Norm
ZPO §71Rechtssatz
Bewertet das Gericht die Ergebnisse einer Nacherhebung gemäß § 71 ZPO dahin, dass eine Nachzahlung zu unterbleiben hat, steht den Parteien und dem Revisor dagegen kein Rechtsmittel zu; nur ein Nachzahlungsbeschluss gemäß § 71 Abs 1 ZPO wäre gesondert anfechtbar.Bewertet das Gericht die Ergebnisse einer Nacherhebung gemäß Paragraph 71, ZPO dahin, dass eine Nachzahlung zu unterbleiben hat, steht den Parteien und dem Revisor dagegen kein Rechtsmittel zu; nur ein Nachzahlungsbeschluss gemäß Paragraph 71, Absatz eins, ZPO wäre gesondert anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00469:2005:RRD0000019Dokumentnummer
JJR_20050503_LG00469_00600R00068_05Z0000_001