TE Vwgh Erkenntnis 2004/12/17 2004/02/0221

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Veröffentlicht am 17.12.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §99 idF 2002/I/032;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des ME in H, vertreten durch Dr. Roland Kometer und Dr. Esther Pechtl-Schatz, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 5/II. Stock, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 20. April 2004, Zl. uvs- 2004/17/055 + 056-2, soweit er über die Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 abspricht, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. April 2004 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 8. November 2003 um 20.15 Uhr in H ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,78 mg/l ergeben.

Die belangte Behörde änderte damit "gemäß § 52a VStG" den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses "insoferne" ab, "als die verletzte Norm § 99 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO und die Strafnorm ebenfalls § 99 Abs. 1 lit. a StVO zu lauten" habe. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.150,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Hinsichtlich des die Entziehung der Lenkberechtigung betreffenden Teiles des angefochtenen Bescheides wird auf den hg. Beschluss vom 14. September 2004, Zl. 2004/11/0128 (womit die Behandlung der Beschwerde insoweit abgelehnt wurde), verwiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die hier wesentlichen Stellen des § 99 StVO idF. BGBl. I Nr. 32/2002 lauten:

"(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

...

(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 872 Euro bis 4.360 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt."

Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ist allerdings nicht erschließbar, weshalb die belangte Behörde das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten (bezogen auf die Tatzeit des Lenkens) unter die Vorschrift des § 99 Abs. 1 lit. a StVO (und nicht etwa wie die Behörde erster Instanz unter § 99 Abs. 1a StVO) subsumierte, obwohl dies entsprechend dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG erforderlich gewesen wäre (wobei die belangte Behörde hiezu berechtigt und verpflichtet gewesen wäre, vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2001, Zl. 2000/10/0024). Vielmehr ergibt sich dies lediglich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach eine "Rückrechnung" vom Zeitpunkt der 2. Messung der Atemluft (mit 0,78 mg/l) auf den Lenkzeitpunkt einen Alkoholgehalt von 0,84 mg/l ergebe. Dieser Zeitpunkt der Messung (nach der Aktenlage um 21.37 Uhr des Tattages) ist aber aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht erschließbar.

Am Rande sei vermerkt, dass die belangte Behörde - so die ständige hg. Rechtsprechung - zwar berechtigt und verpflichtet war, die übertretene Vorschrift und die Strafsanktionsnorm in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG entsprechend ihrer Rechtsansicht richtig zu stellen; weshalb aber die belangte Behörde insoweit "§ 52a VStG" angeführt hat, ist dem Gerichtshof nicht nachvollziehbar.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher wegen des aufgezeigten Verstoßes gegen § 44a Z. 1 VStG mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er - ohne dass auf das Beschwerdevorbringen einzugehen war - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 17. Dezember 2004

Schlagworte

Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020221.X00

Im RIS seit

02.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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