TE Vwgh Erkenntnis 2004/12/21 2004/04/0220

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Veröffentlicht am 21.12.2004
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Index

L10105 Stadtrecht Salzburg;
L72005 Beschaffung Vergabe Salzburg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art140 Abs4;
B-VG Art140 Abs7;
LVergG Slbg 1998 §1 Abs1 Z1;
Statut Salzburg 1966 §62;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer sowie Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der P GmbH in G, vertreten durch Dr. Wilfried Mayer, Dr. Michael Schneditz-Bolfras, Dr. Fritz Vierthaler und Dr. Christoph Mizelli, Rechtsanwälte in 4810 Gmunden, Marktplatz 16, gegen den Bescheid des Vergabekontrollsenates des Landes Salzburg vom 13. November 2000, Zl. VKS/12/16-2000, betreffend Nachprüfungsverfahren nach dem (Salzburger) Landesvergabegesetz (mitbeteiligte Partei: Stadt Salzburg (Fremdenverkehrsbetriebe der Stadt Salzburg; nunmehr Kongress, Kurhaus & Tourismusbetriebe der Stadt Salzburg), vertreten durch Ramsauer Perner Holzinger, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Rochusgasse 4), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde vom Vergabekontrollsenat des Landes Salzburg der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Feststellung, dass beim Bauvorhaben "Neubau Kongresshaus Salzburg die Zuschlagserteilung durch die Antragsgegnerin hinsichtlich des Angebotsgegenstandes 'abgehängte Decken Metall' an die Firma B aus W rechtswidrig erfolgt sei," abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wird die Abweisung des Antrages der beschwerdeführenden Partei (zusammenfassend) damit begründet, dass die Zuschlagserteilung an die Firma B gesetzeskonform erfolgt sei und die mangelnde Verständigung der Mitbieter von der Zuschlagsentscheidung keinen Einfluss auf die Vergabe des gegenständlichen Bauauftrages gehabt hätte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

In Entsprechung des im Beschwerdefall vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Gesetzesprüfungsantrages sprach der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. September 2004, G 29/04-5, aus, dass die Wortfolge "die Gemeinden," in § 1 Abs. 1 Z. 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 1997 über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Landesvergabegesetz - LVergG), LGBl. für das Land Salzburg Nr. 1/1998, bis zum Ablauf des 31. August 2002 verfassungswidrig war. In Entsprechung des im Beschwerdefall vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Gesetzesprüfungsantrages sprach der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. September 2004, G 29/04-5, aus, dass die Wortfolge "die Gemeinden," in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Gesetzes vom 23. Oktober 1997 über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Landesvergabegesetz - LVergG), LGBl. für das Land Salzburg Nr. 1/1998, bis zum Ablauf des 31. August 2002 verfassungswidrig war.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Art. 140 Abs. 7 erster und zweiter Satz B-VG lauten: Artikel 140, Absatz 7, erster und zweiter Satz B-VG lauten:

"Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis Anderes ausspricht." "Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Absatz 4, ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis Anderes ausspricht."

Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die Geltungsbereichsbestimmung des § 1 Abs. 1 Z. 1 LVergG - und zwar hinsichtlich der Gemeinden (als öffentliche Auftraggeber). Bei den Fremdenverkehrsbetrieben der Stadt Salzburg (nunmehr: Kongress, Kurhaus & Tourismusbetriebe der Stadt Salzburg) handelt es sich nämlich um ein Unternehmen gemäß § 62 Salzburger Stadtrecht, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 47/1966, ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Rechtsperson ist also die Stadt Salzburg). Auch wenn die Stadt Salzburg von ihrem inneren Organisationsrecht Gebrauch gemacht hat und eine eigene Organisationseinheit für die hier in Frage stehende wirtschaftliche Betätigung eingerichtet hat, so wurde damit keine von der Gemeinde verschiedene Rechtspersönlichkeit gegründet und verbleibt auch die Entscheidungsgewalt bei den Gemeindeorganen (vgl. dazu auch Binder, Wirtschaftsunternehmungen der Gemeinden, in Fröhler/Oberndorfer (Hg.), Das österreichische Gemeinderecht, 3.11.5.). Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die Geltungsbereichsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, LVergG - und zwar hinsichtlich der Gemeinden (als öffentliche Auftraggeber). Bei den Fremdenverkehrsbetrieben der Stadt Salzburg (nunmehr: Kongress, Kurhaus & Tourismusbetriebe der Stadt Salzburg) handelt es sich nämlich um ein Unternehmen gemäß Paragraph 62, Salzburger Stadtrecht, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 47/1966, ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Rechtsperson ist also die Stadt Salzburg). Auch wenn die Stadt Salzburg von ihrem inneren Organisationsrecht Gebrauch gemacht hat und eine eigene Organisationseinheit für die hier in Frage stehende wirtschaftliche Betätigung eingerichtet hat, so wurde damit keine von der Gemeinde verschiedene Rechtspersönlichkeit gegründet und verbleibt auch die Entscheidungsgewalt bei den Gemeindeorganen vergleiche , dazu auch Binder, Wirtschaftsunternehmungen der Gemeinden, in Fröhler/Oberndorfer (Hg.), Das österreichische Gemeinderecht, 3.11.5.).

Der Beschwerdefall bildet den Anlassfall für den verfassungsgerichtlichen Ausspruch, dass die - nach dem Vorgesagten - angewendete und vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendende Gesetzesstelle bis zum Ablauf des 31. August 2002 verfassungswidrig war.

Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Umrechnung beruht auf § 3 Abs. 2 Z. 2 Eurogesetz, BGBl. Nr. 72/2000. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. römisch zwei Nr. 333. Die Umrechnung beruht auf Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Eurogesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 2000,.

Wien, am 21. Dezember 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004040220.X00

Im RIS seit

02.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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