Norm
NZwG §1Rechtssatz
Vom Formzwang des § 1 Abs. 1 lit. d NZwG sind solche Schenkungen ausgenommen, bei denen zum Schenkungsvertrag noch ein als Übergabe erkennbarer, also sinnfällig nach außen bemerkbarer Akt kommt, aus dem der Wille des Schenkers hervorgeht, die geschenkte Sache aus seinem Gewahrsam sofort in den Besitz des Beschenkten zu übertragen. Ein Besitzkonstitut reicht nicht aus, um die Wirkungen der körperlichen Übergabe der Schenkung herbei zu führen. Eine wirkliche Übergabe stellen hingegen dar: Die körperliche Übergabe, die Übergabe durch Zeichen, die Besitzauflassung und die Besitzanweisung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schenkung; Übergabe; Mitgewahrsame; Besitzkonstitut;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2005:RES0000085Dokumentnummer
JJR_20050620_LG00309_01300R00104_05Z0000_001