TE Vwgh Erkenntnis 2004/12/20 2004/12/0129

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Veröffentlicht am 20.12.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

AVG §56;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
DVG 1984 §2 Abs6;
GehG 1956 §22 Abs11 idF 1996/392;
NGZG 1971 §3 Abs3;
PG 1965 §60 Abs5 idF 2002/I/119;
StGG Art2;
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PG 1965 § 60 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004
  2. PG 1965 § 60 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  3. PG 1965 § 60 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  4. PG 1965 § 60 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  5. PG 1965 § 60 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  6. PG 1965 § 60 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  7. PG 1965 § 60 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  8. PG 1965 § 60 gültig von 01.01.1979 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1979

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Mag. S in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Juli 2003, Zl. 253.852/7-I/1/02, betreffend Rückforderung von Pensionsbeiträgen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer trat mit Ablauf des 31. März 2003 aus seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund aus. Seine letzte Dienststelle war - den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge - das Bundesministerium für Inneres.

In seiner Eingabe vom 31. März 2003 beantragte er, ihm "für

1.) anspruchsbegründende Nebengebühren geleistete Pensionsbeiträge sowie

2.) die Differenz zwischen den Pensionsbeiträgen gemäß ASVG und den Pensionsbeiträgen gemäß dem Gehaltsgesetz 1956

verzinst zu refundieren, da trotz der Leistung dieser Pensionsbeiträge bzw. dieser höheren Pensionsbeiträge ein Anspruch auf eine höhere Pension nach dem ASVG nicht besteht."

