TE Vwgh Erkenntnis 2004/12/21 2002/04/0207

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Veröffentlicht am 21.12.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §13 Abs1;
GewO 1994 §353;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §81 Abs1;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. GewO 1994 § 353 heute
  2. GewO 1994 § 353 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 353 gültig von 06.06.2024 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2024
  4. GewO 1994 § 353 gültig von 18.07.2017 bis 05.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  5. GewO 1994 § 353 gültig von 01.12.2004 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  6. GewO 1994 § 353 gültig von 02.11.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. GewO 1994 § 353 gültig von 01.08.2002 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  8. GewO 1994 § 353 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  9. GewO 1994 § 353 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 81 heute
  2. GewO 1994 § 81 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 81 gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  4. GewO 1994 § 81 gültig von 29.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  5. GewO 1994 § 81 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 81 gültig von 01.12.2004 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 81 gültig von 20.05.2003 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2003
  8. GewO 1994 § 81 gültig von 02.11.2002 bis 19.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  9. GewO 1994 § 81 gültig von 24.07.1997 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  10. GewO 1994 § 81 gültig von 01.07.1997 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  11. GewO 1994 § 81 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde 1. des Ing. HU in L, und 2. der MU in L, beide vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 4. November 2002, GZ. 322.068/2-I/9/02, betreffend Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage gemäß § 81 GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: K Fenstertechnik GmbH in D Nr. 12), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde 1. des Ing. HU in L, und 2. der MU in L, beide vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 4. November 2002, GZ. 322.068/2-I/9/02, betreffend Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage gemäß Paragraph 81, GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: K Fenstertechnik GmbH in D Nr. 12), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 73 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 4. November 2002 wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (BH) vom 6. April 1999 abgewiesen, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Änderung einer bestehenden Tischlerei-Betriebsanlage durch die Errichtung und den Betrieb von zusätzlichen Maschinen (zwei Oberflurkabinen sowie zwei automatischen Spritzanlagen samt Zu- und Abluftanlage) genehmigt wurde.Mit dem im Instanzenzug gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 73, AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 4. November 2002 wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (BH) vom 6. April 1999 abgewiesen, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Änderung einer bestehenden Tischlerei-Betriebsanlage durch die Errichtung und den Betrieb von zusätzlichen Maschinen (zwei Oberflurkabinen sowie zwei automatischen Spritzanlagen samt Zu- und Abluftanlage) genehmigt wurde.

In der Begründung dieses Bescheides stellte die belangte Behörde fest, dass die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage seit 1. April 2001 von der F Fensterproduktions-GmbH (F-GmbH) betrieben werde. Der angefochtene Bescheid wurde (u.a.) der mitbeteiligten Partei und den Beschwerdeführern, nicht aber der F-GmbH zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Die mitbeteiligte Partei beteiligte sich nicht am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht "auf Berücksichtigung unserer Einwendungen im gegenständlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach den einschlägigen gewerberechtlichen Vorschriften" verletzt und bringen hiezu u.a. vor, der angefochtene Bescheid sei auch deshalb inhaltlich rechtswidrig, weil nunmehr die F-GmbH Betreiber der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage sei und die Beschwerdeführer von diesem Sachverhalt nicht in Kenntnis gesetzt worden seien. Sollte es tatsächlich zu einem Wechsel des Betreibers der gegenständlichen Anlage gekommen sein, hätte der angefochtene Bescheid nicht mehr an die mitbeteiligte Partei, sondern an die F-GmbH ergehen müssen.

Gemäß § 353 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage die in dieser Gesetzesstelle angeführten Unterlagen anzuschließen. Legitimiert zum Antrag auf Genehmigung oder Änderung einer bestehenden Anlage ist allein deren Inhaber (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Februar 2000, Zl. 99/04/0214, mwN). Gemäß Paragraph 353, GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage die in dieser Gesetzesstelle angeführten Unterlagen anzuschließen. Legitimiert zum Antrag auf Genehmigung oder Änderung einer bestehenden Anlage ist allein deren Inhaber vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 2. Februar 2000, Zl. 99/04/0214, mwN).

