RS OGH 2005/1/11 40R372/04h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.2005
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Norm

ZPO §10
ZPO §41
ZPO §50
  1. ZPO § 10 heute
  2. ZPO § 10 gültig ab 01.03.1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 282/1955
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
  1. ZPO § 50 heute
  2. ZPO § 50 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  3. ZPO § 50 gültig von 01.03.1992 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Kostenersatzpflicht des Besachwalterten (und nicht des Sachwalters) gegenüber seinem Gegner für dessen erfolgreichen Rekurs, weil Sachwalter gem § 10 ZPO Kosten überhöht verzeichnete und vom Erstgericht zugesprochen erhielt. Kostenersatzpflicht im Rekursverfahren besteht, die gegenteilige Ansicht kann nicht geteilt werden.Kostenersatzpflicht des Besachwalterten (und nicht des Sachwalters) gegenüber seinem Gegner für dessen erfolgreichen Rekurs, weil Sachwalter gem Paragraph 10, ZPO Kosten überhöht verzeichnete und vom Erstgericht zugesprochen erhielt. Kostenersatzpflicht im Rekursverfahren besteht, die gegenteilige Ansicht kann nicht geteilt werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verzeichnung überhöhter Kuratorkosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2005:RWZ0000078

Dokumentnummer

JJR_20050111_LG00003_04000R00372_04H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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