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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/03/0244 E 17. Dezember 2004 2001/03/0245 E 17. Dezember 2004 2001/03/0247 E 17. Dezember 2004Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Handstanger, Dr. Berger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der T Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Cerha Hempel & Spiegelfeld Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 22. Juni 2001, Zl. Z 9/01-38, betreffend Zusammenschaltungsanordnung (mitbeteiligte Partei: S GmbH in W, vertreten durch Dorda, Brugger & Jordis Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 12), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Handstanger, Dr. Berger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der T Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Cerha Hempel & Spiegelfeld Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 22. Juni 2001, Zl. Ziffer 9 /, 01 -, 38,, betreffend Zusammenschaltungsanordnung (mitbeteiligte Partei: S GmbH in W, vertreten durch Dorda, Brugger & Jordis Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 12), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Spruchpunkte A bis C wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde gemäß § 41 Abs. 3 iVm § 111 Z. 6 Telekommunikationsgesetz (TKG), BGBl. I Nr. 100/1997 idF BGBl. I Nr. 32/2001, auf Antrag der mitbeteiligten Partei für die Zusammenschaltung der öffentlichen Telekommunikationsnetze der Parteien ergänzend zum bestehenden Zusammenschaltungsvertrag vom 14. Dezember 2000 zwischen den Parteien weitere Zusammenschaltungsbedingungen an (Spruchpunkte A, B und C) und wies Anträge der mitbeteiligten Partei auf Anordnung weiterer Anhänge zum Zusammenschaltungsvertrag vom 14. Dezember 2000 zurück (Spruchpunkt D). Wesentlicher Inhalt der Zusammenschaltungsbedingungen gemäß Spruchpunkt B ist die Neufassung des Anhanges 6 "Tariffestlegung, Entgelte, Kosten" des zwischen den Parteien bestehenden Zusammenschaltungsvertrages für den Zeitraum ab 1. April 2001. Die Entgelte werden für die jeweiligen Verkehrsarten in Cent pro Minute angegeben, wobei zwischen Peak-Zeiten (Montag bis Freitag, werktags von 08.00 bis 18.00 Uhr) und Off-Peak-Zeiten (alle übrigen Zeiten) unterschieden wird; die Entgelte sollen verkehrsvolumensunabhängig und auf der Grundlage einer Sekundenabrechnung der zu Stande gekommenen Verbindung ohne Berücksichtigung von Verbindungsaufbauleistungen und nicht zu Stande gekommenen Verbindungen verrechnet werden; zusätzlich soll ein "Clearing-Entgelt" (bei kaskadierter Abrechnung durch Transitnetzbetreiber) in der Höhe von 0,18 Cent pro Minute verrechnet werden können. Die Regelungen betreffend die verkehrsabhängigen Zusammenschaltungsentgelte wurden mit 30. Juni 2002 befristet; weiters wurde die Vorgehensweise für neue Verhandlungen festgelegt und für den Fall des Nichtzustandekommens einer Vereinbarung die weiterer Anwendung der Entgelte bis zu einer Neufestlegung durch die Regulierungsbehörde angeordnet. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 111, Ziffer 6, Telekommunikationsgesetz (TKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, auf Antrag der mitbeteiligten Partei für die Zusammenschaltung der öffentlichen Telekommunikationsnetze der Parteien ergänzend zum bestehenden Zusammenschaltungsvertrag vom 14. Dezember 2000 zwischen den Parteien weitere Zusammenschaltungsbedingungen an (Spruchpunkte A, B und C) und wies Anträge der mitbeteiligten Partei auf Anordnung weiterer Anhänge zum Zusammenschaltungsvertrag vom 14. Dezember 2000 zurück (Spruchpunkt D). Wesentlicher Inhalt der Zusammenschaltungsbedingungen gemäß Spruchpunkt B ist die Neufassung des Anhanges 6 "Tariffestlegung, Entgelte, Kosten" des zwischen den Parteien bestehenden Zusammenschaltungsvertrages für den Zeitraum ab 1. April 2001. Die Entgelte werden für die jeweiligen Verkehrsarten in Cent pro Minute angegeben, wobei zwischen Peak-Zeiten (Montag bis Freitag, werktags von 08.00 bis 18.00 Uhr) und Off-Peak-Zeiten (alle übrigen Zeiten) unterschieden wird; die Entgelte sollen verkehrsvolumensunabhängig und auf der Grundlage einer Sekundenabrechnung der zu Stande gekommenen Verbindung ohne Berücksichtigung von Verbindungsaufbauleistungen und nicht zu Stande gekommenen Verbindungen verrechnet werden; zusätzlich soll ein "Clearing-Entgelt" (bei kaskadierter Abrechnung durch Transitnetzbetreiber) in der Höhe von 0,18 Cent pro Minute verrechnet werden können. Die Regelungen betreffend die verkehrsabhängigen Zusammenschaltungsentgelte wurden mit 30. Juni 2002 befristet; weiters wurde die Vorgehensweise für neue Verhandlungen festgelegt und für den Fall des Nichtzustandekommens einer Vereinbarung die weiterer Anwendung der Entgelte bis zu einer Neufestlegung durch die Regulierungsbehörde angeordnet.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:
