RS OGH 2005/9/29 21R252/05z

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Veröffentlicht am 29.09.2005
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Rechtssatz

Wenn der ursprünglich belangte Beklagte seine mangelnde Passivlegitimation einwendet, der auf Beklagtenseite beigetretene Nebenintervenient hingegen seine Passivlegitimation anerkennt und es deshalb zu einem einvernehmlichen gewillkürten Parteiwechsel auf Beklagtenseite kommt, steht dem ausgeschiedenen Beklagten ein Kostenersatzanspruch gegen den Kläger zu (Analogie zu §§ 237 Abs. 3, 48 Abs. 1, 52 Abs. 1 ZPO)Wenn der ursprünglich belangte Beklagte seine mangelnde Passivlegitimation einwendet, der auf Beklagtenseite beigetretene Nebenintervenient hingegen seine Passivlegitimation anerkennt und es deshalb zu einem einvernehmlichen gewillkürten Parteiwechsel auf Beklagtenseite kommt, steht dem ausgeschiedenen Beklagten ein Kostenersatzanspruch gegen den Kläger zu (Analogie zu Paragraphen 237, Absatz 3, 48, Absatz eins, 52, Absatz eins, ZPO)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:2005:RSP0000043

Dokumentnummer

JJR_20050929_LG00199_02100R00252_05Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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