In seiner Eingabe vom 24. Juni 2003 nahm er dahingehend Stellung, dass er im Lauf seiner 19 Dienstjahre beim Bund gegenüber Versicherten nach dem ASVG wesentlich höhere Pensionsbeiträge von seinem Bezug und von den Nebengebühren entrichtet habe und jetzt "trotzdem keine höhere Pension bekomme". Die Regelungen der §§ 308 ff ASVG seien vor allem an die Pensionsversicherungsträger gerichtet und regelten nicht die Ansprüche von Dienstnehmern aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gegenüber den ehemaligen Dienstgebern. Aus diesem Grund seien mit der Leistung des Überweisungsbetrages nicht pauschal alle geleisteten Pensionsbeiträge abgegolten. Nach § 22 Abs. 11 GehG sei kein Ausschluss einer Rückforderung erkennbar. Der erste Satz normiere nur, dass der Beamte rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge nicht zurückfordern könne. Daraus ergebe sich, dass Normadressat dieser Bestimmung ein Beamter sein müsse. Durch seinen freiwilligen Austritt aus dem Dienstverhältnis sei er aber ex lege nicht Beamter im Sinne des GehG, daher nicht Normadressat. In seiner Eingabe vom 24. Juni 2003 nahm er dahingehend Stellung, dass er im Lauf seiner 19 Dienstjahre beim Bund gegenüber Versicherten nach dem ASVG wesentlich höhere Pensionsbeiträge von seinem Bezug und von den Nebengebühren entrichtet habe und jetzt "trotzdem keine höhere Pension bekomme". Die Regelungen der Paragraphen 308, ff ASVG seien vor allem an die Pensionsversicherungsträger gerichtet und regelten nicht die Ansprüche von Dienstnehmern aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gegenüber den ehemaligen Dienstgebern. Aus diesem Grund seien mit der Leistung des Überweisungsbetrages nicht pauschal alle geleisteten Pensionsbeiträge abgegolten. Nach Paragraph 22, Absatz 11, GehG sei kein Ausschluss einer Rückforderung erkennbar. Der erste Satz normiere nur, dass der Beamte rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge nicht zurückfordern könne. Daraus ergebe sich, dass Normadressat dieser Bestimmung ein Beamter sein müsse. Durch seinen freiwilligen Austritt aus dem Dienstverhältnis sei er aber ex lege nicht Beamter im Sinne des GehG, daher nicht Normadressat.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde das Ansuchen vom 31. März 2003 gemäß § 22 Abs. 11 GehG ab. Begründend führte sie aus, der Dienstgeber habe dem Pensionsversicherungsträger, der aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen wäre, binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis einen Überweisungsbetrag nach § 311 ASVG der den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Höhe zu leisten. Mit der Leistung des Überweisungsbetrages würden alle Pensionsbeiträge nach dem Gehaltsgesetz pauschal abgegolten. Gemäß § 22 Abs. 11 GehG könne der Beamte grundsätzlich rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge nicht zurückfordern. Die in § 22 Abs. 11 zweiter Satz leg. cit. angeführte Ausnahme sei im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen. Da auch in anderen gesetzlichen Bestimmungen keine weitere Ausnahmeregelung, insbesondere für den Fall eines Austrittes nach § 21 Abs. 1 BDG, vorgesehen sei, sei eine auch teilweise Rückerstattung von Pensionsbeiträgen nicht möglich. Zum Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer nicht mehr Beamter und somit nicht mehr Normadressat des Gehaltsgesetzes 1956 wäre, sei anzumerken, dass § 22 Abs. 1 (richtig wohl: Abs. 11) GehG auch für ehemalige Beamte gelte, wenn sie Pensionsbeiträge zurückforderten. Würde man der Ansicht des Beschwerdeführers folgen, wäre ein Anspruch auf bescheidmäßigen Abspruch seines Ansuchens nicht gegeben, weil dies bedeuten würde, dass die dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen sowie die damit verbundenen verfahrenrechtlichen Vorschriften für ehemalige Beamte nicht gälten. Da auch die anderen im Rahmen des Parteiengehörs angeführten Gründe und Bestimmungen des ASVG für die Rückerstattung der für anspruchsbegründende Nebengebühren geleisteten Pensionsbeiträge sowie der Differenz der gegenüber dem ASVG in einem höheren Ausmaß entrichteten Pensionsbeiträge nicht ausschlaggebend sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde das Ansuchen vom 31. März 2003 gemäß Paragraph 22, Absatz 11, GehG ab. Begründend führte sie aus, der Dienstgeber habe dem Pensionsversicherungsträger, der aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen wäre, binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis einen Überweisungsbetrag nach Paragraph 311, ASVG der den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Höhe zu leisten. Mit der Leistung des Überweisungsbetrages würden alle Pensionsbeiträge nach dem Gehaltsgesetz pauschal abgegolten. Gemäß Paragraph 22, Absatz 11, GehG könne der Beamte grundsätzlich rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge nicht zurückfordern. Die in Paragraph 22, Absatz 11, zweiter Satz leg. cit. angeführte Ausnahme sei im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen. Da auch in anderen gesetzlichen Bestimmungen keine weitere Ausnahmeregelung, insbesondere für den Fall eines Austrittes nach Paragraph 21, Absatz eins, BDG, vorgesehen sei, sei eine auch teilweise Rückerstattung von Pensionsbeiträgen nicht möglich. Zum Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer nicht mehr Beamter und somit nicht mehr Normadressat des Gehaltsgesetzes 1956 wäre, sei anzumerken, dass Paragraph 22, Absatz eins, (richtig wohl: Absatz 11,) GehG auch für ehemalige Beamte gelte, wenn sie Pensionsbeiträge zurückforderten. Würde man der Ansicht des Beschwerdeführers folgen, wäre ein Anspruch auf bescheidmäßigen Abspruch seines Ansuchens nicht gegeben, weil dies bedeuten würde, dass die dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen sowie die damit verbundenen verfahrenrechtlichen Vorschriften für ehemalige Beamte nicht gälten. Da auch die anderen im Rahmen des Parteiengehörs angeführten Gründe und Bestimmungen des ASVG für die Rückerstattung der für anspruchsbegründende Nebengebühren geleisteten Pensionsbeiträge sowie der Differenz der gegenüber dem ASVG in einem höheren Ausmaß entrichteten Pensionsbeiträge nicht ausschlaggebend sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 8. Juni 2004, B 1162/03, ablehnte. Begründend führte er hiezu aus:

"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs. 11 GehG behauptet wird, wird verkannt, dass der Beamte für sich und seine Familie vom ersten Tag des Dienstverhältnisses an eine Anwartschaft auf Ruhegenüsse erwirbt, die bei Dienstunfall keine Wartezeit, bei Dienstunfähigkeit eine solche von 5, im Übrigen eine solche von 15 Jahren erfordert, der Dienstgeber also das Risiko des Pensionsanfalls während der gesamten Dienstzeit tatsächlich getragen hat, weshalb es nicht unsachlich ist, wenn nach Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis die entrichteten Pensionsanwartschaften im Wege eines pauschaliert festgesetzten (7 vH des monatlichen beitragspflichtigen Entgelts; § 311 Abs. 5 ASVG) Überweisungsbetrags in das ASVG übertragen, Beiträge im Übrigen aber nicht rückerstattet werden. Das Vorbringen lässt daher die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat." "Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des Paragraph 22, Absatz 11, GehG behauptet wird, wird verkannt, dass der Beamte für sich und seine Familie vom ersten Tag des Dienstverhältnisses an eine Anwartschaft auf Ruhegenüsse erwirbt, die bei Dienstunfall keine Wartezeit, bei Dienstunfähigkeit eine solche von 5, im Übrigen eine solche von 15 Jahren erfordert, der Dienstgeber also das Risiko des Pensionsanfalls während der gesamten Dienstzeit tatsächlich getragen hat, weshalb es nicht unsachlich ist, wenn nach Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis die entrichteten Pensionsanwartschaften im Wege eines pauschaliert festgesetzten (7 vH des monatlichen beitragspflichtigen Entgelts; Paragraph 311, Absatz 5, ASVG) Überweisungsbetrags in das ASVG übertragen, Beiträge im Übrigen aber nicht rückerstattet werden. Das Vorbringen lässt daher die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."

Über nachträglichen Antrag des Beschwerdeführers trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss vom 30. Juli 2004 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab, in der - nach Ergänzung - die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf Rückerstattung von Pensionsbeiträgen nach § 22 GehG in Verbindung mit den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes, des BDG 1979 und des § 1435 ABGB, sowie dem in letzterer Norm zum Ausdruck kommenden Rechtsgrundsatz" verletzt. Die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sieht der Beschwerdeführer darin, er habe vor dem Verfassungsgerichtshof als gleichheitswidrig und damit als verfassungswidrig im Sinn des Art. 7 B-VG geltend gemacht, dass bei der Berechnung des Überweisungsbetrages die Pensionsbeiträge von den Nebengebühren überhaupt nicht, jene von den Monatsbezügen nur zu etwa mehr als der Hälfte einflössen. An der Entscheidung (Ablehnung) des Verfassungsgerichtshofes sei unverständlich, dass er überhaupt nicht überlegt geschweige denn geprüft habe, wie es bezüglich der "Höhenrelation" aussehe. Die Argumentation des Verfassungsgerichtshofes erweise sich vor allem deshalb unmittelbar als offensichtlich nicht ausreichend tragfähig, weil das "Pensionsrisiko" des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers mit dem Zeitablauf progressiv ansteige. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf Rückerstattung von Pensionsbeiträgen nach Paragraph 22, GehG in Verbindung mit den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes, des BDG 1979 und des Paragraph 1435, ABGB, sowie dem in letzterer Norm zum Ausdruck kommenden Rechtsgrundsatz" verletzt. Die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sieht der Beschwerdeführer darin, er habe vor dem Verfassungsgerichtshof als gleichheitswidrig und damit als verfassungswidrig im Sinn des Artikel 7, B-VG geltend gemacht, dass bei der Berechnung des Überweisungsbetrages die Pensionsbeiträge von den Nebengebühren überhaupt nicht, jene von den Monatsbezügen nur zu etwa mehr als der Hälfte einflössen. An der Entscheidung (Ablehnung) des Verfassungsgerichtshofes sei unverständlich, dass er überhaupt nicht überlegt geschweige denn geprüft habe, wie es bezüglich der "Höhenrelation" aussehe. Die Argumentation des Verfassungsgerichtshofes erweise sich vor allem deshalb unmittelbar als offensichtlich nicht ausreichend tragfähig, weil das "Pensionsrisiko" des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers mit dem Zeitablauf progressiv ansteige.