Die Beschwerdeführerin sei Inhaberin einer Konzession für den öffentlichen Sprachtelefondienst und erbringe mehrere Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit, wobei die umsatzmäßig wesentlichsten der öffentliche Sprachtelefondienst und der öffentliche Mietleitungsdienst seien. Der mitbeteiligten Partei seien Konzessionen gemäß § 14 Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 TKG erteilt worden; sie habe der Regulierungsbehörde die Entgelte und Geschäftsbedingungen für Mietleitungen bzw. Sprachtelefonie angezeigt und den Dienst aufgenommen. Während die Beschwerdeführerin auf dem Markt für das Erbringen des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels eines selbst betriebenen festen Telekommunikationsnetzes, auf dem Markt für das Erbringen des öffentlichen Mietleitungsdienstes mittels eines selbst betriebenen festen Telekommunikationsnetzes sowie auf dem Markt für Zusammenschaltungsleistungen über eine marktbeherrschende Stellung verfüge, liege der Marktanteil der mitbeteiligten Partei auf dem Zusammenschaltungsmarkt deutlich unter 10 %; sie sei nicht marktbeherrschend. Das Zusammenschaltungsverhältnis zwischen den Parteien beruhe auf dem Zusammenschaltungsvertrag vom 14. Dezember 2000. Die Beschwerdeführerin sei Inhaberin einer Konzession für den öffentlichen Sprachtelefondienst und erbringe mehrere Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit, wobei die umsatzmäßig wesentlichsten der öffentliche Sprachtelefondienst und der öffentliche Mietleitungsdienst seien. Der mitbeteiligten Partei seien Konzessionen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, TKG erteilt worden; sie habe der Regulierungsbehörde die Entgelte und Geschäftsbedingungen für Mietleitungen bzw. Sprachtelefonie angezeigt und den Dienst aufgenommen. Während die Beschwerdeführerin auf dem Markt für das Erbringen des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels eines selbst betriebenen festen Telekommunikationsnetzes, auf dem Markt für das Erbringen des öffentlichen Mietleitungsdienstes mittels eines selbst betriebenen festen Telekommunikationsnetzes sowie auf dem Markt für Zusammenschaltungsleistungen über eine marktbeherrschende Stellung verfüge, liege der Marktanteil der mitbeteiligten Partei auf dem Zusammenschaltungsmarkt deutlich unter 10 %; sie sei nicht marktbeherrschend. Das Zusammenschaltungsverhältnis zwischen den Parteien beruhe auf dem Zusammenschaltungsvertrag vom 14. Dezember 2000.
Die Kosten der Beschwerdeführerin für die verfahrensgegenständlichen Leistungen seien auf der Grundlage eines Gutachtens der beigezogenen Amtssachverständigen unter Zuhilfenahme eines Top-Down-Ansatzes auf der Basis FL-LRAIC ermittelt worden. Die Gutachter hätten die Ermittlung der Kosten für Terminierung, Originierung und Transit, Ansätze einer differenzierten Kostendarstellung nach Peak und Off-Peak sowie Clearingkosten dargestellt. Die Verkehrsprognose der Beschwerdeführerin sei von den Sachverständigen einer detaillierten Analyse unterzogen worden.
Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid die Kosten der Beschwerdeführerin - im Wesentlichen dem Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen folgend - im Einzelnen ziffernmäßig dar. Dabei sei das Kostenrechnungsmodell der Beschwerdeführerin Basis für die Bewertung der verkehrsabhängigen Zusammenschaltungsentgelte gewesen. Dieses Modell sei von den Sachverständigen überprüft, die Kosten entsprechend einer von den Sachverständigen prognostizierten - gegenüber den Annahmen der Beschwerdeführerin nach oben abweichenden - Verkehrsmenge angepasst worden. Des weiteren sei auch im vorliegenden Verfahren ein schon in vorangegangenen Verfahren (Z 30/99) vor der belangten Behörde eingesetztes Bottom-Up-Modell herangezogen worden. Dies sei deshalb zulässig, weil sich die reale Netzstruktur der Beschwerdeführerin "im Hinblick auf die modellanalytische Relevanz innerhalb der geringen Zeitspanne nicht bzw. nur marginal verändert" habe. Dem Bottom-Up-Modell sei - in Übereinstimmung mit dem im Verfahren Z 30/99 von den Gutachtern Dockner/Zechner erstatteten Ergänzungsgutachten - ein Kapitalkostensatz von 9,34 % zu Grunde gelegt worden; auch sei im Hinblick auf die geänderten Verkehrsmengen eine Adaption erfolgt. Im Bottom-Up-Modell würden - im Gegensatz zum Top-Down-Modell der Beschwerdeführerin, das bei den jeweiligen Minutenkosten für IC lokal, IC single tandem und IC double tandem für die Verkehrsrichtungen der Terminierung und der Originierung trotz Beanspruchung gleicher Netzelemente jeweils unterschiedliche Werte ausweise - die Kosten für Terminierung und Originierung gleich hoch angesetzt und nur zwischen Zusammenschaltung auf unterschiedlichen Ebenen (lokal, regional, national) unterschieden. Auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Kalkulation der Clearing-Entgelte sei an die Verkehrsprognose der Gutachter für 2001 angepasst worden. