Eignung sowie fachliche Befähigung vorliegen.

Wien, am 16. Dezember 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004110179.X00

Im RIS seit

22.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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