RS OGH 2005/10/19 7Ra142/05m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2005
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Norm

RATG §23 Abs1
ZPO §245

Rechtssatz

1.) Der Aufwand des Klagevertreters für eine Internet-Firmenbuchabfrage betreffend die genaue Bezeichnung der beklagten Partei bei einer Drittschuldner-Mahnklage ist vom Einheitssatz gemäß §23 Abs. 1 RATG erfasst. Selbst wenn man von einer Nichterfassung durch den Einheitssatz ausgehen würde, wäre die Abfrage in der Entlohnung für die Verfassung der Klage selbst enthalten.

2.) Die (versuchte) Erschleichung eines Zahlungsbefehles im Sinne des §245 Abs. 1 ZPO kommt dann nicht in Betracht, wenn ein Teil der aufgeschlüsselt verzeichneten Kosten ohnedies nicht ersatzfähig ist, sodass es auf die Richtigkeit der zugrunde liegenden Behauptungen über die Erbringung der diesen Kosten zugrunde liegenden Leistung nicht ankommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2005:RW0000668

Im RIS seit

09.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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