Norm
ABGB §1295Rechtssatz
Eine potentielle Bedrohung, die nicht schon als aktuelle Störung eines geschützten Rechtsguts verstanden werden kann, reicht nicht aus, um einen haftungsrechtlichen Anspruch auf Gefahrbeseitigung oder auf Erstattung der Beseitigungskosten zu begründen. Dient sohin eine Maßnahme - vorliegend die Abreise vom Urlaubsort nach einer versuchten Nötigung, die eine andere Zielrichtung (Unterlassung der Anzeigenerstattung) verfolgte - nicht zur Abwehr eines konkreten unmittelbar bevorstehenden Schadensereignisses, scheitert ein Schadenersatzanspruch bereits mangels adäquaten Kausalzusammenhanges.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00569:2005:RSA0000035Dokumentnummer
JJR_20051020_LG00569_05400R00227_05D0000_001