Norm
ZPO §43Rechtssatz
Behauptet der Zivilteilungsbeklagte Miteigentümer einer Liegenschaft, WE-Begründung wäre möglich, wird das vom SV bestätigt und erhebt der Kläger erst darauf hin ein auf WE-Begründung gerichtetes Eventualbegehren mit dem er schließlich obsiegt, sind die Verfahrenskosten gemäß § 43 Abs 1 ZPO gegeneinander aufzuheben. Bestätigung zu RW 0000245 insbesondere nach dem WEG 2002.Behauptet der Zivilteilungsbeklagte Miteigentümer einer Liegenschaft, WE-Begründung wäre möglich, wird das vom SV bestätigt und erhebt der Kläger erst darauf hin ein auf WE-Begründung gerichtetes Eventualbegehren mit dem er schließlich obsiegt, sind die Verfahrenskosten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ZPO gegeneinander aufzuheben. Bestätigung zu RW 0000245 insbesondere nach dem WEG 2002.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2004:RW0000643Im RIS seit
08.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011