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L94403 Krankenanstalt Spital Niederösterreich;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der I GmbH & Co KG in T, vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Falkestraße 6, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27. September 2004, Zl. GS 4-20/T-4/54-04, betreffend Parteistellung in einem Verfahren zur Bewilligung eines physikalischen Instituts, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Sitzung , Giendl, über die Beschwerde der I GmbH & Co KG in T, vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Falkestraße 6, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27. September 2004, Zl. GS 4-20/T-4/54-04, betreffend Parteistellung in einem Verfahren zur Bewilligung eines physikalischen Instituts, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Die beschwerdeführende Partei ist Rechtsträgerin eines selbständigen Ambulatoriums für physikalische Medizin in Tulln. Sie beantragte mit Schreiben vom 8. Juni 2004 die Gewährung von Akteneinsicht im Verfahren über den Antrag von Dr. T. K. sowie die Feststellung, dass ihr im Verfahren über den Antrag von Dr. T. K. auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung eines physikalischen Institutes in Tulln Parteistellung zukomme. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden diese Anträge abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die beschwerdeführende Partei als Betreiberin einer bereits bewilligten Krankenanstalt im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung eines physikalischen Ambulatoriums für eine dritte Person gemäß § 5 Abs. 5 NÖ Krankenanstaltengesetz keine Parteistellung habe. Die beschwerdeführende Partei ist Rechtsträgerin eines selbständigen Ambulatoriums für physikalische Medizin in Tulln. Sie beantragte mit Schreiben vom 8. Juni 2004 die Gewährung von Akteneinsicht im Verfahren über den Antrag von Dr. T. K. sowie die Feststellung, dass ihr im Verfahren über den Antrag von Dr. T. K. auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung eines physikalischen Institutes in Tulln Parteistellung zukomme. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden diese Anträge abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die beschwerdeführende Partei als Betreiberin einer bereits bewilligten Krankenanstalt im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung eines physikalischen Ambulatoriums für eine dritte Person gemäß Paragraph 5, Absatz 5, NÖ Krankenanstaltengesetz keine Parteistellung habe.
Dagegen richtet sich die Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht auf Feststellung der Parteistellung verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Für die Beurteilung der Beschwerdesache sind folgende Bestimmungen des Niederösterreichischen Krankenanstaltengesetzes von Bedeutung:
"§ 3
Krankenanstalten bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung als auch
zu ihrem Betriebe einer Bewilligung der Landesregierung nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
...
§ 4 (1) Paragraph 4, (1)
Der Bewerber hat in seinem Antrag auf Bewilligung der Errichtung einer Krankenanstalt bei Beschreibung des Anstaltszweckes, des in Aussicht genommenen Leistungsangebotes und allfälliger Schwerpunkte anzugeben:
...
§ 5 (1) Liegt ein ordnungsgemäßer Antrag im Sinne des § 4 vor, ist zu erheben, ob ein Bedarf im Hinblick auf den angegebenen Anstaltszweck samt dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot sowie allfällige Schwerpunkte unter Beachtung der Höchstzahl an systemisierten Betten nach dem Landes-Krankenanstaltenplan (§ 21a) gegeben ist und gegen den Bewerber keine Bedenken bestehen. Paragraph 5, (1) Liegt ein ordnungsgemäßer Antrag im Sinne des Paragraph 4, vor, ist zu erheben, ob ein Bedarf im Hinblick auf den angegebenen Anstaltszweck samt dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot sowie allfällige Schwerpunkte unter Beachtung der Höchstzahl an systemisierten Betten nach dem Landes-Krankenanstaltenplan (Paragraph 21 a,) gegeben ist und gegen den Bewerber keine Bedenken bestehen.
1. er wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und mit Rücksicht auf die Art der strafbaren Handlung angenommen werden kann, dass die Betriebsbewilligung missbraucht werden wird, oder
2. gegen ihn einmal ein Konkursverfahren oder zweimal ein Ausgleichsverfahren anhängig war.
Partei des Verfahrens zur Erteilung der Errichtungsbewilligung ist der Bewilligungswerber. § 5 Abs. 5 des Niederösterreichischen Krankenanstaltengesetzes räumt darüber hinaus den dort genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechtes eine auf die Bedarfsfrage eingeschränkte Parteistellung und insoweit auch das Beschwerderecht im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG ein. Anderen Personen, sohin auch den Betreibern von bereits bewilligten Krankenanstalten, kommt demnach im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zu. Durch den angefochtenen Bescheid wird in ihre Rechtsstellung nicht eingegriffen. Die aus der Feststellung des Bedarfes und der allenfalls folgenden Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb des Ambulatoriums folgenden wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Betreiber von Krankenanstalten begründen keine Verletzung von subjektiven Rechten (vgl. den zur insoweit übereinstimmenden Rechtslage des Tiroler Krankenanstaltengesetzes ergangenen hg. Beschluss vom 28. Oktober 2003. Zl. 2003/11/0216). Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass von dieser Rechtsprechung abzugehen. Partei des Verfahrens zur Erteilung der Errichtungsbewilligung ist der Bewilligungswerber. Paragraph 5, Absatz 5, des Niederösterreichischen Krankenanstaltengesetzes räumt darüber hinaus den dort genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechtes eine auf die Bedarfsfrage eingeschränkte Parteistellung und insoweit auch das Beschwerderecht im Sinne des Artikel 131, Absatz 2, B-VG ein. Anderen Personen, sohin auch den Betreibern von bereits bewilligten Krankenanstalten, kommt demnach im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zu. Durch den angefochtenen Bescheid wird in ihre Rechtsstellung nicht eingegriffen. Die aus der Feststellung des Bedarfes und der allenfalls folgenden Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb des Ambulatoriums folgenden wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Betreiber von Krankenanstalten begründen keine Verletzung von subjektiven Rechten vergleiche , den zur insoweit übereinstimmenden Rechtslage des Tiroler Krankenanstaltengesetzes ergangenen hg. Beschluss vom 28. Oktober 2003. Zl. 2003/11/0216). Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war ohne weiteres Verfahren in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat in nichtöffentlicher Sitzung die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war ohne weiteres Verfahren in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat in nichtöffentlicher Sitzung die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 16. Dezember 2004
Schlagworte
Gesundheitswesen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004110220.X00Im RIS seit
19.01.2005