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L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg;Norm
B-VG Art17;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der KS in S, vertreten durch Dr. Robert Aspöck, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Imbergstraße 6, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 22. Juni 2004, Zl. 3/01-S/28.296/5-2004, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund des Antrags auf Gewährung von Sozialhilfe vom 4. März 2004 wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 25. März 2004 unter Berücksichtigung ihres Einkommens eine einmalige Geldleistung für den "Richtsatzanteil 3/04" in der Höhe von EUR 156,77 und mit Bescheid vom 1. April 2004 eine einmalige Geldleistung für den "Richtsatzanteil 04/04" in der Höhe von EUR 156,77 zuerkannt.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 8. April 2004 Berufung gegen diese beiden Bescheide.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Berufungen insoweit Folge, als die Geldleistung (unter Berücksichtigung der zwischenzeitig mit Rückwirkung in Kraft gesetzten Verordnung der Salzburger Landesregierung LGBl. Nr. 28/2004) mit jeweils EUR 157,97 festgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Berufungen insoweit Folge, als die Geldleistung (unter Berücksichtigung der zwischenzeitig mit Rückwirkung in Kraft gesetzten Verordnung der Salzburger Landesregierung Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2004,) mit jeweils EUR 157,97 festgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Gewährung von Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 19/1975, in der Fassung LGBl. Nr. 10/2002. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Gewährung von Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1975,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2002,.
Die Beschwerdeführerin wendet sich in der Begründung der Beschwerde ausschließlich gegen die Nichtberücksichtigung eines höheren Wohnungsaufwandes als er von der belangten Behörde unter Zugrundelegung der Verordnung der Salzburger Landesregierung LGBl. Nr. 28/2004 in Ansatz gebracht wurde. Die Beschwerdeführerin beruft sich hiebei insbesondere auf die §§ 12 Abs. 4 und 12a Abs. 5 Salzburger Sozialhilfegesetz. Die Beschwerdeführerin wendet sich in der Begründung der Beschwerde ausschließlich gegen die Nichtberücksichtigung eines höheren Wohnungsaufwandes als er von der belangten Behörde unter Zugrundelegung der Verordnung der Salzburger Landesregierung Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2004, in Ansatz gebracht wurde. Die Beschwerdeführerin beruft sich hiebei insbesondere auf die Paragraphen 12, Absatz 4 und 12 a Absatz 5, Salzburger Sozialhilfegesetz.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 13. Dezember 1974 über die Sozialhilfe im Lande Salzburg (Salzburger Sozialhilfegesetz-SSHG), LGBl. Nr. 19/1975, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 10/2002, lauten: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 13. Dezember 1974 über die Sozialhilfe im Lande Salzburg (Salzburger Sozialhilfegesetz-SSHG), Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1975,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2002,, lauten:
"Lebensbedarf
§ 10 Paragraph 10
Lebensunterhalt
§ 11 Paragraph 11
Der Lebensunterhalt umfasst die nötige Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung und andere notwendige persönliche Bedürfnisse sowie im angemessenen Umfang die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben.
Richtsätze
§ 12 Paragraph 12
Geldleistungen für die Unterkunft
§ 12a Paragraph 12 a
für Einzelpersonen
40 m2
für eine zweite und dritte Person
zusätzlich je
15 m2
für jede weitere Person zusätzlich
10 m2.
Als Wohnnutzfläche gilt die Nutzfläche gemäß § 6 Abs. 1 Z. 9 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990. Als Wohnnutzfläche gilt die Nutzfläche gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990.
Die Verordnung gemäß § 12a Abs. 2 SSHG für den im Beschwerdefall maßgeblichen Zeitraum ist die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. März 2004, LGBl. Nr. 28, die gemäß ihrem § 3 mit 1. Jänner 2004 in Kraft getreten ist. Gemäß § 1 lit. a der Verordnung beträgt die Höhe des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes in der Stadt Salzburg bei einer Wohnnutzfläche bis 40 m2 EUR 10,20. Der von der belangten Behörde in Anschlag gebrachte Betrag für den Wohnungsaufwand von EUR 408,-- entspricht somit der geltenden Rechtslage. Die Verordnung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, SSHG für den im Beschwerdefall maßgeblichen Zeitraum ist die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. März 2004, Landesgesetzblatt Nr. 28, die gemäß ihrem Paragraph 3, mit 1. Jänner 2004 in Kraft getreten ist. Gemäß Paragraph eins, Litera a, der Verordnung beträgt die Höhe des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes in der Stadt Salzburg bei einer Wohnnutzfläche bis 40 m2 EUR 10,20. Der von der belangten Behörde in Anschlag gebrachte Betrag für den Wohnungsaufwand von EUR 408,-- entspricht somit der geltenden Rechtslage.
