RS OGH 2005/8/4 13R164/05y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.08.2005
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Norm

EO §252f
EO §74
  1. EO § 252f gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  2. EO § 252f gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  1. EO § 74 heute
  2. EO § 74 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 74 gültig von 19.11.2004 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  4. EO § 74 gültig von 01.01.2004 bis 18.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  5. EO § 74 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. EO § 74 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. EO § 74 gültig von 01.10.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  8. EO § 74 gültig von 01.03.1992 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Das Exekutionsgericht ist bei Vorliegen einer Sperrfrist nach § 252f EO verpflichtet, dem betreibenden Gläubiger von Amts wegen eine Abschrift des zuletzt vorgelegten und unterfertigten Vermögensverzeichnisses zu übersenden. Eines gesonderten Antrages der betreibenden Partei bedarf es in diesen Fällen nicht. Somit kommt für einen derartigen Antrag eine Honorierung grundsätzlich nicht in Betracht. Dem betreibenden Gläubiger gebühren für ein Urgenzschreiben dann keine Kosten, wenn das Exekutionsgericht die für eine Übersendung eines Vermögensverzeichnisses angemessene Zeitspanne nicht überschritten hat.Das Exekutionsgericht ist bei Vorliegen einer Sperrfrist nach Paragraph 252 f, EO verpflichtet, dem betreibenden Gläubiger von Amts wegen eine Abschrift des zuletzt vorgelegten und unterfertigten Vermögensverzeichnisses zu übersenden. Eines gesonderten Antrages der betreibenden Partei bedarf es in diesen Fällen nicht. Somit kommt für einen derartigen Antrag eine Honorierung grundsätzlich nicht in Betracht. Dem betreibenden Gläubiger gebühren für ein Urgenzschreiben dann keine Kosten, wenn das Exekutionsgericht die für eine Übersendung eines Vermögensverzeichnisses angemessene Zeitspanne nicht überschritten hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Urgenzschreiben; Vermögensverzeichnis; Sperrfrist; amtswegige Übersendung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2005:RES0000083

Dokumentnummer

JJR_20050804_LG00309_01300R00164_05Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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