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid die Kosten der Beschwerdeführerin - im Wesentlichen dem Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen folgend - im Einzelnen ziffernmäßig dar. Dabei sei das Kostenrechnungsmodell der Beschwerdeführerin Basis für die Bewertung der verkehrsabhängigen Zusammenschaltungsentgelte gewesen. Dieses Modell sei von den Sachverständigen überprüft, die Kosten entsprechend einer von den Sachverständigen prognostizierten - gegenüber den Annahmen der Beschwerdeführerin nach oben abweichenden - Verkehrsmenge angepasst worden. Des weiteren sei auch im vorliegenden Verfahren ein schon in vorangegangenen Verfahren (Ziffer 30 /, 99,) vor der belangten Behörde eingesetztes Bottom-Up-Modell herangezogen worden. Dies sei deshalb zulässig, weil sich die reale Netzstruktur der Beschwerdeführerin "im Hinblick auf die modellanalytische Relevanz innerhalb der geringen Zeitspanne nicht bzw. nur marginal verändert" habe. Dem Bottom-Up-Modell sei - in Übereinstimmung mit dem im Verfahren Ziffer 30 /, 99, von den Gutachtern Dockner/Zechner erstatteten Ergänzungsgutachten - ein Kapitalkostensatz von 9,34 % zu Grunde gelegt worden; auch sei im Hinblick auf die geänderten Verkehrsmengen eine Adaption erfolgt. Im Bottom-Up-Modell würden - im Gegensatz zum Top-Down-Modell der Beschwerdeführerin, das bei den jeweiligen Minutenkosten für IC lokal, IC single tandem und IC double tandem für die Verkehrsrichtungen der Terminierung und der Originierung trotz Beanspruchung gleicher Netzelemente jeweils unterschiedliche Werte ausweise - die Kosten für Terminierung und Originierung gleich hoch angesetzt und nur zwischen Zusammenschaltung auf unterschiedlichen Ebenen (lokal, regional, national) unterschieden. Auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Kalkulation der Clearing-Entgelte sei an die Verkehrsprognose der Gutachter für 2001 angepasst worden.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - bezogen auf die Entgelthöhe - aus, dass sowohl gemeinschaftsrechtlich (entsprechend RL 90/387/EWG idF RL 97/51/EG und Art. 7 Abs. 2 RL 97/33/EG idF RL 98/61/EG) wie auch innerstaatlich (entsprechend § 41 Abs. 3 TKG iVm § 8 Abs. 2 und 3 ZVO) für marktbeherrschende Unternehmen eine kostenorientierte Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte geboten sei. Dieser Grundsatz der Kostenorientiertheit sei dahin zu verstehen, dass eine Annäherung an die zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten (FL/LRAIC) zu erfolgen habe. Zur Berechnung der Kosten könne von einem Top-Down-Ansatz oder von einem Bottom-Up-Ansatz ausgegangen werden. Beim Kostenmodell mit Top-Down-Ansatz gehe man am Beginn der Modellierung vom bestehenden Netz aus und versuche, dieses mit der entsprechenden Wahl von Kostenstellen, Kostenträgern und aktivitätsorientierten Zurechnungen möglichst wahrheitsgetreu abzubilden. Ausgangsbasis dafür seien die bestehenden Informationen aus der Kostenrechnung bzw. der Buchhaltung. Bei einem Top-Down-Ansatz würden alle für die Zusammenschaltung nicht relevanten Kosten eliminiert, das heißt alle bei der Zusammenschaltung nicht direkt zurechenbaren Kosten, Altlasten, Überkapazitäten und Ineffizienzen. Da der Ansatz auf tatsächlichen Kosten beruhe und alle Kosten aktivitätsorientiert ermittelt würden, biete er bei entsprechender Transparenz und Nachvollziehbarkeit eine gute Annäherung an FL-LRAIC. Würden jedoch vorhandene Ineffizienzen nicht aus dem Modell eliminiert, so ergeben sich durch diese Berechnung zu hohe Werte. Im vorangegangenen Verfahren Z 30/99 sei der Annahme eines (dort) 20 %igen Verbesserungspotentiales die Erwägung zugrunde gelegt worden, dass im Kostenrechnungsmodell der Beschwerdeführerin eine "alte Netzstruktur" angewendet werde und eine "zukunftsorientierte Betrachtung der Mietleitungsnachfrage" fehle. Weiters seien Einsparungen im Bereich der Vermittlungstechnik durch den Rückbau von Vollvermittlungsstellen sowie erhebliche Effizienzsteigerungspotentiale in den innerbetrieblichen Prozessen erwartet worden. Seit Ergehen der Entscheidung vom 27. März 2000 im Verfahren Z 30/99 habe die Beschwerdeführerin aber jene "Ineffizienzen und Unzulänglichkeiten des Kostenrechnungsmodells" beseitigt, die zur Anordnung eines 20 %igen Effizienzabschlages geführt hätten. So hätten im Top-Down-Modell der Amtssachverständigen "die laufenden Personalreduktionen, das neue Pol-Konzept, die Neubewertung der Anlagen auf Basis von Wiederbeschaffungswerten sowie eine zukunftsorientierte Betrachtung der Mietleitungsnachfrage ihren Niederschlag gefunden", weshalb von der Anordnung eines höheren Effizienzabschlages (als 5 %) abgesehen worden sei. Der nunmehr vorgenommene Effizienzabschlag von 5 % gründe sich darauf, dass die von den amtlichen Sachverständigen auf der Basis des Top-Down-Modells ermittelten Kosten höhere Werte ergeben hätten als jene auf Basis des Bottom-Up-Modells ermittelten Daten. Diese Differenz verdeutliche, dass mögliche geringe Effizienzpotentiale nicht vollständig ausgeschöpft seien. