RS OGH 2005/4/25 8Ra27/05g

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Veröffentlicht am 25.04.2005
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Rechtssatz

Für die Einbringung eines "leeren" Einspruches und eines nachfolgenden vorbereitenden Schriftsatzes steht insgesamt ein Kostenersatz nur für einen Schriftsatz nach TP 3 A RATG zu. Seit der Zivilverfahrensnovelle 2002 wird - zumindest - von einer verstärkten Bescheinigungslast der einen Schriftsatz (nach einem Einspruch) einbringenden Partei für dessen Zweckmäßigkeit auszugehen sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2005:RW0000188

Dokumentnummer

JJR_20050425_OLG0009_0080RA00027_05G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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