Tritt im Zuge des Verfahrens über einen Antrag auf Genehmigung bzw. Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage eine Änderung in der Person des Genehmigungswerbers bzw. des Inhabers der Betriebsanlage bzw. des Standortes, in Ansehung dessen die Absicht besteht, eine solche zu errichten, ein, so kann - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat - der neue Genehmigungswerber bzw. Inhaber in das noch nicht zu Ende geführte Genehmigungsverfahren durch ausdrückliche Erklärung eintreten. Unterbleibt jedoch eine ausdrückliche Eintrittserklärung des neuen Inhabers, so ist das Verfahren weiterhin mit dem ursprünglichen Antragsteller zu führen und dessen Ansuchen mit dem abschließenden Bescheid zu erledigen; dieser Bescheid kann in einem solchen Fall aber nur in der Abweisung des Ansuchens bestehen, weil im (hiefür maßgeblichen) Zeitpunkt der Erlassung des (letztinstanzlichen) Bescheides die Legitimation zur Antragstellung nicht (mehr) gegeben war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. April 1998, Zl. 96/04/0087). Tritt im Zuge des Verfahrens über einen Antrag auf Genehmigung bzw. Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage eine Änderung in der Person des Genehmigungswerbers bzw. des Inhabers der Betriebsanlage bzw. des Standortes, in Ansehung dessen die Absicht besteht, eine solche zu errichten, ein, so kann - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat - der neue Genehmigungswerber bzw. Inhaber in das noch nicht zu Ende geführte Genehmigungsverfahren durch ausdrückliche Erklärung eintreten. Unterbleibt jedoch eine ausdrückliche Eintrittserklärung des neuen Inhabers, so ist das Verfahren weiterhin mit dem ursprünglichen Antragsteller zu führen und dessen Ansuchen mit dem abschließenden Bescheid zu erledigen; dieser Bescheid kann in einem solchen Fall aber nur in der Abweisung des Ansuchens bestehen, weil im (hiefür maßgeblichen) Zeitpunkt der Erlassung des (letztinstanzlichen) Bescheides die Legitimation zur Antragstellung nicht (mehr) gegeben war vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 17. April 1998, Zl. 96/04/0087).

Im vorliegenden Fall war nach dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt - dem steht die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegte Aktenlage nicht entgegen, die Beschwerde bringt gegen diesen durch die belangte Behörde festgestellten Sachverhalt nichts vor; sie legt ihn vielmehr dem Beschwerdevorbringen zugrunde - zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die F-GmbH und nicht (mehr) die mitbeteiligte Partei Betreiber der Betriebsanlage im Sinne des § 353 GewO 1994. In dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt - wie auch nach der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Aktenlage - findet sich auch kein Hinweis darauf, dass die F-GmbH durch eine ausdrückliche Erklärung in das Genehmigungsverfahren eingetreten wäre; der angefochtene Bescheid wurde ihr auch nicht zugestellt. Im vorliegenden Fall war nach dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt - dem steht die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegte Aktenlage nicht entgegen, die Beschwerde bringt gegen diesen durch die belangte Behörde festgestellten Sachverhalt nichts vor; sie legt ihn vielmehr dem Beschwerdevorbringen zugrunde - zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die F-GmbH und nicht (mehr) die mitbeteiligte Partei Betreiber der Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 353, GewO 1994. In dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt - wie auch nach der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Aktenlage - findet sich auch kein Hinweis darauf, dass die F-GmbH durch eine ausdrückliche Erklärung in das Genehmigungsverfahren eingetreten wäre; der angefochtene Bescheid wurde ihr auch nicht zugestellt.

Die Erteilung einer gewerberechtlichen Genehmigung nach § 81 GewO 1994 ohne entsprechenden, von einer legitimierten Partei gestellten Antrag ist durchaus geeignet, einen Nachbarn in den aus der Gewerbeordnung erfließenden subjektiv-öffentlichen Rechten zu verletzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 1999, Zl. 99/04/0111). Die Erteilung einer gewerberechtlichen Genehmigung nach Paragraph 81, GewO 1994 ohne entsprechenden, von einer legitimierten Partei gestellten Antrag ist durchaus geeignet, einen Nachbarn in den aus der Gewerbeordnung erfließenden subjektiv-öffentlichen Rechten zu verletzen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. September 1999, Zl. 99/04/0111).

Indem die belangte Behörde entgegen der oben dargestellten Rechtslage der mitbeteiligten Partei die Genehmigung zur Änderung einer (von dieser nicht mehr betriebenen) Betriebsanlage erteilt hat und diesen Antrag nicht entsprechend der oben dargestellten Rechtslage abgewiesen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1VwGG aufzuheben war. Indem die belangte Behörde entgegen der oben dargestellten Rechtslage der mitbeteiligten Partei die Genehmigung zur Änderung einer (von dieser nicht mehr betriebenen) Betriebsanlage erteilt hat und diesen Antrag nicht entsprechend der oben dargestellten Rechtslage abgewiesen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, sodass dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins römisch fünf, w, G, G, aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.

Wien, am 21. Dezember 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002040207.X00

Im RIS seit

03.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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