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - bezogen auf die Entgelthöhe - aus, dass sowohl gemeinschaftsrechtlich (entsprechend RL 90/387/EWG in der Fassung RL 97/51/EG und Artikel 7, Absatz 2, RL 97/33/EG in der Fassung RL 98/61/EG) wie auch innerstaatlich (entsprechend Paragraph 41, Absatz 3, TKG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2 und 3 ZVO) für marktbeherrschende Unternehmen eine kostenorientierte Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte geboten sei. Dieser Grundsatz der Kostenorientiertheit sei dahin zu verstehen, dass eine Annäherung an die zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten (FL/LRAIC) zu erfolgen habe. Zur Berechnung der Kosten könne von einem Top-Down-Ansatz oder von einem Bottom-Up-Ansatz ausgegangen werden. Beim Kostenmodell mit Top-Down-Ansatz gehe man am Beginn der Modellierung vom bestehenden Netz aus und versuche, dieses mit der entsprechenden Wahl von Kostenstellen, Kostenträgern und aktivitätsorientierten Zurechnungen möglichst wahrheitsgetreu abzubilden. Ausgangsbasis dafür seien die bestehenden Informationen aus der Kostenrechnung bzw. der Buchhaltung. Bei einem Top-Down-Ansatz würden alle für die Zusammenschaltung nicht relevanten Kosten eliminiert, das heißt alle bei der Zusammenschaltung nicht direkt zurechenbaren Kosten, Altlasten, Überkapazitäten und Ineffizienzen. Da der Ansatz auf tatsächlichen Kosten beruhe und alle Kosten aktivitätsorientiert ermittelt würden, biete er bei entsprechender Transparenz und Nachvollziehbarkeit eine gute Annäherung an FL-LRAIC. Würden jedoch vorhandene Ineffizienzen nicht aus dem Modell eliminiert, so ergeben sich durch diese Berechnung zu hohe Werte. Im vorangegangenen Verfahren Ziffer 30 /, 99, sei der Annahme eines (dort) 20 %igen Verbesserungspotentiales die Erwägung zugrunde gelegt worden, dass im Kostenrechnungsmodell der Beschwerdeführerin eine "alte Netzstruktur" angewendet werde und eine "zukunftsorientierte Betrachtung der Mietleitungsnachfrage" fehle. Weiters seien Einsparungen im Bereich der Vermittlungstechnik durch den Rückbau von Vollvermittlungsstellen sowie erhebliche Effizienzsteigerungspotentiale in den innerbetrieblichen Prozessen erwartet worden. Seit Ergehen der Entscheidung vom 27. März 2000 im Verfahren Ziffer 30 /, 99, habe die Beschwerdeführerin aber jene "Ineffizienzen und Unzulänglichkeiten des Kostenrechnungsmodells" beseitigt, die zur Anordnung eines 20 %igen Effizienzabschlages geführt hätten. So hätten im Top-Down-Modell der Amtssachverständigen "die laufenden Personalreduktionen, das neue Pol-Konzept, die Neubewertung der Anlagen auf Basis von Wiederbeschaffungswerten sowie eine zukunftsorientierte Betrachtung der Mietleitungsnachfrage ihren Niederschlag gefunden", weshalb von der Anordnung eines höheren Effizienzabschlages (als 5 %) abgesehen worden sei. Der nunmehr vorgenommene Effizienzabschlag von 5 % gründe sich darauf, dass die von den amtlichen Sachverständigen auf der Basis des Top-Down-Modells ermittelten Kosten höhere Werte ergeben hätten als jene auf Basis des Bottom-Up-Modells ermittelten Daten. Diese Differenz verdeutliche, dass mögliche geringe Effizienzpotentiale nicht vollständig ausgeschöpft seien.
Mit Bottom-Up-Kostenmodellen versuche man, auf analytischer Basis zunächst zu bestimmen, welche Netzwerkelemente notwendig seien, um eine bestimmte Nachfrage effizient zu befriedigen. Dazu sei eine aufwändige technische Modellierung eines optimalen Netzes notwendig, bei der die Art, Zahl, Standorte oder Netzknoten und die eingesetzte Vermittlungs- und Übertragungstechnik für das Anschluss- und das Vermittlungsnetz bestimmt würden. Nach der Modellierung erfolge die Zurechnung von Kosten auf die einzelnen Netzwerkelemente. Durch entsprechende Berücksichtigung von allen zur Leistungserstellung notwendigen Kosten könne eine Annäherung an FL-LRAIC erzielt werden. Ein Bottom-Up-Modell müsse Vereinfachungen vornehmen. Ein wesentlicher Erfolgsfaktor für die Modellierung sei die Verfügbarkeit von Daten über das Gesprächsverhalten bzw. die Nachfrage. Diese bildeten den Ausgangspunkt für die Dimensionierung des Netzes. Im daran anknüpfenden Modellierungsprozess müssten realistische Wiederbeschaffungswerte in das Modell eingebracht werden. Diese Wiederbeschaffungswerte sollten von den Marktteilnehmern zur Verfügung gestellt werden.
Der Bottom-Up-Ansatz sei auf Grund seiner geringeren Komplexität transparenter und leichter nachvollziehbar als ein Top-Down-Ansatz. Er orientiere sich teilweise an einem bestehenden Netz (etwa Orte der Vermittlungsstellen). Je realitätsnäher und feiner die Modellierung durchgeführt werde und je verlässlicher und genauer die Daten zur Netzstruktur, zu den Wiederbeschaffungswerten und den Betriebskosten seien, desto größer sei die Aussagekraft eines solchen Modells.
Allein auf der Basis von "Benchmarks", also von Vergleichswerten anderer Länder, könne eine Entgeltfestlegung nicht gerechtfertigt werden. So sei die Europäische Kommission davon ausgegangen, dass dieses Vergleichsmarktkonzept lediglich für eine Übergangszeit bis zum Aufbau entsprechender Kostenrechnungsmodelle herangezogen werden solle. Die Beschwerdeführerin verfüge aber über ein Kostenrechnungsmodell, dessen Heranziehung sinnvoll und zweckmäßig erscheine.