Die "Begründung eines Abtretungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes" habe keine Bindungswirkung für den Verwaltungsgerichtshof. "Im Rahmen des Gebotes der möglichst verfassungskonformen Gesetzesinterpretation" relevante verfassungsrechtliche Überlegungen würden daher durch eine solche Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes nicht beseitigt. In concreto sprächen die verfassungsrechtlichen Überlegungen dafür, dass das Gesetz auf eine Weise interpretiert werde, welche nicht zur Konsequenz habe, dass der ehemalige Beamte gleichheitswidrig benachteiligt und der Bund bereichert werde. Nach § 1435 ABGB könne der Geber dann "Sachen, die als eine wahre Schuldigkeit gegeben sind" vom Empfänger zurückfordern, "wenn der rechtliche Grunde, sie zu behalten, aufgehört hat". Die Bestimmung des § 1435 ABGB sei nicht als strikt bzw. ausschließlich privatrechtlich zu verstehen, in ihr gelange ein Rechtsgrundsatz zum Ausdruck, der unmittelbar als ein Gebot der Billigkeit und Redlichkeit der rechtlichen Beziehungen einsichtig sei. Diese Bestimmung korrespondiere mit § 22 Abs. 11 GehG. Die dortige normative Verneinung eines Rückerstattungsanspruches von Pensionsbeiträgen wäre überflüssig, wenn der Gesetzgeber nicht davon ausgegangen wäre, dass es sonst einen diesbezüglichen Anspruch gebe oder geben könnte. Die Verneinung des Rückforderungsanspruches gelte allerdings nur für "Beamte". Der Rückerstattungsanspruch sei dem zufolge gegeben, weil der Beschwerdeführer nicht (mehr) "Beamter" sei und damit § 1435 ABGB sowie der darin zum Ausdruck gelangende allgemeine Rechtsgrundsatz voll zum Tragen komme. Die "Begründung eines Abtretungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes" habe keine Bindungswirkung für den Verwaltungsgerichtshof. "Im Rahmen des Gebotes der möglichst verfassungskonformen Gesetzesinterpretation" relevante verfassungsrechtliche Überlegungen würden daher durch eine solche Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes nicht beseitigt. In concreto sprächen die verfassungsrechtlichen Überlegungen dafür, dass das Gesetz auf eine Weise interpretiert werde, welche nicht zur Konsequenz habe, dass der ehemalige Beamte gleichheitswidrig benachteiligt und der Bund bereichert werde. Nach Paragraph 1435, ABGB könne der Geber dann "Sachen, die als eine wahre Schuldigkeit gegeben sind" vom Empfänger zurückfordern, "wenn der rechtliche Grunde, sie zu behalten, aufgehört hat". Die Bestimmung des Paragraph 1435, ABGB sei nicht als strikt bzw. ausschließlich privatrechtlich zu verstehen, in ihr gelange ein Rechtsgrundsatz zum Ausdruck, der unmittelbar als ein Gebot der Billigkeit und Redlichkeit der rechtlichen Beziehungen einsichtig sei. Diese Bestimmung korrespondiere mit Paragraph 22, Absatz 11, GehG. Die dortige normative Verneinung eines Rückerstattungsanspruches von Pensionsbeiträgen wäre überflüssig, wenn der Gesetzgeber nicht davon ausgegangen wäre, dass es sonst einen diesbezüglichen Anspruch gebe oder geben könnte. Die Verneinung des Rückforderungsanspruches gelte allerdings nur für "Beamte". Der Rückerstattungsanspruch sei dem zufolge gegeben, weil der Beschwerdeführer nicht (mehr) "Beamter" sei und damit Paragraph 1435, ABGB sowie der darin zum Ausdruck gelangende allgemeine Rechtsgrundsatz voll zum Tragen komme.

Der angefochtene Bescheid sprach über das Begehren des Beschwerdeführers nur im Grunde des § 22 Abs. 11 GehG ab, sodass er für die allfällige Frage der Rückforderung von Pensionsbeiträgen von den Nebengebühren keine Bedeutung entfaltet und gerade im Hinblick auf den wiedergegebenen Beschwerdepunkt nur hinsichtlich der Rückforderung von Pensionsbeiträgen von den Bezügen im Sinn des § 3 GehG zu prüfen ist. Der angefochtene Bescheid sprach über das Begehren des Beschwerdeführers nur im Grunde des Paragraph 22, Absatz 11, GehG ab, sodass er für die allfällige Frage der Rückforderung von Pensionsbeiträgen von den Nebengebühren keine Bedeutung entfaltet und gerade im Hinblick auf den wiedergegebenen Beschwerdepunkt nur hinsichtlich der Rückforderung von Pensionsbeiträgen von den Bezügen im Sinn des Paragraph 3, GehG zu prüfen ist.

