RS OGH 2005/6/20 13R104/05z

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Veröffentlicht am 20.06.2005
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Norm

NZwG §1
ABGB §943

Rechtssatz

Vom Formzwang des § 1 Abs. 1 lit. d NZwG sind solche Schenkungen ausgenommen, bei denen zum Schenkungsvertrag noch ein als Übergabe erkennbarer, also sinnfällig nach außen bemerkbarer Akt kommt, aus dem der Wille des Schenkers hervorgeht, die geschenkte Sache aus seinem Gewahrsam sofort in den Besitz des Beschenkten zu übertragen. Ein Besitzkonstitut reicht nicht aus, um die Wirkungen der körperlichen Übergabe der Schenkung herbei zu führen. Eine wirkliche Übergabe stellen hingegen dar: Die körperliche Übergabe, die Übergabe durch Zeichen, die Besitzauflassung und die Besitzanweisung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Schenkung; Übergabe; Mitgewahrsame; Besitzkonstitut;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2005:RES0000085

Dokumentnummer

JJR_20050620_LG00309_01300R00104_05Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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