Bei der Festlegung der konkreten Höhe der Zusammenschaltungsentgelte sei für die Verkehrsarten V 33, V 3 und V 4 (lokale, regionale bzw nationale Terminierung) das arithmetische Mittel aus dem Bottom-Up-Modell und dem Top-Down-Modell (unter Annahme eines 5 %igen Verbesserungspotentiales) herangezogen worden. Auf Grund der Berechnungen der Amtssachverständigen auf Basis des Top-Down-Modells hätten sich folgende Kosten ergeben: Bei der Festlegung der konkreten Höhe der Zusammenschaltungsentgelte sei für die Verkehrsarten römisch fünf 33, römisch fünf 3 und römisch fünf 4 (lokale, regionale bzw nationale Terminierung) das arithmetische Mittel aus dem Bottom-Up-Modell und dem Top-Down-Modell (unter Annahme eines 5 %igen Verbesserungspotentiales) herangezogen worden. Auf Grund der Berechnungen der Amtssachverständigen auf Basis des Top-Down-Modells hätten sich folgende Kosten ergeben:
Verkehrsart
ATS/Minute
V 33römisch fünf 33
0,1799
V 3römisch fünf 3
0,2038
V 4römisch fünf 4
0,3864
Für das Bottom-Up-Modell (ausgehend von den im Verfahren Z 30/99 angewendeten "Input Datensätzen" unter Adaptierung an den Kapitalkostensatz von 9,34 % und die von den Gutachtern erstellten Verkehrsmengenprognosen für 2001) hätten sich folgende Kosten ergeben: Für das Bottom-Up-Modell (ausgehend von den im Verfahren Ziffer 30 /, 99, angewendeten "Input Datensätzen" unter Adaptierung an den Kapitalkostensatz von 9,34 % und die von den Gutachtern erstellten Verkehrsmengenprognosen für 2001) hätten sich folgende Kosten ergeben:
Verkehrsart
ATS/Minute
V 33römisch fünf 33
0,0514
V 3römisch fünf 3
0,0693
V 4römisch fünf 4
0,1426
Das Top-Down-Modell (unter der Annahme eines 5 %igen Verbesserungspotentials) ergebe die Preisobergrenze, das Bottom-Up-Modell die Preisuntergrenze; das arithmetische Mittel aus diesen beiden Werten liefere nach den Grundsätzen der mathematischen Schätzung ein die Fehlerwahrscheinlichkeit nach beiden Seiten minimierendes Ergebnis. Auch die Entgelte für die Verkehrsarten V 5 (terminierender Transit - regional) und V 6 (terminierender Transit - national) seien kostenorientiert auf der Basis von FL-LRAIC festzulegen gewesen. Die festgelegten Entgelte für diese Verkehrsarten hätten den FL-LRAIC-Annahmen des Kostenrechnungsmodells der Beschwerdeführerin entsprochen und im Vergleich zum Bottom-Up-Modell plausiblere Relationen zu anderen Verkehrsarten ergeben. Das Top-Down-Modell (unter der Annahme eines 5 %igen Verbesserungspotentials) ergebe die Preisobergrenze, das Bottom-Up-Modell die Preisuntergrenze; das arithmetische Mittel aus diesen beiden Werten liefere nach den Grundsätzen der mathematischen Schätzung ein die Fehlerwahrscheinlichkeit nach beiden Seiten minimierendes Ergebnis. Auch die Entgelte für die Verkehrsarten römisch fünf 5 (terminierender Transit - regional) und römisch fünf 6 (terminierender Transit - national) seien kostenorientiert auf der Basis von FL-LRAIC festzulegen gewesen. Die festgelegten Entgelte für diese Verkehrsarten hätten den FL-LRAIC-Annahmen des Kostenrechnungsmodells der Beschwerdeführerin entsprochen und im Vergleich zum Bottom-Up-Modell plausiblere Relationen zu anderen Verkehrsarten ergeben.
Die Entgelte für die lokale Originierung (V 41) und die regionale Originierung (V 11) seien in gleicher Höhe festgelegt worden wie die Entgelte für die lokale Terminierung (V 33) bzw. die regionale Terminierung (V 3), zumal eine Ungleichbehandlung zwischen der Höhe des Terminierungsentgeltes und des Originierungsentgeltes sachlich nicht gerechtfertigt sei, weil beide Verkehrsrichtungen die gleichen Netzelemente in Anspruch nehmen würden, sodass zwingend Kosten in derselben Höhe entstünden. Die Entgelte für die lokale Originierung (römisch fünf 41) und die regionale Originierung (römisch fünf 11) seien in gleicher Höhe festgelegt worden wie die Entgelte für die lokale Terminierung (römisch fünf 33) bzw. die regionale Terminierung (römisch fünf 3), zumal eine Ungleichbehandlung zwischen der Höhe des Terminierungsentgeltes und des Originierungsentgeltes sachlich nicht gerechtfertigt sei, weil beide Verkehrsrichtungen die gleichen Netzelemente in Anspruch nehmen würden, sodass zwingend Kosten in derselben Höhe entstünden.
