TE Vwgh Erkenntnis 2004/12/17 2004/02/0221

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Veröffentlicht am 17.12.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §99 idF 2002/I/032;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des ME in H, vertreten durch Dr. Roland Kometer und Dr. Esther Pechtl-Schatz, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 5/II. Stock, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 20. April 2004, Zl. uvs- 2004/17/055 + 056-2, soweit er über die Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 abspricht, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. April 2004 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 8. November 2003 um 20.15 Uhr in H ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,78 mg/l ergeben.

Die belangte Behörde änderte damit "gemäß § 52a VStG" den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses "insoferne" ab, "als die verletzte Norm § 99 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO und die Strafnorm ebenfalls § 99 Abs. 1 lit. a StVO zu lauten" habe. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.150,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen) verhängt. Die belangte Behörde änderte damit "gemäß Paragraph 52 a, VStG" den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses "insoferne" ab, "als die verletzte Norm Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, i.V.m. Paragraph 5, Absatz eins, StVO und die Strafnorm ebenfalls Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO zu lauten" habe. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.150,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Hinsichtlich des die Entziehung der Lenkberechtigung betreffenden Teiles des angefochtenen Bescheides wird auf den hg. Beschluss vom 14. September 2004, Zl. 2004/11/0128 (womit die Behandlung der Beschwerde insoweit abgelehnt wurde), verwiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die hier wesentlichen Stellen des § 99 StVO idF. BGBl. I Nr. 32/2002 lauten: Die hier wesentlichen Stellen des Paragraph 99, StVO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002, lauten:

  1. "(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

...

  1. (1a)Absatz eins a,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 872 Euro bis 4.360 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt."

Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ist allerdings nicht erschließbar, weshalb die belangte Behörde das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten (bezogen auf die Tatzeit des Lenkens) unter die Vorschrift des § 99 Abs. 1 lit. a StVO (und nicht etwa wie die Behörde erster Instanz unter § 99 Abs. 1a StVO) subsumierte, obwohl dies entsprechend dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG erforderlich gewesen wäre (wobei die belangte Behörde hiezu berechtigt und verpflichtet gewesen wäre, vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2001, Zl. 2000/10/0024). Vielmehr ergibt sich dies lediglich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach eine "Rückrechnung" vom Zeitpunkt der 2. Messung der Atemluft (mit 0,78 mg/l) auf den Lenkzeitpunkt einen Alkoholgehalt von 0,84 mg/l ergebe. Dieser Zeitpunkt der Messung (nach der Aktenlage um 21.37 Uhr des Tattages) ist aber aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht erschließbar. Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ist allerdings nicht erschließbar, weshalb die belangte Behörde das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten (bezogen auf die Tatzeit des Lenkens) unter die Vorschrift des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO (und nicht etwa wie die Behörde erster Instanz unter Paragraph 99, Absatz eins a, StVO) subsumierte, obwohl dies entsprechend dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG erforderlich gewesen wäre (wobei die belangte Behörde hiezu berechtigt und verpflichtet gewesen wäre, vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2001, Zl. 2000/10/0024). Vielmehr ergibt sich dies lediglich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach eine "Rückrechnung" vom Zeitpunkt der 2. Messung der Atemluft (mit 0,78 mg/l) auf den Lenkzeitpunkt einen Alkoholgehalt von 0,84 mg/l ergebe. Dieser Zeitpunkt der Messung (nach der Aktenlage um 21.37 Uhr des Tattages) ist aber aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht erschließbar.

Am Rande sei vermerkt, dass die belangte Behörde - so die ständige hg. Rechtsprechung - zwar berechtigt und verpflichtet war, die übertretene Vorschrift und die Strafsanktionsnorm in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG entsprechend ihrer Rechtsansicht richtig zu stellen; weshalb aber die belangte Behörde insoweit "§ 52a VStG" angeführt hat, ist dem Gerichtshof nicht nachvollziehbar. Am Rande sei vermerkt, dass die belangte Behörde - so die ständige hg. Rechtsprechung - zwar berechtigt und verpflichtet war, die übertretene Vorschrift und die Strafsanktionsnorm in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG entsprechend ihrer Rechtsansicht richtig zu stellen; weshalb aber die belangte Behörde insoweit "§ 52a VStG" angeführt hat, ist dem Gerichtshof nicht nachvollziehbar.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher wegen des aufgezeigten Verstoßes gegen § 44a Z. 1 VStG mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er - ohne dass auf das Beschwerdevorbringen einzugehen war - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher wegen des aufgezeigten Verstoßes gegen Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er - ohne dass auf das Beschwerdevorbringen einzugehen war - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 17. Dezember 2004

Schlagworte

Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020221.X00

Im RIS seit

02.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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