TE Vwgh Erkenntnis 2004/12/20 2004/10/0177

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Veröffentlicht am 20.12.2004
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Index

L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

B-VG Art17;
SHG Slbg 1975 §10;
SHG Slbg 1975 §11;
SHG Slbg 1975 §12;
SHG Slbg 1975 §12a Abs5;
SHG Slbg 1975 §12a;
SHV Härtefälle Slbg 1995 §1;
SHV Wohnungsaufwand Slbg 2004 §1 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der KS in S, vertreten durch Dr. Robert Aspöck, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Imbergstraße 6, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 22. Juni 2004, Zl. 3/01-S/28.296/5-2004, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund des Antrags auf Gewährung von Sozialhilfe vom 4. März 2004 wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 25. März 2004 unter Berücksichtigung ihres Einkommens eine einmalige Geldleistung für den "Richtsatzanteil 3/04" in der Höhe von EUR 156,77 und mit Bescheid vom 1. April 2004 eine einmalige Geldleistung für den "Richtsatzanteil 04/04" in der Höhe von EUR 156,77 zuerkannt.

Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 8. April 2004 Berufung gegen diese beiden Bescheide.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Berufungen insoweit Folge, als die Geldleistung (unter Berücksichtigung der zwischenzeitig mit Rückwirkung in Kraft gesetzten Verordnung der Salzburger Landesregierung LGBl. Nr. 28/2004) mit jeweils EUR 157,97 festgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Gewährung von Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 19/1975, in der Fassung LGBl. Nr. 10/2002.

Die Beschwerdeführerin wendet sich in der Begründung der Beschwerde ausschließlich gegen die Nichtberücksichtigung eines höheren Wohnungsaufwandes als er von der belangten Behörde unter Zugrundelegung der Verordnung der Salzburger Landesregierung LGBl. Nr. 28/2004 in Ansatz gebracht wurde. Die Beschwerdeführerin beruft sich hiebei insbesondere auf die §§ 12 Abs. 4 und 12a Abs. 5 Salzburger Sozialhilfegesetz.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 13. Dezember 1974 über die Sozialhilfe im Lande Salzburg (Salzburger Sozialhilfegesetz-SSHG), LGBl. Nr. 19/1975, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 10/2002, lauten:

"Lebensbedarf

§ 10

(1) Zum Lebensbedarf gehören:

1.

der Lebensunterhalt;

2.

die Pflege;

3.

Krankenhilfe;

4.

Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen;

5.

Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung.

(2) Der Lebensbedarf kann in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder persönlicher Hilfe gesichert werden. Empfänger, Form und Weise der Leistung oder Hilfe sind unter Bedachtnahme auf ihre bestmögliche Wirksamkeit zu bestimmen; diesbezüglich besteht kein Rechtsanspruch.

Lebensunterhalt

§ 11

Der Lebensunterhalt umfasst die nötige Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung und andere notwendige persönliche Bedürfnisse sowie im angemessenen Umfang die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben.

Richtsätze

§ 12

(1) Die Bemessung der Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat für den Bedarf an Nahrung, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung, Strombedarf sowie den Aufwand für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen. Die Richtsätze betragen für das Jahr 2002:

1.

für den Alleinunterstützten 392 EUR

2.

für den Hauptunterstützen 353 EUR

3.

für den Mitunterstützten

a)

ohne Anspruch auf Familienbeihilfe 226 EUR

b)

mit Anspruch auf Familienbeihilfe 105 EUR.

Diese Richtsätze für die Jahre ab einschließlich 2003 ergeben sich aus der gemäß Abs. 7 zu erlassenden Verordnung.

...

(4) Der Richtsatz kann im Einzelfall überschritten werden, wenn infolge der persönlichen oder familiären Verhältnisse des Hilfesuchenden ein erhöhter Bedarf besteht. Dies gilt insbesondere bei alten, kranken oder behinderten Menschen sowie bei Familien mit Kindern.

