TE Vwgh Beschluss 2004/12/20 2001/10/0189

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Veröffentlicht am 20.12.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
27/01 Rechtsanwälte;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

RAO 1868 §57 Abs2;
RAO 1868 §8 Abs1;
RAO 1868 §8 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §16;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, in der Beschwerdesache der KF in W, vertreten durch Dr. Peter Balogh, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 58/12A, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 24. Juli 2001, Zl. UVS-06//7/975/2000/7, betreffend Übertretung der Rechtsanwaltsordnung (weitere Partei: Bundesminister für Justiz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund einer Anzeige eines Rechtsanwaltes, an den sich die Beschwerdeführerin in der Eigenschaft als Vertreterin eines Herrn R in wirtschaftlichen Angelegenheiten gewendet hatte, forderte die Strafbehörde erster Instanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. November 1999 zur Rechtfertigung auf. Das Schreiben wurde der Beschwerdeführerin zu eigenen Handen an der Adresse des "P Rechenzentrums" zugestellt und dort von H, einer Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin, übernommen. Auf dem entsprechenden Rückschein wird H als Postbevollmächtigte für RSa-Briefe bezeichnet.

Am 17. Dezember 1999 wurde die Strafbehörde erster Instanz mit einem Schreiben, welches unter dem maschingeschriebenen Namen der Beschwerdeführerin ebenfalls mit einer unleserlichen Unterschrift versehen war, ersucht, die Frist für die Rechtfertigung bis 10. Jänner 2000 zu erstrecken.

Eine Rechtfertigung ging jedoch bei der Strafbehörde erster Instanz nie ein.

Diese erkannte daher die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis vom 13. Jänner 2000 schuldig, unter der Etablissement-Bezeichnung "P-RECHENZENTRUM" zumindest vom 4. August 1999 bis zum 28. September 1999 in Wien an einer näher genannten Adresse entgegen § 8 Abs. 1 und 2 Rechtsanwaltsordnung (RAO), wonach das Vertretungsrecht vor Gerichten und Behörden der Republik Österreich sowie die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten den Rechtsanwälten vorbehalten ist, insoferne den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeiten ausgeübt zu haben, als sie in gewerblicher Weise R in wirtschaftlichen Angelegenheiten vertreten habe.

Auf Grund der Vollmacht des R vom 4. August 1999 seien das P Rechenzentrum beziehungsweise die Beschwerdeführerin bevollmächtigt, R als "alleiniger und ausschließlicher Vertreter in allen wirtschaftlichen und sonstigen Angelegenheiten gegenüber den zuständigen Behörden und Personen rechtsgültig zu vertreten".

Weiters habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. August 1999 Dr. M bekannt gegeben, dass sie R in wirtschaftlichen Angelegenheiten vertrete und im Namen sowie im Auftrag ihres Klienten um Bekanntgabe des aushaftenden Verbindlichkeitensaldos zum Stichtag 3. September 1999 ersucht.

Sie habe dadurch die Vorschriften des § 8 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 RAO übertreten, weshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von einer Woche und drei Tagen) verhängt werde.

Das Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 20. Jänner 2000 mit RSb-Brief an der Adresse des P-Rechenzentrums zugestellt und dort von H, einer Angestellten des P Rechenzentrums, entgegengenommen.

Mit Schreiben vom 3. Februar 2000 wurde eine auf Briefpapier des P Rechenzentrums geschriebene Berufung eingebracht, die nur eine Berufungserklärung und den Antrag auf Fristerstreckung enthielt. Der Schriftsatz wies den maschingeschriebenen Namen der Beschwerdeführerin und eine unleserliche Unterschrift auf.

Am 1. März 2000 folgte das ebenfalls den Kopf des P Rechenzentrums tragende Schreiben vom 29. Februar 2000, in dem die Berufung näher ausgeführt wurde. Auch dieses Schreiben enthielt den maschingeschriebenen Namen der Beschwerdeführerin und eine unleserliche Unterschrift.

