RS OGH 2005/9/26 2R245/05b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2005
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Norm

EO §253b
EO §74
RAT TP7
  1. EO § 253b heute
  2. EO § 253b gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. EO § 253b gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  1. EO § 74 heute
  2. EO § 74 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 74 gültig von 19.11.2004 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  4. EO § 74 gültig von 01.01.2004 bis 18.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  5. EO § 74 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. EO § 74 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. EO § 74 gültig von 01.10.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  8. EO § 74 gültig von 01.03.1992 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

1. Durch § 253b EO, neu geschaffen durch die EO-Nov 2005, wurde lediglich die vom VfGH im Erkenntnis vom 21.6.2001, G 198-200/01, als akzeptabel bezeichnete Bagatellgrenze eingeführt. An den Voraussetzungen für einen Kostenersatz bei der Beteiligung am Exekutionsvollzug, wenn die hereinzubringende Forderung an Kapital EUR 2.000,-- übersteigt, ändert diese Bestimmung nichts.1. Durch Paragraph 253 b, EO, neu geschaffen durch die EO-Nov 2005, wurde lediglich die vom VfGH im Erkenntnis vom 21.6.2001, G 198-200/01, als akzeptabel bezeichnete Bagatellgrenze eingeführt. An den Voraussetzungen für einen Kostenersatz bei der Beteiligung am Exekutionsvollzug, wenn die hereinzubringende Forderung an Kapital EUR 2.000,-- übersteigt, ändert diese Bestimmung nichts.

2. In Exekutionsverfahren, in denen die hereinzubringende Forderung an Kapital Eur2.000,- übersteigt, ist der Zuspruch von Inverventionskosten grundsätzlich davon abhängig, ob die Beteiligung - ex ante betrachtet- zur Rechtsverwirklichung notwendig war. Davon ist nur auszugehen, wenn sie entweder zielführend im Sinn eines ohne Beteiligung nicht erzielten Pfändungserfolgs oder der Behebung sonstiger Schwierigkeiten sachlicher oder rechtlicher Natur, die sich beim Vollzug ergeben, dienlich war. Ergeben sich die Umstände für die Notwendigkeit nicht aus der Aktenlage, sind sie vom betreibenden Gläubiger konkret zu behaupten und zu bescheinigen. Erst wenn die Notwendigkeit bejaht wird, ist die Beteiligung nach TP7 Abs 1 letzter Satz RAT zu honorieren, sofern nicht besondere Gründe vorliegen, die nur eine Entlohung nach TP 7 Abs 1 erster Satz RAT rechtfertigen.2. In Exekutionsverfahren, in denen die hereinzubringende Forderung an Kapital Eur2.000,- übersteigt, ist der Zuspruch von Inverventionskosten grundsätzlich davon abhängig, ob die Beteiligung - ex ante betrachtet- zur Rechtsverwirklichung notwendig war. Davon ist nur auszugehen, wenn sie entweder zielführend im Sinn eines ohne Beteiligung nicht erzielten Pfändungserfolgs oder der Behebung sonstiger Schwierigkeiten sachlicher oder rechtlicher Natur, die sich beim Vollzug ergeben, dienlich war. Ergeben sich die Umstände für die Notwendigkeit nicht aus der Aktenlage, sind sie vom betreibenden Gläubiger konkret zu behaupten und zu bescheinigen. Erst wenn die Notwendigkeit bejaht wird, ist die Beteiligung nach TP7 Absatz eins, letzter Satz RAT zu honorieren, sofern nicht besondere Gründe vorliegen, die nur eine Entlohung nach TP 7 Absatz eins, erster Satz RAT rechtfertigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:2005:RFE0000140

Dokumentnummer

JJR_20050926_LG00929_00200R00245_05B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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