Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ATP 1970;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 5. April 2004, Zl. uvs-2004/16/057-1, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheit Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (mitbeteiligte Partei: ML in L), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 1. März 2004 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe am 14. Dezember 2003 um 19.30 Uhr in K als Lenker eines den Kennzeichen nach näher bestimmten Sattelkraftfahrzeuges mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t an diesem Sonntag innerhalb von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr Straßen mit öffentlichem Verkehr verbotenerweise befahren. Das verwendete Fahrzeug bzw. die durchgeführte Beförderung sei nicht unter eine gesetzliche Ausnahme gefallen.
Der Mitbeteiligte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Der Mitbeteiligte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung behob die belangte Behörde dieses Straferkenntnis und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG ein. Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung behob die belangte Behörde dieses Straferkenntnis und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG ein.
Sie folgte den Argumenten des Mitbeteiligten in seiner Berufung und führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter Hinweis auf Messiner10, Straßenverkehrsordnung in der Fassung der 20. StVO-Novelle, § 42, Anm. 7, Dittrich/Stolzlechner, Österreichisches Straßenverkehrsrecht, I. Teil, Straßenverkehrsordnung3, § 42 Abs. 3, Rz 13, und das Übereinkommen über internationale Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel (in der Folge: "Übereinkommen"), BGBl. Nr. 144/1978 (Durchführungsgesetz: BGBl. Nr. 82/1991), aus, die gegenständliche Fahrt falle unter die Ausnahme des § 42 Abs. 3 StVO, weil die bei der gegenständlichen Fahrt transportierten "tiefgefrorenen Lebensmittel" leicht verderbliche Lebensmittel im Sinne dieser Gesetzesstelle seien. Sie folgte den Argumenten des Mitbeteiligten in seiner Berufung und führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter Hinweis auf Messiner10, Straßenverkehrsordnung in der Fassung der 20. StVO-Novelle, Paragraph 42,, Anmerkung 7, , Dittrich/Stolzlechner, Österreichisches Straßenverkehrsrecht, römisch eins. Teil, Straßenverkehrsordnung3, Paragraph 42, Absatz 3,, Rz 13, und das Übereinkommen über internationale Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel (in der Folge: "Übereinkommen"), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1978, (Durchführungsgesetz: Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1991,), aus, die gegenständliche Fahrt falle unter die Ausnahme des Paragraph 42, Absatz 3, StVO, weil die bei der gegenständlichen Fahrt transportierten "tiefgefrorenen Lebensmittel" leicht verderbliche Lebensmittel im Sinne dieser Gesetzesstelle seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG gestützte Amtsbeschwerde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gestützte Amtsbeschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die hier maßgeblichen Stellen des § 42 StVO lauten: Die hier maßgeblichen Stellen des Paragraph 42, StVO lauten:
...
(3) Von dem im Abs. 2 angeführten Verbot sind Fahrten
ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von ... leicht
verderblichen Lebensmitteln ... dienen, ..."
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass zur angeführten Tatzeit mit dem genannten Sattelkraftfahrzeug "Tiefkühl-Lebensmittel" transportiert wurden.
Rechtlich strittig ist ausschließlich, ob "Tiefkühl-Lebensmittel" unter den Begriff der "leicht verderblichen Lebensmittel" des § 42 Abs. 3 StVO fallen. Rechtlich strittig ist ausschließlich, ob "Tiefkühl-Lebensmittel" unter den Begriff der "leicht verderblichen Lebensmittel" des Paragraph 42, Absatz 3, StVO fallen.
