RS OGH 2005/10/19 7Ra142/05m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2005
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Norm

RATG §23 Abs1
ZPO §245
  1. RATG § 23 heute
  2. RATG § 23 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  3. RATG § 23 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. RATG § 23 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  5. RATG § 23 gültig von 01.01.2005 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003
  6. RATG § 23 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  7. RATG § 23 gültig von 29.10.2003 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  8. RATG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2001
  9. RATG § 23 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  1. ZPO § 245 heute
  2. ZPO § 245 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. ZPO § 245 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  4. ZPO § 245 gültig von 01.05.1983 bis 01.05.1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

1.) Der Aufwand des Klagevertreters für eine Internet-Firmenbuchabfrage betreffend die genaue Bezeichnung der beklagten Partei bei einer Drittschuldner-Mahnklage ist vom Einheitssatz gemäß §23 Abs. 1 RATG erfasst. Selbst wenn man von einer Nichterfassung durch den Einheitssatz ausgehen würde, wäre die Abfrage in der Entlohnung für die Verfassung der Klage selbst enthalten.1.) Der Aufwand des Klagevertreters für eine Internet-Firmenbuchabfrage betreffend die genaue Bezeichnung der beklagten Partei bei einer Drittschuldner-Mahnklage ist vom Einheitssatz gemäß §23 Absatz eins, RATG erfasst. Selbst wenn man von einer Nichterfassung durch den Einheitssatz ausgehen würde, wäre die Abfrage in der Entlohnung für die Verfassung der Klage selbst enthalten.

2.) Die (versuchte) Erschleichung eines Zahlungsbefehles im Sinne des §245 Abs. 1 ZPO kommt dann nicht in Betracht, wenn ein Teil der aufgeschlüsselt verzeichneten Kosten ohnedies nicht ersatzfähig ist, sodass es auf die Richtigkeit der zugrunde liegenden Behauptungen über die Erbringung der diesen Kosten zugrunde liegenden Leistung nicht ankommt.2.) Die (versuchte) Erschleichung eines Zahlungsbefehles im Sinne des §245 Absatz eins, ZPO kommt dann nicht in Betracht, wenn ein Teil der aufgeschlüsselt verzeichneten Kosten ohnedies nicht ersatzfähig ist, sodass es auf die Richtigkeit der zugrunde liegenden Behauptungen über die Erbringung der diesen Kosten zugrunde liegenden Leistung nicht ankommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2005:RW0000668

Im RIS seit

09.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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