TE Vwgh Beschluss 2004/12/21 2004/17/0225

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Veröffentlicht am 21.12.2004
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

LAO NÖ 1977 §206 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über den Antrag 1. des AH und

2. der MH, beide in G, beide vertreten durch Dr. Helmut Malek, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Dinstlstraße 6, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 2004, Zl. 2004/17/0152-3, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 45 VwGG wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht stattgegeben.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf die Entscheidungsgründe des dem Wiederaufnahmeantrag zu Grunde liegenden Erkenntnisses verwiesen. Die Antragsteller hatten gegen eine Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 2. Juli 2002, welche gemäß § 206 der Niederösterreichischen Abgabenordnung 1977, LGBl. 3400-0 (im Folgenden: NÖ AO), in einer Angelegenheit einer Kanaleinmündungsabgabe ergangen war, eine als "Vorstellung" bezeichnete Eingabe erhoben.

Diese Eingabe wurde mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. Dezember 2002 als unzulässig zurückgewiesen.

Eine dagegen erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde mit hg. Erkenntnis vom 21. Mai 2003, Zl. 2003/17/0089, als unbegründet abgewiesen.

Sodann hatten die Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. Jänner 2003 bei der mitbeteiligten Stadtgemeinde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages gegen die Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters vom 2. Juli 2002 eingebracht.

Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 1. April 2004 wurde dieser Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen. Eine dagegen erhobene Vorstellung an die Niederösterreichische Landesregierung wies diese mit Bescheid vom 10. August 2004 als unbegründet ab.

Mit dem dem Wiederaufnahmeantrag zu Grunde liegenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 2004, Zl. 2004/17/0152, wurde die von den Antragstellern gegen den Vorstellungsbescheid vom 10. August 2004 erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit dem vorliegenden Antrag begehren die Antragsteller die Wiederaufnahme des zuletzt genannten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG. In der Begründung dieses Antrages vertreten die Antragsteller die Auffassung, den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde sei im Zuge des die Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe betreffenden Verwaltungsverfahrens eine Vielzahl von Fehlern, insbesondere in Ansehung der der Berufungsvorentscheidung angeschlossenen Rechtsmittelbelehrung, unterlaufen. Im Hinblick auf diese Fehler, die der Verwaltungsgerichtshof nach Auffassung der Antragsteller in ihrer Bedeutung verkannt habe, beruhe sein Erkenntnis vom 18. Oktober 2004 auf einer nicht von ihnen verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung der Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages (offenbar gemeint: gegen die Berufungsvorentscheidung vom 2. Juli 2002).

§ 45 Abs. 1 Z 2 VwGG lautet:

"§ 45. (1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn

...

2. das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht ..."

Der von den Antragstellern herangezogene Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG läge nicht einmal bei Zutreffen ihrer Rechtsbehauptung (wonach das Erkenntnis vom 18. Oktober 2004 auf einer von ihnen nicht verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung der Frist für die Erhebung eines Vorlageantrages gegen die Berufungsvorentscheidung vom 2. Juli 2002 beruhe) vor. § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG setzt nämlich die irrige Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz, gemeint also im Verwaltungsgerichtshofgesetz, vorgesehenen Frist voraus. Die nach der Rechtsbehauptung der Antragsteller vom Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht als versäumt erachtete Frist für die Stellung eines Vorlageantrages gegen die Berufungsvorentscheidung vom 2. Juli 2002 findet ihre Regelung in § 206 Abs. 1 NÖ AO und stellt daher keine solche dar, die im Verwaltungsgerichtshofgesetz vorgesehen ist.

Auch die Frage der Versäumung der zweiwöchigen Frist bei Stellung des Wiedereinsetzungsantrages vom 30. Jänner 2003, die die Vorstellungsbehörde in ihrem Bescheid vom 10. August 2004 bejaht und darauf die Abweisung der Vorstellung gestützt hatte, betraf nicht eine verfahrensrechtliche Frage des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, sondern eine solche des Abgabenverfahrens; sie betraf daher keine Prozessvoraussetzung, sondern den Gegenstand der inhaltlichen Prüfung vor dem Verwaltungsgerichtshof. Auf die Beurteilung der letzteren (meritorischen) Frage durch den Verwaltungsgerichtshof bezieht sich, wie ausgeführt, das auf Fristen nach dem VwGG abstellende außerordentliche Rechtsmittel des § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG nicht.

Aus diesen Gründen war dem Wiederaufnahmeantrag nicht stattzugeben.

Wien, am 21. Dezember 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004170225.X00

Im RIS seit

08.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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