Die belangte Behörde beraumte für den 20. September 2000 eine mündliche Verhandlung an und lud dazu die Beschwerdeführerin mit Ladungsbescheid vom 27. Juli 2000, welcher der Beschwerdeführerin zu eigenen Handen an die Adresse des P Rechenzentrums zugestellt wurde und dort von H, welche auf dem Rückschein als Postbevollmächtigte für RSa-Briefe ausgewiesen ist, am 2. August 2000 übernommen wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Die belangte Behörde führte begründend aus, dass gemäß § 8 Abs. 2 RAO die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinne des § 8 Abs. 1 leg. cit. den Rechtsanwälten vorbehalten sei.

Gemäß § 8 Abs. 1 RAO erstrecke sich das Vertretungsrecht des Rechtsanwaltes auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasse die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetze die Berufung auf die Bevollmächtigung den urkundlichen Nachweis. Gemäß § 57 Abs. 2 RAO begehe eine Verwaltungsübertretung, wer unbefugt eine durch dieses Bundesgesetz den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig ausübe und sei mit Geldstrafe bis zu S 60.000,-- zu bestrafen. Diese Tat dürfe nicht auch nach anderen Bestimmungen über die Strafbarkeit der Winkelschreiberei geahndet werden.

Die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verwaltungsübertretung scheine durch den Akteninhalt insofern hinreichend erwiesen, als die Beschwerdeführerin bereits in ihrem Schreiben vom 13. August 1999 an Dr. M von Herrn R als ihrem "Klienten" gesprochen habe, den sie laut der beiliegenden Vollmacht verträte.

Die Vollmacht vom 4. August 1999 laute dahingehend, dass R die Beschwerdeführerin (P Rechenzentrum) bevollmächtige, ihn als seinen alleinigen und ausschließlichen Vertreter in allen wirtschaftlichen und sonstigen Angelegenheiten gegenüber den zuständigen Behörden und Personen rechtsgültig zu vertreten. Weiters sei die Beschwerdeführerin mit dieser Vollmacht auch dazu bevollmächtigt, Rechtsmittel einzubringen und zurückzuziehen sowie verbindliche Erklärungen abzugeben. Diese aktenkundigen Schriftstücke ließen gar keinen anderen Schluss zu, als dass sich die Beschwerdeführerin durch die zitierte Vollmacht zu Vertretungstätigkeiten bevollmächtigen habe lassen, die im Sinne der geltenden Rechtslage den Rechtsanwälten vorbehalten seien. Unbestrittenerweise sei die Beschwerdeführerin keine Rechtsanwältin und allein die Schreiben vom 13. August 1999 und vom 30. August 1999, in denen sie jeweils von ihrem "Klienten" gesprochen habe und sich auf die erteilte Vollmacht berufen habe, bewiesen bereits - zumal die Beschwerdeführerin weder behauptet noch glaubhaft gemacht habe, dass sie R unentgeltlich vertreten habe -, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des § 57 Abs. 2 RAO unbefugt eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt habe. Die Beschwerdeführerin habe zwar mangelndes Verschulden eingewandt, dies jedoch ebenfalls nicht glaubhaft gemacht, zumal sie auch am Berufungsverfahren mit Ausnahme der eher kursorisch begründeten Einwendungen in der Berufung nicht mitgewirkt habe und der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde unentschuldigt ferngeblieben sei.

Die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Übertretung sei daher sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen, weshalb der Berufung keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen gewesen sei.

Hinsichtlich der Strafbemessung wurde ausgeführt, dass eine Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht gekommen sei, da die Übertretung in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Beachtung des den Rechtsanwälten vorbehaltenen Rechtes auf umfassende berufsmäßige Parteienvertretung geschädigt habe. Der Unrechtsgehalt der Übertretung sei daher nicht gering gewesen. Das Verschulden der Beschwerdeführerin könne ebenfalls nicht als gering angesehen werden, da weder hervorgekommen sei, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen gewesen sei, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur erschwert vermieden werden hätte können.

Bei der Strafbemessung seien der Umstand, dass der Beschwerdeführerin der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute komme, sowie die unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse und die im Zweifel zu Gunsten der Berufungswerberin angenommene Vermögenslosigkeit berücksichtigt worden. Sorgepflichten hätten mangels jeglichen Hinweises nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin angenommen werden können.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis S 60.000,-- reichenden Strafsatz sei die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal besondere Milderungsgründe im Verfahren nicht hervorgetreten seien.

