Norm
GebAG §31 Z6Rechtssatz
Nimmt ein medizinischer Sachverständiger die Steuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994 weiterhin in Anspruch, so ist ein Ausgleich für den Verlust der Vorsteuerabzugsberechtigung im Rahmen der Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifansätzen des § 43 GebAG nicht vorgesehen.Nimmt ein medizinischer Sachverständiger die Steuerbefreiung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 19, UStG 1994 weiterhin in Anspruch, so ist ein Ausgleich für den Verlust der Vorsteuerabzugsberechtigung im Rahmen der Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifansätzen des Paragraph 43, GebAG nicht vorgesehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00569:2005:RSA0000030Dokumentnummer
JJR_20050412_LG00569_02200R00062_05D0000_030