Gemäß § 22 Abs. 11 des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung der 35. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 501/1979 (damals Abs. 5, die jetzige Absatzbezeichnung in der Fassung des Bezügereformgesetzes, BGBl. Nr. 392/1996), kann der Beamte rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält der Bund für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind. Gemäß Paragraph 22, Absatz 11, des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung der 35. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1979, (damals Absatz 5,, die jetzige Absatzbezeichnung in der Fassung des Bezügereformgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1996,), kann der Beamte rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält der Bund für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist § 22 Abs. 11 erster Satz GehG dahingehend auszulegen, dass hierin auf die Eigenschaft als Beamter (des Dienststandes) im Zeitpunkt der Entrichtung der Pensionsbeiträge abgestellt wird und sich der aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis ausgeschiedene Beamte nur auf Rechtsansprüche berufen kann, die er als Beamter des Dienststandes hatte (siehe in diesem Zusammenhang auch die Zuständigkeitsbestimmung nach § 2 Abs. 6 Satz 1 DVG), d.h. also, dass er für die in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entstandenen Ansprüche zu Unrecht entrichtete Pensionsbeiträge auch nach dessen Beendigung zurückfordern kann (bezüglich der Nebengebühren vgl. § 3 Abs. 3 NGZG und nunmehr § 60 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 idF des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119). Ein derartiger Fall liegt hier aber unbestritten nicht vor.Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist Paragraph 22, Absatz 11, erster Satz GehG dahingehend auszulegen, dass hierin auf die Eigenschaft als Beamter (des Dienststandes) im Zeitpunkt der Entrichtung der Pensionsbeiträge abgestellt wird und sich der aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis ausgeschiedene Beamte nur auf Rechtsansprüche berufen kann, die er als Beamter des Dienststandes hatte (siehe in diesem Zusammenhang auch die Zuständigkeitsbestimmung nach Paragraph 2, Absatz 6, Satz 1 DVG), d.h. also, dass er für die in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entstandenen Ansprüche zu Unrecht entrichtete Pensionsbeiträge auch nach dessen Beendigung zurückfordern kann (bezüglich der Nebengebühren vergleiche , Paragraph 3, Absatz 3, NGZG und nunmehr Paragraph 60, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 119). Ein derartiger Fall liegt hier aber unbestritten nicht vor.

Selbst wenn man diese Auslegung nicht teilte, wäre daraus für den Standpunkt des Beschwerdeführers noch nichts gewonnen, weil es - vor dem Hintergrund des nach § 22 Abs. 11 GehG für den Beamten des Dienststandes ausgeschlossenen Rückforderungsanspruches - für den Anspruch auf Rückforderung rechtmäßig entrichteter Pensionsbeiträge für den aus dem Dienststand ausgeschiedenen Beamten jedenfalls einer ausdrücklichen, einen solchen Anspruch begründenden Norm im GehG bedürfte; aus dem Fehlen einer solchen Norm zu Gunsten des ehemaligen Beamten im GehG kann daher nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber gerade diesem Beamten eine solche Rückforderung habe gewähren wollen. Aus diesem Grund kann es auch dahingestellt bleiben, ob die in der Beschwerde herangezogene Bestimmung des § 1435 ABGB überhaupt eine taugliche Anspruchsgrundlage für den beschwerdegegenständlichen Anspruch darstellen könnte. Selbst wenn man diese Auslegung nicht teilte, wäre daraus für den Standpunkt des Beschwerdeführers noch nichts gewonnen, weil es - vor dem Hintergrund des nach Paragraph 22, Absatz 11, GehG für den Beamten des Dienststandes ausgeschlossenen Rückforderungsanspruches - für den Anspruch auf Rückforderung rechtmäßig entrichteter Pensionsbeiträge für den aus dem Dienststand ausgeschiedenen Beamten jedenfalls einer ausdrücklichen, einen solchen Anspruch begründenden Norm im GehG bedürfte; aus dem Fehlen einer solchen Norm zu Gunsten des ehemaligen Beamten im GehG kann daher nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber gerade diesem Beamten eine solche Rückforderung habe gewähren wollen. Aus diesem Grund kann es auch dahingestellt bleiben, ob die in der Beschwerde herangezogene Bestimmung des Paragraph 1435, ABGB überhaupt eine taugliche Anspruchsgrundlage für den beschwerdegegenständlichen Anspruch darstellen könnte.

Der Ausschluss des Rückforderungsanspruches - auch für den ausgeschiedenen Beamten - begegnet auch nicht den von der Beschwerde angesprochenen verfassungsrechtlichen Bedenken, nachdem der Verfassungsgerichtshof in dem zitierten Beschluss die sachliche Rechtsfertigung für den Ausschluss der Rückerstattung von Pensionsbeiträgen in der Tragung des Risikos des Pensionsanfalles während der gesamten Dienstzeit sah. Der Vorwurf, dass sich der Verfassungsgerichtshof nicht mit der "Höhenrelation" der unterschiedlichen Pensionsbeiträge auseinander gesetzt habe, geht in Anbetracht der eingangs wiedergegebenen Begründung des Beschlusses vom 8. Juni 2004 fehl.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.

Wien, am 20. Dezember 2004

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120129.X00

Im RIS seit

02.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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