Norm
EO §65Rechtssatz
Der Beschluss, mit dem der Antrag einer betreibenden Partei auf neuerliche Vorführung zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses abgewiesen wird, fällt nicht unter den taxativen Katalog der Ausnahmebestimmung des § 65 Abs. 2 EO.Der Beschluss, mit dem der Antrag einer betreibenden Partei auf neuerliche Vorführung zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses abgewiesen wird, fällt nicht unter den taxativen Katalog der Ausnahmebestimmung des Paragraph 65, Absatz 2, EO.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Fortsetzung der Exekution; Vermögensverzeichnis;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2004:RES0000063Dokumentnummer
JJR_20041210_LG00309_01300R00332_04G0000_001