RS OGH 2005/6/22 13R105/05x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2005
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Norm

ABGB §1298
RATG §23
  1. RATG § 23 heute
  2. RATG § 23 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  3. RATG § 23 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. RATG § 23 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  5. RATG § 23 gültig von 01.01.2005 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003
  6. RATG § 23 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  7. RATG § 23 gültig von 29.10.2003 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  8. RATG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2001
  9. RATG § 23 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997

Rechtssatz

Die Verletzung von Aufklärungspflichten macht den Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten nach den allgemeinen Grundsätzen des ABGB ex contractu schadenersatzpflichtig. Der Geschädigte ist mit dem Beweis für die Behauptung belastet, dass der Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtmäßigen Handeln des Schädigers nicht eingetreten wäre. Kommt es zu einer Schädigung durch Unterlassung, so ist zu fragen, ob der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre. Die Beweispflicht des Geschädigten für das Vorliegen des Kausalzusammenhangs gilt auch in den Fällen des § 1298 ABGB. Die Beweislastumkehr dieser Bestimmung betrifft nur den Verschuldensbereich. Bei der Verletzung von Aufklärungspflichten durch einen Rechtsanwalt ist nicht von einer „prima-facie-Kausalität" auszugehen.Die Verletzung von Aufklärungspflichten macht den Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten nach den allgemeinen Grundsätzen des ABGB ex contractu schadenersatzpflichtig. Der Geschädigte ist mit dem Beweis für die Behauptung belastet, dass der Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtmäßigen Handeln des Schädigers nicht eingetreten wäre. Kommt es zu einer Schädigung durch Unterlassung, so ist zu fragen, ob der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre. Die Beweispflicht des Geschädigten für das Vorliegen des Kausalzusammenhangs gilt auch in den Fällen des Paragraph 1298, ABGB. Die Beweislastumkehr dieser Bestimmung betrifft nur den Verschuldensbereich. Bei der Verletzung von Aufklärungspflichten durch einen Rechtsanwalt ist nicht von einer „prima-facie-Kausalität" auszugehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Aufklärungspflicht; Rechtsanwalt; Beweislast; Honorar; Wahlrecht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2005:RES0000071

Dokumentnummer

JJR_20050622_LG00309_01300R00105_05X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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