Norm
ZPO §10Rechtssatz
Kostenersatzpflicht des Besachwalterten (und nicht des Sachwalters) gegenüber seinem Gegner für dessen erfolgreichen Rekurs, weil Sachwalter gem § 10 ZPO Kosten überhöht verzeichnete und vom Erstgericht zugesprochen erhielt. Kostenersatzpflicht im Rekursverfahren besteht, die gegenteilige Ansicht kann nicht geteilt werden.Kostenersatzpflicht des Besachwalterten (und nicht des Sachwalters) gegenüber seinem Gegner für dessen erfolgreichen Rekurs, weil Sachwalter gem Paragraph 10, ZPO Kosten überhöht verzeichnete und vom Erstgericht zugesprochen erhielt. Kostenersatzpflicht im Rekursverfahren besteht, die gegenteilige Ansicht kann nicht geteilt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verzeichnung überhöhter KuratorkostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2005:RWZ0000078Dokumentnummer
JJR_20050111_LG00003_04000R00372_04H0000_001