Eine Herabsetzung der Geldstrafe sei somit nicht in Betracht gekommen, da die Strafe ihrer Höhe nach auch geeignet sein solle, die Beschwerdeführerin in Zukunft von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Weiters seien auch generalpräventive Überlegungen zu berücksichtigen gewesen.

Im Wiederholungsfalle habe die Beschwerdeführerin mit einer noch strengeren Strafe zu rechnen.

Die Ausfertigung des angefochtenen Bescheides vom 24. Juli 2001 wurde nach einem gescheiterten Zustellversuch an der Adresse des P Rechenzentrums der Beschwerdeführerin an ihrer Wohnadresse zugestellt und dort von dieser persönlich am 8. August 2001 übernommen (diese - leserliche - Unterschrift der Beschwerdeführerin auf dem entsprechenden Rückschein unterscheidet sich von den anderen im Akt befindlichen Unterschriften auf den oben genannten, von der Behörde zunächst der Beschwerdeführerin zugerechneten Schreiben, welche unterhalb des jeweils maschingeschriebenen Namens der Beschwerdeführerin eine unleserliche Unterschrift trugen).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, wobei diese Verletzung nach der hg. Rechtsprechung auch möglich sein muss (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg 10.511/A, sowie etwa die hg. Beschlüsse vom 15. November 1999, Zl. 99/10/0235, oder vom 19. März 2002, Zl. 2001/05/0315, 0316).

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in der Beschwerde ausdrücklich in "ihrem Recht, ohne Vorliegen eines entsprechenden Tatbildes nicht wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs. 1 und 2 iVm § 57 Abs. 2 RAO bestraft zu werden, sowie auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens verletzt".

Nach ihrem eigenen Vorbringen wurde das erstinstanzliche Straferkenntnis von ihrer Arbeitnehmerin Frau H übernommen und an Herrn K weiter geleitet, den sie niemals zu ihrer Vertretung bevollmächtigt habe. Alle Schritte im Verwaltungsstrafverfahren seien durch Herrn K gesetzt worden.

Gemäß § 4 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (im Beschwerdefall in der Stammfassung), ist Abgabestelle im Sinne dieses Bundesgesetzes der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort.

Nach § 13 Abs. 1 ZustellG (ebenfalls in der Stammfassung) ist die Sendung dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Im Beschwerdefall wurde zutreffend der Geschäftsraum des P-Rechenzentrums (welches ein von der Beschwerdeführerin unter dieser Bezeichnung geführtes Unternehmen ist) als Abgabestelle festgelegt und die Zustellung auch tatsächlich dort vorgenommen.

Zur Ersatzzustellung trifft § 16 ZustellG folgende Regelung:

"(1) Kann die Sendung nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

(2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.

(3) Durch Organe der Post darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich bei der Post verlangt hat.

(4) Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk auf der Sendung und dem Rückschein von der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.

(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."

Gemäß § 21 Abs. 1 ZustellG dürfen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Sendungen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.

Eine Vorschrift, der zu Folge ein Straferkenntnis zwingend zu eigenen Handen zuzustellen wäre, enthält das Verwaltungsstrafgesetz nicht (vgl. demgegenüber für die Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung § 42 Abs. 2 VStG).

Die Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses erfolgte (zulässigerweise) nicht zu eigenen Handen der Beschwerdeführerin. Die Übergabe an die erwachsene Angestellte der Beschwerdeführerin an der zulässigerweise als Abgabestelle gewählten Adresse des P-Rechenzentrums stellte daher eine wirksame Ersatzzustellung gemäß § 16 Zustellgesetz dar.

Ausgehend von dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen wurde jedoch gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis keine der Beschwerdeführerin zurechenbare Berufung erhoben. Die Beschwerdeführerin kann somit nicht in den im Beschwerdepunkt geltend gemachten Rechten verletzt sein. Da die Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wirksam war, wurde das Straferkenntnis rechtskräftig, sodass durch die Bestätigung der Bestrafung eine Verletzung der Beschwerdeführerin im geltend gemachten Recht nicht möglich ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 20. Dezember 2004

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100189.X00

Im RIS seit

29.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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