RS OGH 2005/3/7 22R39/05x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.2005
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Norm

EO §74
RATG TP7
  1. EO § 74 heute
  2. EO § 74 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 74 gültig von 19.11.2004 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  4. EO § 74 gültig von 01.01.2004 bis 18.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  5. EO § 74 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. EO § 74 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. EO § 74 gültig von 01.10.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  8. EO § 74 gültig von 01.03.1992 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Einem auswärtigen Rechtsanwalt sind für die Beteiligung am Fahrnisexekutionsvollzug im Regelfall nur jene Kosten zu ersetzen, die auch bei einer Substituierung eines in der Nähe des Vollzugsortes ansässigen Rechtsanwalts entstanden wären. Der Vollzug der Fahrnisexekution stellt einen Routinevorgang dar, weshalb ein allfälliges besonderes Vertrauensverhältnis zwischen der betreibenden Partei und ihrem Vertreter von untergeordneter Bedeutung ist.

Das Ankreuzen formelhaft vorbereiteter theoretischer Möglichkeiten auf einer Kostennote ohne konkreten Bezug auf den Akt reicht für die Behauptung und Bescheinigung der ausnahmsweise doch gegebenen Notwendigkeit des Einschreitens eines auswärtigen Rechtsanwalts beim Fahrnisexekutionsvollzug keinesfalls aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00569:2005:RSA0000029

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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