Norm
ZPO §70 Abs3Rechtssatz
Die rechtskräftige Verpflichtung des Prozessgegners einer durch einen Verfahrenshilfeanwalt vertretenen Partei zum Kostenersatz iSd § 70 Abs 3 ZPO schließt die Verpflichtung zur Nachzahlung nach § 71 ZPO - liegen die Voraussetzungen dafür vor - nicht aus. Während § 70 Abs 3 ZPO dem Grundsatz entspricht, den Prozessgegner kostenmäßig soweit wie möglich so zu behandeln, als würde er gegen eine Partei ohne Verfahrenshilfe prozessieren, gewährt § 71 ZPO dem Verfahrenshilfeanwalt einen Entlohnungsanspruch unabhängig vom Prozessausgang bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen.Die rechtskräftige Verpflichtung des Prozessgegners einer durch einen Verfahrenshilfeanwalt vertretenen Partei zum Kostenersatz iSd Paragraph 70, Absatz 3, ZPO schließt die Verpflichtung zur Nachzahlung nach Paragraph 71, ZPO - liegen die Voraussetzungen dafür vor - nicht aus. Während Paragraph 70, Absatz 3, ZPO dem Grundsatz entspricht, den Prozessgegner kostenmäßig soweit wie möglich so zu behandeln, als würde er gegen eine Partei ohne Verfahrenshilfe prozessieren, gewährt Paragraph 71, ZPO dem Verfahrenshilfeanwalt einen Entlohnungsanspruch unabhängig vom Prozessausgang bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2005:RW0000676Im RIS seit
10.11.2011Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011