RS OGH 2004/12/22 13R325/04y

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Veröffentlicht am 22.12.2004
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Norm

ABGB §1330

Rechtssatz

1. Der Haftungsausschluss nach § 1330 Abs. 2 dritter Satz ABGB greift nur dann, wenn die vertrauliche Mitteilung für die persönlichen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen oder Verhältnisse des Mitteilenden von Bedeutung ist, der Empfänger bei Unterstellung der Wahrheit ein berechtigtes Interesse daran hat, diese zu erfahren oder ein öffentliches Interesse an der Mitteilung besteht.

2. Der in § 1330 Abs. 2 ABGB vorgesehene Widerruf hat in gleich wirksamen Form wie die Tatsachenbehauptung zu erfolgen. Der Täter ist verpflichtet, die Wissenserklärung, die er abgegeben hat, zu widerrufen und so zur Kenntnis zu bringen, dass die seinerzeitige Äußerung unrichtig war. Die in der Klage beanstandeten Mitteilungen sind ausdrücklich als unwahr zu bezeichnen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Tatsachenbehauptung; Werturteil; Rufschädigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2004:RES0000068

Dokumentnummer

JJR_20041222_LG00309_01300R00325_04Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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