Norm
AußStrG §83 Abs4Rechtssatz
§ 83 Abs 4 AußStrG schließt nur einen Kostenersatz der Parteien untereinander aus, nicht jedoch eine Verpflichtung der Parteien gegenüber dem Bund hinsichtlich Verfahrenskosten im engeren Sinne (Sachverständigengebühren); insoweit greift die subsidiäre Regelung des § 2 Abs 1, 3. Satz GEG ein.Paragraph 83, Absatz 4, AußStrG schließt nur einen Kostenersatz der Parteien untereinander aus, nicht jedoch eine Verpflichtung der Parteien gegenüber dem Bund hinsichtlich Verfahrenskosten im engeren Sinne (Sachverständigengebühren); insoweit greift die subsidiäre Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, 3, Satz GEG ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00569:2005:RSA0000034Dokumentnummer
JJR_20050831_LG00569_02100R00352_05V0000_001