RS OGH 2005/4/18 12R74/05y

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Veröffentlicht am 18.04.2005
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Norm

ABGB §1333

Rechtssatz

Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und der in den Materialien niedergelegten Absicht des Gesetzgebers, ist § 1333 Abs 3 ABGB keine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage für den Ersatz von Kosten vorprozessualer anwaltlicher Tätigkeit, die zum Zweck der Prozessführung oder Vermeidung schon vor Einleitung des Prozesses aufgewendet wurden. Solche Kosten sind weiterhin als vorprozessuale Kosten zu qualifizieren, nach den allgemeinen Regeln über den Prozesskostenersatz zu beurteilen, damit im Kostenverzeichnis geltend zu machen und vom Richter auf ihre Notwendigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und auf eine Deckung im Einheitssatz zu prüfen. Für solche anwaltliche vorprozessuale Bemühungen ist der Rechtsweg weiterhin unzulässig (weitergehend als OLG Wien 16 R 262/04y auch in teilweiser Abkehr von der zu 12 R 207/04f des OLG Wien vertretenen Rechtsansicht).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2005:RW0000655

Im RIS seit

09.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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