RS OGH 2005/7/29 13R134/05d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.2005
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Norm

GesmbHG §93
ZPO §30
ZPO §65
  1. ZPO § 30 heute
  2. ZPO § 30 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ZPO § 30 gültig von 01.01.1998 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 30 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 65 heute
  2. ZPO § 65 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 65 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Eine gelöschte Kapitalgesellschaft kann nur durch einen bestellten Liquidator vertreten werden. Stellt sich nachträglich neues Vermögen der Kapitalgesellschaft heraus, hat das Handelsgericht der Hauptniederlassung neue Liquidatoren zu bestellen. Es können die früheren Liquidatoren neu bestellt werden, aber es muss eine neue Bestellung sein, ihr Amt lebt nicht von selbst wieder auf. Wurde der frühere Liquidator nicht neu bestellt, ist im Rahmen des Verfahrens zur Bewilligung der Verfahrenshilfe ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.

Wird eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe aufgehoben und wird der Rechtsstreit, für den die Verfahrenshilfe begehrt wurde, bereits geführt, hat das Prozessgericht (der das Verfahren führende Richter) über die Verfahrenshilfe zu entscheiden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2005:RW0000202

Dokumentnummer

JJR_20050729_OLG0009_01300R00134_05D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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