Der Beschwerdeführer weist zu Recht zunächst darauf hin, dass das "Wochenendfahrverbot" des § 42 StVO und die unter anderem davon ausgenommene Beförderung von leicht verderblichen Lebensmitteln einerseits und das "Übereinkommen" andererseits einen völlig unterschiedlichen Regelungszweck verfolgen. Das "Wochenendfahrverbot" (einschließlich der erwähnten Ausnahme) wurde mit BGBl. Nr. 159/1960 (StVO in der Stammfassung) neu eingeführt, weil "angesichts der besonderen Verkehrsdichte an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ... der Verkehr von Lastkraftfahrzeugen an diesen Tagen wesentlich zur Kolonnenbildung" beitrage (Erläuterungen AB 240 Blg. NR, 9. GP, S 9). Hingegen bezweckt das "Übereinkommen" nach seiner Präambel, die "Bedingungen für die Erhaltung des Gütezustandes leicht verderblicher Lebensmittel bei ihrer Beförderung besonders im internationalen Warenverkehr zu verbessern". Aus einer Definition dieses "Übereinkommens" lässt sich sohin kein Rückschluss auf die Bedeutung der Wortfolge "leicht verderbliche Lebensmittel" des § 42 Abs. 3 StVO ziehen. Der Beschwerdeführer weist zu Recht zunächst darauf hin, dass das "Wochenendfahrverbot" des Paragraph 42, StVO und die unter anderem davon ausgenommene Beförderung von leicht verderblichen Lebensmitteln einerseits und das "Übereinkommen" andererseits einen völlig unterschiedlichen Regelungszweck verfolgen. Das "Wochenendfahrverbot" (einschließlich der erwähnten Ausnahme) wurde mit Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, (StVO in der Stammfassung) neu eingeführt, weil "angesichts der besonderen Verkehrsdichte an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ... der Verkehr von Lastkraftfahrzeugen an diesen Tagen wesentlich zur Kolonnenbildung" beitrage (Erläuterungen Ausschussbericht 240, Blg. NR, 9. GP, S 9). Hingegen bezweckt das "Übereinkommen" nach seiner Präambel, die "Bedingungen für die Erhaltung des Gütezustandes leicht verderblicher Lebensmittel bei ihrer Beförderung besonders im internationalen Warenverkehr zu verbessern". Aus einer Definition dieses "Übereinkommens" lässt sich sohin kein Rückschluss auf die Bedeutung der Wortfolge "leicht verderbliche Lebensmittel" des Paragraph 42, Absatz 3, StVO ziehen.
Die Behörde erster Instanz führte in der Begründung des Straferkenntnisses vom 1. März 2004 richtig aus, dass unter den Begriff "leicht verderbliche Lebensmittel" des § 42 Abs. 3 StVO nur jene Güter fallen, deren Genießbarkeit durch Verfaulen, Frieren, Austrocknen usw. negativ beeinträchtigt werden kann. Wie das Wort "leicht" bereits ausdrückt, fallen darunter naturgemäß nur solche Lebensmittel, deren Genießbarkeit bloß kurzfristig erhalten bleibt. Die Behörde erster Instanz führte in der Begründung des Straferkenntnisses vom 1. März 2004 richtig aus, dass unter den Begriff "leicht verderbliche Lebensmittel" des Paragraph 42, Absatz 3, StVO nur jene Güter fallen, deren Genießbarkeit durch Verfaulen, Frieren, Austrocknen usw. negativ beeinträchtigt werden kann. Wie das Wort "leicht" bereits ausdrückt, fallen darunter naturgemäß nur solche Lebensmittel, deren Genießbarkeit bloß kurzfristig erhalten bleibt.
"Tiefkühlen" (Synonym zu "tiefgefrieren") bedeutet, bei tiefen Temperaturen ... einfrieren, um Lebensmittel haltbar zu machen; Tiefkühlkost ist eine "durch Tiefkühlen haltbar gemachte Kost" (siehe Brockhaus/Wahrig, deutsches Wörterbuch, 1984, 6. Band, S. 231). Die Genießbarkeit derartig haltbar gemachter Lebensmittel bleibt - bei Einhaltung der Kühlkette - sohin länger als bloß "kurzfristig" erhalten. Tiefkühl-Lebensmittel sind daher keine "leicht verderblichen Lebensmittel" gemäß § 42 Abs. 3 StVO. "Tiefkühlen" (Synonym zu "tiefgefrieren") bedeutet, bei tiefen Temperaturen ... einfrieren, um Lebensmittel haltbar zu machen; Tiefkühlkost ist eine "durch Tiefkühlen haltbar gemachte Kost" (siehe Brockhaus/Wahrig, deutsches Wörterbuch, 1984, 6. Band, Sitzung 231, ). Die Genießbarkeit derartig haltbar gemachter Lebensmittel bleibt - bei Einhaltung der Kühlkette - sohin länger als bloß "kurzfristig" erhalten. Tiefkühl-Lebensmittel sind daher keine "leicht verderblichen Lebensmittel" gemäß Paragraph 42, Absatz 3, StVO.
Die belangte Behörde weist in ihrer Gegenschrift darauf hin, dass der Mitbeteiligte eine "wohlbegründete Rechtsansicht" vertreten habe. Es könne ihm kein Verschulden zur Last gelegt werden, weshalb die Beschwerde "zumindest im Ergebnis" abzuweisen sei. Die Beurteilung des Verschuldens war aber nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides; dieser war daher diesbezüglich durch den Verwaltungsgerichtshof auch nicht auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Wien, am 17. Dezember 2004
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004020271.X00Im RIS seit
02.02.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008