Norm
EO §74, §208Rechtssatz
Bei offenkundigen hohen vorrangigen Pfandrechten hat die betreibende Partei, wenn sie nach Bewilligung der Zwangsversteigerung den aufgetragenen Kostenvorschuss nicht erlegt, das Zwangsversteigerungsverfahren daher nach § 200/3 EO eingestellt wird, bei einem darauf folgenden Antrag nach § 208 EO keinen Kostenersatzanspruch auf Kosten der rechtsanwaltlichen Vertretung, ohne die Zweckmäßigkeit dieser Vorgangsweise zu behaupten und zu bescheinigen.Bei offenkundigen hohen vorrangigen Pfandrechten hat die betreibende Partei, wenn sie nach Bewilligung der Zwangsversteigerung den aufgetragenen Kostenvorschuss nicht erlegt, das Zwangsversteigerungsverfahren daher nach Paragraph 200 /, 3, EO eingestellt wird, bei einem darauf folgenden Antrag nach Paragraph 208, EO keinen Kostenersatzanspruch auf Kosten der rechtsanwaltlichen Vertretung, ohne die Zweckmäßigkeit dieser Vorgangsweise zu behaupten und zu bescheinigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00129:2005:RKR0000015Im RIS seit
25.07.2005Zuletzt aktualisiert am
04.12.2023