RS OGH 2005/10/12 13R230/05d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2005
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Norm

ZPO §244
ZPO §245
ABGB §1333

Rechtssatz

Vor Erlassung eines Zahlungsbefehles ist zu prüfen, ob das Begehren rechtlich schlüssig ist und vor allem auch, ob es nicht gegen zwingendes Recht verstößt. Im Mahnverfahren kommt eine Abweisung eines Antrages auf Erlassung des Zahlungsbefehls nicht in Betracht, falls das Gericht - aus welchen Gründen auch immer - der Meinung ist, dass ein Zahlungsbefehl nicht bzw. nicht über das gesamte Klagebegehren zu erlassen ist.

Das Schwergewicht der Prüfung nach § 245 ZPO liegt auf der Prüfung der Höhe der geltend gemachten Nebenforderungen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Mahnverfahren; Schlüssigkeitsprüfung; materielle Prüfung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2005:RES0000078

Dokumentnummer

JJR_20051012_LG00309_01300R00230_05D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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