RS OGH 2004/12/28 12R280/04s

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Veröffentlicht am 28.12.2004
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Norm

ZPO §43
WEG §3
RW0000245
  1. ZPO § 43 heute
  2. ZPO § 43 gültig ab 01.01.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Rechtssatz

Behauptet der Zivilteilungsbeklagte Miteigentümer einer Liegenschaft, WE-Begründung wäre möglich, wird das vom SV bestätigt und erhebt der Kläger erst darauf hin ein auf WE-Begründung gerichtetes Eventualbegehren mit dem er schließlich obsiegt, sind die Verfahrenskosten gemäß § 43 Abs 1 ZPO gegeneinander aufzuheben. Bestätigung zu RW 0000245 insbesondere nach dem WEG 2002.Behauptet der Zivilteilungsbeklagte Miteigentümer einer Liegenschaft, WE-Begründung wäre möglich, wird das vom SV bestätigt und erhebt der Kläger erst darauf hin ein auf WE-Begründung gerichtetes Eventualbegehren mit dem er schließlich obsiegt, sind die Verfahrenskosten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ZPO gegeneinander aufzuheben. Bestätigung zu RW 0000245 insbesondere nach dem WEG 2002.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2004:RW0000643

Im RIS seit

08.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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