(5) Der nicht durch den Richtsatz oder durch die Sonderzahlungen gemäß Abs. 6 gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes, insbesondere die Unterkunft, Heizung, Hausrat, Bekleidung und andere Bedürfnisse, ist durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zu decken, deren Ausmaß nach den Erfordernissen des einzelnen Falles zu bemessen ist. Dies gilt nicht für Geldleistungen zur Deckung des laufenden Wohnungsaufwandes für die nötige Unterkunft, die ausschließlich nach § 12a zu bemessen sind. Dieser laufende Aufwand umfasst den monatlichen Wohnungsaufwand einschließlich der allgemeinen Betriebskosten ohne die Heizungskosten.

(6) Zu den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes ist jährlich in den Monaten März, Juni, September und Dezember je eine Sonderzahlung in der Höhe des halben Richtsatzes zu gewähren. Diese Sonderzahlungen sind zur Deckung des Aufwandes für Heizung und Bekleidung zu verwenden. Die Sonderzahlung wird erstmals fällig, wenn die Unterstützung vor dem Sonderzahlungsstichtag durch mindestens drei Monate geleistet wurde. Ein 13. und 14. Monatsbezug, den der Hilfeempfänger von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.

(7) Die Richtsätze gemäß Abs. 1 sind von der Landesregierung für jedes Kalenderjahr durch Verordnung neu festzusetzen, wobei jeweils die im vorangegangenen Kalenderjahr in Geltung gestandenen Sätze mit dem nach § 108 f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind; die sich danach ergebenden Beträge sind je auf einen durch 50 teilbaren Centbetrag nach aufwärts zu runden. Die Anpassungen haben auf der Grundlage der ungerundeten Beträge für das Vorjahr zu erfolgen. Die Neufestsetzung kann mit höchstens dreimonatiger Rückwirkung in Kraft gesetzt werden.

Geldleistungen für die Unterkunft

§ 12a

(1) Die Bemessung der monatlichen Geldleistungen zur Deckung des laufenden Wohnungsaufwandes hat nach den Erfordernissen des einzelnen Falles, höchstens aber mit dem Betrag zu erfolgen, der sich aus der Vervielfältigung des gemäß Abs. 2 höchstzulässigen Wohnungsaufwandes je m2 Wohnnutzfläche mit der der Haushaltsgröße des Hilfesuchenden entsprechenden, gemäß Abs. 3 erforderlichen Wohnnutzfläche ergibt.

(2) Der höchstzulässige Wohnungsaufwand je m2 Wohnnutzfläche ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen regionalen statistischen Daten des Sozialhilfeträgers für Wohnungen mit zweckentsprechender Ausstattung für jeden politischen Bezirk gesondert jeweils für ein Kalenderjahr durch Verordnung festzulegen. Dabei haben Daten aus Gemeinden mit einem erheblich über dem Durchschnitt liegenden Wohnungsaufwand unberücksichtigt zu bleiben. Für diese Gemeinden sind eigene Obergrenzen je m2 Wohnnutzfläche festzulegen, die höchstens 15 v.H. über der sonst für den Bezirk geltenden Obergrenze liegen können.

(3) Als erforderliche Wohnnutzfläche gelten:

für Einzelpersonen

40 m2

für eine zweite und dritte Person

 

zusätzlich je

15 m2

für jede weitere Person zusätzlich

10 m2.

Als Wohnnutzfläche gilt die Nutzfläche gemäß § 6 Abs. 1 Z. 9 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990.

(4) Geld- oder Sachleistungen dürfen für Unterkünfte nicht erbracht werden, die von Personen bereitgestellt werden, die zum Kreis der gegenüber dem Hilfesuchenden unterhaltspflichtigen Personen gehören.