Aus den oben wieder gegebenen Bestimmungen ergibt sich, dass der Wohnungsaufwand ausschließlich im Rahmen des § 12a Salzburger Sozialhilfegesetz zu berücksichtigen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 97/08/0631). Es erübrigt sich daher, auf das Beschwerdevorbringen zu § 12 Abs. 4 Salzburger Sozialhilfegesetz einzugehen. Aus den oben wieder gegebenen Bestimmungen ergibt sich, dass der Wohnungsaufwand ausschließlich im Rahmen des Paragraph 12 a, Salzburger Sozialhilfegesetz zu berücksichtigen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 97/08/0631). Es erübrigt sich daher, auf das Beschwerdevorbringen zu Paragraph 12, Absatz 4, Salzburger Sozialhilfegesetz einzugehen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu dem von der Beschwerdeführerin weiters genannten § 12a Abs. 5 Salzburger Sozialhilfegesetz ausgesprochen hat, besteht nach diesem auf Grund der Anordnung, dass eine Geldleistung nach dieser Bestimmung als Träger von Privatrechten zu erbringen wäre, kein Rechtsanspruch (vgl. ebenfalls das genannte hg. Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 97/08/0631). Dies kommt auch folgerichtig in § 1 der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. August 1995 über die Festlegung von Härtefällen gemäß § 12a Abs. 5 des SSHG zum Ausdruck. Im Hinblick darauf, dass über eine derartige Unterstützung somit nicht im Wege des Bescheides, mit welchem Sozialhilfe zuerkannt wird, zu entscheiden ist (vgl. VfSlg. 3262/1957 und beispielsweise Bernard, in: Wenger (Hrsg.), Förderungsverwaltung (1973), 280, und Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungrecht3, 772), betreffen die mit Berufung bekämpften erstinstanzlichen Bescheide nicht auch eine Entscheidung gemäß § 12a Abs. 5 Salzburger Sozialhilfegesetz. Die belangte Behörde hatte daher schon aus diesem Grunde § 12a Abs. 5 SSHG nicht ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu dem von der Beschwerdeführerin weiters genannten Paragraph 12 a, Absatz 5, Salzburger Sozialhilfegesetz ausgesprochen hat, besteht nach diesem auf Grund der Anordnung, dass eine Geldleistung nach dieser Bestimmung als Träger von Privatrechten zu erbringen wäre, kein Rechtsanspruch vergleiche ebenfalls das genannte hg. Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 97/08/0631). Dies kommt auch folgerichtig in Paragraph eins, der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. August 1995 über die Festlegung von Härtefällen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 5, des SSHG zum Ausdruck. Im Hinblick darauf, dass über eine derartige Unterstützung somit nicht im Wege des Bescheides, mit welchem Sozialhilfe zuerkannt wird, zu entscheiden ist vergleiche VfSlg. 3262/1957 und beispielsweise Bernard, in: Wenger (Hrsg.), Förderungsverwaltung (1973), 280, und Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungrecht3, 772), betreffen die mit Berufung bekämpften erstinstanzlichen Bescheide nicht auch eine Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 5, Salzburger Sozialhilfegesetz. Die belangte Behörde hatte daher schon aus diesem Grunde Paragraph 12 a, Absatz 5, SSHG nicht ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt auch, dass die belangte Behörde nicht gehalten war, weitere Ermittlungen betreffend den Wohnungsaufwand der Beschwerdeführerin anzustellen. Die Gewährung von Leistungen nach § 12a Abs. 5 SSHG ist der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes vorbehalten. Die belangte Behörde ist im Übrigen jedoch ohnehin davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin einen Wohnungsaufwand von EUR 900,-- bzw. EUR 930,-- pro Monat zu tragen hat. Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin eine andere Unterkunftsmöglichkeit hätte bzw. unter welchen Umständen sie die Unterkunft in Hallwang aufgeben musste, erübrigen sich jedoch im Hinblick darauf, dass über das Vorliegen eines Härtefalles im Sinn des § 12a Abs. 5 SSHG bzw. der Verordnung LGBl. Nr. 115/1995 nicht bescheidmäßig abzusprechen ist und daher auch die belangte Behörde in der angefochtenen Berufungsentscheidung darüber nicht zu entscheiden hatte, weitere Ermittlungen. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt auch, dass die belangte Behörde nicht gehalten war, weitere Ermittlungen betreffend den Wohnungsaufwand der Beschwerdeführerin anzustellen. Die Gewährung von Leistungen nach Paragraph 12 a, Absatz 5, SSHG ist der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes vorbehalten. Die belangte Behörde ist im Übrigen jedoch ohnehin davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin einen Wohnungsaufwand von EUR 900,-- bzw. EUR 930,-- pro Monat zu tragen hat. Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin eine andere Unterkunftsmöglichkeit hätte bzw. unter welchen Umständen sie die Unterkunft in Hallwang aufgeben musste, erübrigen sich jedoch im Hinblick darauf, dass über das Vorliegen eines Härtefalles im Sinn des Paragraph 12 a, Absatz 5, SSHG bzw. der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1995, nicht bescheidmäßig abzusprechen ist und daher auch die belangte Behörde in der angefochtenen Berufungsentscheidung darüber nicht zu entscheiden hatte, weitere Ermittlungen.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 333.
Wien, am 20. Dezember 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004100177.X00Im RIS seit
31.01.2005