Norm
ABGB §186Rechtssatz
Als Eltern iSd KBGG gelten nach den leiblichen Eltern auch (Apoptiv- und) Pflegeeltern.
Pflegeeltern sind Personen im Sinne des §186 ABGB. Gemäß §186 ABGB sind Pflegeeltern Personen, die die Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise besorgen und zu denen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahe kommende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll.
Die Pflegekindschaft wurde durch das KindRÄG 1989 und das KindRÄG 2001 neu geregelt.
Das in §186 ABGB erwähnte "Nahekommen" ist weniger als die in §180a Abs 1 für die Adoptivbewilligung vorausgesetzte, dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern "entsprechende" Beziehung. Bei der Beurteilung wird kein einzelfallbezogener, sondern ein allgemeiner Maßstab angelegt. Demnach ist für die Annahme einer Pflegeelternschaft erstens eine tatsächliche Betreuung durch die Pflegeeltern (den Pflegeelternteil) mittels weitgehender Eingliederung in Haushalt und Lebenslauf der Pflegeeltern gefordert. Zweitens muss der Pflegeelternteil zumindest besichtigen, eine emotionale Bindung des Kindes (vergleichbar zu den leiblichen Eltern) aufzubauen (RV 296 BblNR 21.GP, 103). Die Pflegeelternschaft ist in diesem Fall kraft Gesetzes (ohne Notwendigkeit eines rechtsgeschäftlichen oder gerichtlichen Begründungsaktes) bei Vorliegen beider genannter Begriffskomponenten gegeben (Haberl in Schwimann³, Rz3 zu §186; RV 296 BlgNR 21.GP, 102; EFSlg. 104.479).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2005:RW0000673Im RIS seit
09.11.2011Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011