(5) Zur Deckung eines Wohnungsaufwandes, der den sich aus Abs. 1 ergebenden höchstzulässigen Wohnungsaufwand überschreitet, kann der Sozialhilfeträger als Träger von Privatrechten Geldleistungen gewähren, soweit dies bei Verringerung der bisher im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen durch Tod oder Ausziehen von Personen, bei wesentlicher Änderung der Einkommensverhältnisse durch Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses oder in weiteren, von der Landesregierung durch Verordnung konkret zu bestimmenden Härtefällen unvermeidlich ist. Entscheidungen, mit denen eine solche Hilfe nicht gewährt wird, sind zu begründen und vor ihrer Zustellung der Landesregierung mitzuteilen."

Die Verordnung gemäß § 12a Abs. 2 SSHG für den im Beschwerdefall maßgeblichen Zeitraum ist die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. März 2004, LGBl. Nr. 28, die gemäß ihrem § 3 mit 1. Jänner 2004 in Kraft getreten ist. Gemäß § 1 lit. a der Verordnung beträgt die Höhe des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes in der Stadt Salzburg bei einer Wohnnutzfläche bis 40 m2 EUR 10,20. Der von der belangten Behörde in Anschlag gebrachte Betrag für den Wohnungsaufwand von EUR 408,-- entspricht somit der geltenden Rechtslage.

Aus den oben wieder gegebenen Bestimmungen ergibt sich, dass der Wohnungsaufwand ausschließlich im Rahmen des § 12a Salzburger Sozialhilfegesetz zu berücksichtigen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 97/08/0631). Es erübrigt sich daher, auf das Beschwerdevorbringen zu § 12 Abs. 4 Salzburger Sozialhilfegesetz einzugehen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu dem von der Beschwerdeführerin weiters genannten § 12a Abs. 5 Salzburger Sozialhilfegesetz ausgesprochen hat, besteht nach diesem auf Grund der Anordnung, dass eine Geldleistung nach dieser Bestimmung als Träger von Privatrechten zu erbringen wäre, kein Rechtsanspruch (vgl. ebenfalls das genannte hg. Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 97/08/0631). Dies kommt auch folgerichtig in § 1 der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. August 1995 über die Festlegung von Härtefällen gemäß § 12a Abs. 5 des SSHG zum Ausdruck. Im Hinblick darauf, dass über eine derartige Unterstützung somit nicht im Wege des Bescheides, mit welchem Sozialhilfe zuerkannt wird, zu entscheiden ist (vgl. VfSlg. 3262/1957 und beispielsweise Bernard, in: Wenger (Hrsg.), Förderungsverwaltung (1973), 280, und Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungrecht3, 772), betreffen die mit Berufung bekämpften erstinstanzlichen Bescheide nicht auch eine Entscheidung gemäß § 12a Abs. 5 Salzburger Sozialhilfegesetz. Die belangte Behörde hatte daher schon aus diesem Grunde § 12a Abs. 5 SSHG nicht ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt auch, dass die belangte Behörde nicht gehalten war, weitere Ermittlungen betreffend den Wohnungsaufwand der Beschwerdeführerin anzustellen. Die Gewährung von Leistungen nach § 12a Abs. 5 SSHG ist der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes vorbehalten. Die belangte Behörde ist im Übrigen jedoch ohnehin davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin einen Wohnungsaufwand von EUR 900,-- bzw. EUR 930,-- pro Monat zu tragen hat. Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin eine andere Unterkunftsmöglichkeit hätte bzw. unter welchen Umständen sie die Unterkunft in Hallwang aufgeben musste, erübrigen sich jedoch im Hinblick darauf, dass über das Vorliegen eines Härtefalles im Sinn des § 12a Abs. 5 SSHG bzw. der Verordnung LGBl. Nr. 115/1995 nicht bescheidmäßig abzusprechen ist und daher auch die belangte Behörde in der angefochtenen Berufungsentscheidung darüber nicht zu entscheiden hatte, weitere Ermittlungen.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 20. Dezember 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004100177.X00

Im RIS seit

31.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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