Für die Berechnung der Verkehrsart V 12 (originierender Verkehr - national) sei von den FL-LRAIC-Annahmen des Kostenrechnungsmodells der Beschwerdeführerin ausgegangen und das konkrete Zusammenschaltungsentgelt - wegen seiner untergeordneten Bedeutung - auf dem Niveau der letztjährigen Entscheidung im Verfahren Z 30/99 festgelegt worden. Dabei seien "Schieflastigkeiten im Netz" der Beschwerdeführerin angemessen zu berücksichtigen gewesen: Die von der Regulierungspraxis der belangten Behörde festgelegte Zusammenschaltung an nur einer Vermittlungsstelle führe zur Notwendigkeit der Bereitstellung von deutlich über die Abwicklung des eigenen Verkehrs hinausgehenden Kapazitäten durch die Beschwerdeführerin insbesondere im Raum Wien. Die dafür notwendigen Investitionen seien angemessen - auf der Grundlage des FL-LRAIC-Konzepts - zu berücksichtigen gewesen. Für die Berechnung der Verkehrsart römisch fünf 12 (originierender Verkehr - national) sei von den FL-LRAIC-Annahmen des Kostenrechnungsmodells der Beschwerdeführerin ausgegangen und das konkrete Zusammenschaltungsentgelt - wegen seiner untergeordneten Bedeutung - auf dem Niveau der letztjährigen Entscheidung im Verfahren Ziffer 30 /, 99, festgelegt worden. Dabei seien "Schieflastigkeiten im Netz" der Beschwerdeführerin angemessen zu berücksichtigen gewesen: Die von der Regulierungspraxis der belangten Behörde festgelegte Zusammenschaltung an nur einer Vermittlungsstelle führe zur Notwendigkeit der Bereitstellung von deutlich über die Abwicklung des eigenen Verkehrs hinausgehenden Kapazitäten durch die Beschwerdeführerin insbesondere im Raum Wien. Die dafür notwendigen Investitionen seien angemessen - auf der Grundlage des FL-LRAIC-Konzepts - zu berücksichtigen gewesen.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin beantragten Anordnung von tageszeiten- und verkehrsabhängigen Zusammenschaltungsentgelten, die sich aus einer "Set-Up-Charge", also einem Sockelbetrag für jedes erfolgreiche Gespräch, und einem zusätzlichen minutenabhängigen Zusammenschaltungsentgelt ("Conveyance") zusammensetzten, sei zu beachten gewesen, dass jene Kosten, die im Zusammenhang mit nicht zu Stande gekommenen Anrufen entstünden, schon im Zuge der Überprüfung der Kostenorientierung der Zusammenschaltungsentgelte berücksichtigt und entsprechend auf alle zu Stande gekommenen Gesprächsminuten umgelegt worden seien. Bei Verrechnung eines Entgelts für die Anrufeinrichtung unabhängig von Zustandekommen und Dauer des Gesprächs müssten deshalb die nach der Anrufdauer berechneten Entgelte entsprechend niedriger sein. Schon deshalb sei für eine gesonderte Berechnung von Set-Up-Charges kein Raum. Darüber hinaus stünde deren Anordnung in Widerspruch zu den Regulierungszielen des § 1 Abs. 1 TKG, weil dadurch die Tarifkomplexität erhöht würde. Die Notwendigkeit einer "Abbildung des Sockelbetrages" könnte zu einer Umstellung auf Impulsverrechnung oder der Einführung eines Mindestentgeltes pro Gespräch führen, womit für den Endkunden mangels Abschätzbarkeit der Kosten eines Gesprächs ein Tarifvergleich noch schwieriger wäre. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin beantragten Anordnung von tageszeiten- und verkehrsabhängigen Zusammenschaltungsentgelten, die sich aus einer "Set-Up-Charge", also einem Sockelbetrag für jedes erfolgreiche Gespräch, und einem zusätzlichen minutenabhängigen Zusammenschaltungsentgelt ("Conveyance") zusammensetzten, sei zu beachten gewesen, dass jene Kosten, die im Zusammenhang mit nicht zu Stande gekommenen Anrufen entstünden, schon im Zuge der Überprüfung der Kostenorientierung der Zusammenschaltungsentgelte berücksichtigt und entsprechend auf alle zu Stande gekommenen Gesprächsminuten umgelegt worden seien. Bei Verrechnung eines Entgelts für die Anrufeinrichtung unabhängig von Zustandekommen und Dauer des Gesprächs müssten deshalb die nach der Anrufdauer berechneten Entgelte entsprechend niedriger sein. Schon deshalb sei für eine gesonderte Berechnung von Set-Up-Charges kein Raum. Darüber hinaus stünde deren Anordnung in Widerspruch zu den Regulierungszielen des Paragraph eins, Absatz eins, TKG, weil dadurch die Tarifkomplexität erhöht würde. Die Notwendigkeit einer "Abbildung des Sockelbetrages" könnte zu einer Umstellung auf Impulsverrechnung oder der Einführung eines Mindestentgeltes pro Gespräch führen, womit für den Endkunden mangels Abschätzbarkeit der Kosten eines Gesprächs ein Tarifvergleich noch schwieriger wäre.
