RS OGH 2005/4/19 6R101/05b

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Veröffentlicht am 19.04.2005
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Norm

EO §359 Abs2

Rechtssatz

Die in einen Vergleich aufgenommene - also nicht durch eine gerichtliche Entscheidung nach inhaltlicher Prüfung verifizierte - bloße Erklärung der betreibenden Partei, Strafanträge zu Unrecht gestellt zu haben, bildet keine ausreichende Grundlage für die Zurückzahlung von Geldstrafen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00469:2005:RRD0000020

Dokumentnummer

JJR_20050419_LG00469_00600R00101_05B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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