Norm
ZPO §71Rechtssatz
§ 71 ZPO bietet keine Grundlage für einen Beschluss, mit dem im Rahmen der Verfahrenshilfe gestundete Beträge für uneinbringlich erklärt werden.Paragraph 71, ZPO bietet keine Grundlage für einen Beschluss, mit dem im Rahmen der Verfahrenshilfe gestundete Beträge für uneinbringlich erklärt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2005:RW0000660Im RIS seit
09.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011