RS OGH 2005/8/4 13R164/05y

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Veröffentlicht am 04.08.2005
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Norm

EO §252f
EO §74

Rechtssatz

Das Exekutionsgericht ist bei Vorliegen einer Sperrfrist nach § 252f EO verpflichtet, dem betreibenden Gläubiger von Amts wegen eine Abschrift des zuletzt vorgelegten und unterfertigten Vermögensverzeichnisses zu übersenden. Eines gesonderten Antrages der betreibenden Partei bedarf es in diesen Fällen nicht. Somit kommt für einen derartigen Antrag eine Honorierung grundsätzlich nicht in Betracht. Dem betreibenden Gläubiger gebühren für ein Urgenzschreiben dann keine Kosten, wenn das Exekutionsgericht die für eine Übersendung eines Vermögensverzeichnisses angemessene Zeitspanne nicht überschritten hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Urgenzschreiben; Vermögensverzeichnis; Sperrfrist; amtswegige Übersendung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2005:RES0000083

Dokumentnummer

JJR_20050804_LG00309_01300R00164_05Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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