Die Beschwerdeführerin habe - im Gegensatz zur mitbeteiligten Partei - die Anordnung tageszeitunabhängiger Entgelte beantragt, in eventu die Ausdehnung des Zeitfensters für Peak bis 21.00 Uhr, allenfalls die Reduzierung der Spreizung zwischen den jeweiligen Peak- und Off-Peak-Tarifen. Die angeordnete Tarifierung nach Zeitfenstern erscheine aus betriebswirtschaftlicher Sicht sinnvoll, weil sowohl ein über den Tag "konstanter" Preisvorteil (im Vergleich zu den Endtarifkunden der Beschwerdeführerin) an die Kunden weitergegeben als auch eine verkehrsvolumensabhängige Beeinflussung des Nachfrageverhaltens erzielt werden könne, um eine günstigere zeitliche Verteilung des Verkehrs zu erreichen. Demgegenüber könnten von der Beschwerdeführerin begehrte tageszeitunabhängige Tarife zu einer Verknappung der Ressourcen in Spitzenzeiten führen, weil kein ökonomisches Signal gesetzt werde, die Beanspruchung zu verringern oder auf andere Zeiten zu verschieben. Spitzenlasttarife hingegen würden die unterschiedliche Auslastung einer knappen Ressource widerspiegeln und hätten daher einen positiven verkehrssteuernden Effekt. Die Spreizung der Entgelte in der Peak-Zeit zu jenen in der Off-Peak-Zeit orientiere sich an jener der Endkundentarife, weil Telekommunikationsdienstleistungen, die die Beschwerdeführerin ihren Endkunden anbiete, zu wesentlichen Teilen aus Leistungen bestünden, die auch Mitbewerbern im Rahmen der Zusammenschaltung angeboten würden.
Auch bei der Festlegung der Peak- und Off-Peak-Zeitfenster (wie bisher gelte als Peak-Zeit der Zeitraum von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr, Montag bis Freitag - werktags) sei eine Orientierung an den von der Beschwerdeführerin in den Endkundentarifen angebotenen Zeitfenstern erfolgt. Eine Abkehr davon könnte zu einem sogenannten "Pricesqueeze" führen, sodass alternative Anbieter bei hohen IC-Entgelten nicht mit den Endkundentarifen der Beschwerdeführerin konkurrieren könnten, weshalb diese zumindest im Zeitfenster zwischen 18.00 und 21.00 Uhr (bis dahin habe die Beschwerdeführerin die Ausdehnung des Peak-Zeitfensters beantragt) beträchtliche Wettbewerbsvorteile gewinnen könnte. Dies stünde im krassen Widerspruch zu den Regulierungszielen des TKG. Überdies zeige ein internationaler Vergleich, dass in keinem EU-Land abweichende Zeitfenster für Endkundentarife und Zusammenschaltungsleistungen festgelegt seien.
Zur Frage der reziproken Anwendung der Zusammenschaltungsentgelte führte die belangte Behörde aus, dass es sich dabei um ein durchaus bewährtes Prinzip handle, zumal dadurch die Marktransparenz erhöht und das Marktrisiko für die Beschwerdeführerin verringert werde. Zu berücksichtigen sei aber auch gewesen, dass die Netzstruktur der mitbeteiligten Partei - im Gegensatz zu jener der Beschwerdeführerin - gegenwärtig keine eindeutige Definition der Verkehrsarten zulasse. Wenn etwa ein alternativer Netzbetreiber nur über eine Vermittlungsstelle verfüge, an der Teilnehmer angeschaltet seien, könne derzeit nicht festgestellt werden, ob es sich bei dieser Vermittlungsstelle um eine Haupt- oder Nebenvermittlungsstelle (bei Annahme einer Netzinfrastruktur wie jener der Beschwerdeführerin) handle, was wiederum zur Konsequenz habe, dass kein Unterschied zwischen lokaler und regionaler Terminierung bzw. Originierung festgestellt werden könne.
Auch beim Clearing-Entgelt handle es sich um eine "regulierungsnotwendige Leistung", weil dieses Entgelt stets dann verrechnet werde, wenn keine direkte Zusammenschaltung bestehe. Es handle sich daher um eine notwendige Nebenleistung zur Zusammenschaltung im Sinne der § 37 ff TKG. Die betriebswirtschaftlichen Amtssachverständigen hätten in ihrem Gutachten die tatsächlichen Kosten für diese Leistung auf der Basis einer von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kalkulation ermittelt. Die Anpassung dieser Kalkulation an die differenzierte Verkehrsprognose der Gutachter für 2001 hätte Kosten für Clearing in der Höhe von ATS 0,02423 pro Minute ergeben. Auch beim Clearing-Entgelt handle es sich um eine "regulierungsnotwendige Leistung", weil dieses Entgelt stets dann verrechnet werde, wenn keine direkte Zusammenschaltung bestehe. Es handle sich daher um eine notwendige Nebenleistung zur Zusammenschaltung im Sinne der Paragraph 37, ff TKG. Die betriebswirtschaftlichen Amtssachverständigen hätten in ihrem Gutachten die tatsächlichen Kosten für diese Leistung auf der Basis einer von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kalkulation ermittelt. Die Anpassung dieser Kalkulation an die differenzierte Verkehrsprognose der Gutachter für 2001 hätte Kosten für Clearing in der Höhe von ATS 0,02423 pro Minute ergeben.
Zur Geltungsdauer der mit dem angefochtenen Bescheid angeordneten Zusammenschaltungsentgelte führte die belangte Behörde aus, dass sich das Inkrafttreten per 1. April 2001 primär aus den diesbezüglich übereinstimmenden Anträgen der Verfahrensparteien ergebe, aber auch aus der entsprechenden Bestimmung des Zusammenschaltungsvertrages. Mit der Befristung der Zusammenschaltungsentgelte sei dem Umstand Rechnung getragen worden, dass die für die Höhe der Zusammenschaltungsentgelte maßgeblichen Umstände einer ständigen Veränderung unterworfen seien. Eine unbefristete Anordnung erscheine im Bereich der Zusammenschaltungsentgelte - im Gegensatz zur sonstigen Regulierungspraxis, in deren Rahmen Zusammenschaltungsanordnungen prinzipiell auf unbestimmte Zeit erlassen würden - nach wie vor als nicht angebracht, weil die wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen über einen längeren Zeitraum hinweg nicht abgeschätzt werden könnten. Bezüglich der konkreten Laufzeit der Anordnung habe die belangte Behörde die bewährte Laufzeit früherer Anordnungen von Festnetzzusammenschaltungsentgelten vor Augen gehabt und erachte in diesem Sinne den angeordneten Zeitraum von 15 Monaten als angemessen.
2. Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und stellt den Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete Gegenschriften mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen innerstaatlichen
Rechtsvorschriften lauten:
1.1. § 41 Abs 1 bis 3 Telekommunikationsgesetz (TKG), BGBl. I Nr. 100/1997: 1.1. Paragraph 41, Absatz eins bis 3 Telekommunikationsgesetz (TKG), BGBl. römisch eins Nr. 100/1997:
"Verhandlungspflicht
§ 41. (1) Jeder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern solcher Netze auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschaltung abzugeben. Alle Beteiligten haben hiebei das Ziel anzustreben, die Kommunikation der Nutzer verschiedener öffentlicher Telekommunikationsnetze untereinander zu ermöglichen und zu verbessern.Paragraph 41, (1) Jeder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern solcher Netze auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschaltung abzugeben. Alle Beteiligten haben hiebei das Ziel anzustreben, die Kommunikation der Nutzer verschiedener öffentlicher Telekommunikationsnetze untereinander zu ermöglichen und zu verbessern.
1.2. §§ 1, 6 bis 9 sowie Anlage 1 der Zusammenschaltungsverordnung (ZVO), BGBl. II Nr. 14/1998: 1.2. Paragraphen eins, 6 bis 9 sowie Anlage 1 der Zusammenschaltungsverordnung (ZVO), BGBl. römisch zwei Nr. 14/1998:
"Gegenstand
§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die Umsetzung der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) (97/33/EG, ABl. Nr. L 199/32, 26. 7. 1997). Paragraph eins, Gegenstand dieser Verordnung ist die Umsetzung der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) (97/33/EG, ABl. Nr. L 199/32, 26. 7. 1997).
(...)
Zusammenschaltungsvereinbarungen
§ 6. (1) Vereinbarungen über die Zusammenschaltung haben jedenfalls die in der Anlage angeführten Bestandteile zu enthalten.Paragraph 6, (1) Vereinbarungen über die Zusammenschaltung haben jedenfalls die in der Anlage angeführten Bestandteile zu enthalten.
Zusammenschaltungsanordnung
§ 7. (1) Kommt innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Einlangen des Begehrens auf Zusammenschaltung eine Vereinbarung über Zusammenschaltung nicht zu Stande, so kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen. Die Anrufung muss schriftlich erfolgen und begründet werden. Insbesondere muss dargelegt werden, wann die Zusammenschaltung und welche Leistungen dabei nachgefragt worden sind. Die Anrufung ist widerrufbar.Paragraph 7, (1) Kommt innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Einlangen des Begehrens auf Zusammenschaltung eine Vereinbarung über Zusammenschaltung nicht zu Stande, so kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen. Die Anrufung muss schriftlich erfolgen und begründet werden. Insbesondere muss dargelegt werden, wann die Zusammenschaltung und welche Leistungen dabei nachgefragt worden sind. Die Anrufung ist widerrufbar.
Entgelte für die Zusammenschaltung
§ 8. (1) Zusammenschaltungsentgelte von marktbeherrschenden Betreibern von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und/oder für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdiensten müssen folgende Elemente (Tarifstruktur) und Grundsätze enthalten, wobei unter Tarifstruktur die Hauptkategorien bezeichnet werden, in die Zusammenschaltungsentgelte unterteilt werden:Paragraph 8, (1) Zusammenschaltungsentgelte von marktbeherrschenden Betreibern von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und/oder für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdiensten müssen folgende Elemente (Tarifstruktur) und Grundsätze enthalten, wobei unter Tarifstruktur die Hauptkategorien bezeichnet werden, in die Zusammenschaltungsentgelte unterteilt werden:
1. Entgelte für die erstmalige Herstellung der physischen Zusammenschaltung (§ 3 Abs. 2 und 3); 1. Entgelte für die erstmalige Herstellung der physischen Zusammenschaltung (Paragraph 3, Absatz 2 und 3);
2. Miete für die laufende Benutzung von Geräten und Betriebsmittel;
3. variable Entgelte für Hilfs- und zusätzliche Dienstleistungen;
4. verkehrsabhängige Entgelte für die Übermittlung von Verkehr zu und von den zusammengeschalteten Netzen.
Kostenrechnungssysteme für die Zusammenschaltung
§ 9. (1) Die Kostenrechnungssysteme von marktbeherrschenden Betreibern von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und/oder für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdiensten müssen gemäß § 45 TKG jedenfalls folgende Elemente enthalten:Paragraph 9, (1) Die Kostenrechnungssysteme von marktbeherrschenden Betreibern von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und/oder für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdiensten müssen gemäß Paragraph 45, TKG jedenfalls folgende Elemente enthalten:
1. Kostenelemente, die im Zusammenschaltungstarif eingeschlossen sind (einschließlich Gewinnelement);
2. Grad und Verfahren, insbesondere die Behandlung von gemeinsamen Kosten und Gemeinkosten;
3. Gegenüberstellung von Erträgen und Kapitalkosten bei anderen wesentlichen Ausgabenposten.
(...)
Anlage gemäß § 6 Anlage gemäß Paragraph 6
Bestandteile einer Vereinbarung