RS OGH 2004/12/22 13R328/04i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2004
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Norm

EO §200a
EO §45a
  1. EO § 200a gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  2. EO § 200a gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  1. EO § 45a heute
  2. EO § 45a gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 45a gültig von 01.08.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017
  4. EO § 45a gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003

Rechtssatz

Aus § 405 Abs. 6 EO ist nicht abzuleiten, dass die Wirkungen eines im Jahr 2003 gefassten Aufschiebungsbeschlusses nach § 200a EO aF durch die EO-Novelle 2003 verändert werden. Es kann aus § 405 Abs. 6 EO somit nicht abgeleitet werden, dass in bereits gefasste Beschlüsse eingegriffen wird. Die mit der Aufschiebung nach § 200a EO idF vor der EO-Novelle 2003 verbundene Wirkung, dass Exekutionen bereits nach einem Jahr einzustellen sind, blieb somit auch durch die EO-Novelle 2003 unberührt, zumal eine rückwirkende Wirksamkeit im Gesetz nicht angeordnet wurde.Aus Paragraph 405, Absatz 6, EO ist nicht abzuleiten, dass die Wirkungen eines im Jahr 2003 gefassten Aufschiebungsbeschlusses nach Paragraph 200 a, EO aF durch die EO-Novelle 2003 verändert werden. Es kann aus Paragraph 405, Absatz 6, EO somit nicht abgeleitet werden, dass in bereits gefasste Beschlüsse eingegriffen wird. Die mit der Aufschiebung nach Paragraph 200 a, EO in der Fassung vor der EO-Novelle 2003 verbundene Wirkung, dass Exekutionen bereits nach einem Jahr einzustellen sind, blieb somit auch durch die EO-Novelle 2003 unberührt, zumal eine rückwirkende Wirksamkeit im Gesetz nicht angeordnet wurde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Aufschiebung; Sperrfrist;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2004:RES0000067

Dokumentnummer

JJR_20041222_LG00309_01300R00328_04I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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