RS OGH 2004/12/2 13R305/04g

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Veröffentlicht am 02.12.2004
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Norm

EO §302

Rechtssatz

Verschiedene Drittschuldner können nicht verpflichtet werden, ihre Drittschuldnererklärung in einem einzigen Schriftsatz zu verbinden, auch wenn sie durch den selben Vertreter (hier: Hausverwaltung) vertreten sind und die Drittschuldnererklärungen am gleichen Tag eingebracht werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Drittschuldnererklärung; Verbindungspflicht; Kosten des Drittschuldners;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2004:RES0000059

Dokumentnummer

JJR_20041202_LG00309_01300R00305_04G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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