RS OGH 2005/12/7 10Rs133/05k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.2005
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Norm

GebAG §34
GebAG §35
GebAG §35 Abs1
  1. GebAG § 34 heute
  2. GebAG § 34 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 34 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 34 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 34 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 34 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 34 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 35 heute
  2. GebAG § 35 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 35 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 35 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 35 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 35 heute
  2. GebAG § 35 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 35 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 35 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 35 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Rechtssatz

Die als "Außenanamnese" bezeichneten Gespräche mit dem Bruder und dem behandelnden Arzt des Pensionswerbers, der selbst nicht ausreichend in der Lage ist, zielführende anamnestische Angaben zu machen, ist somit als typischerweise von der Befundaufnahme umfasste Leistung anzusehen, die im Rahmen der bei Gutachtenserstellung verlangten Sorgfalt jedenfalls notwendig ist. Über die eigentliche Befundaufnahme hinausgehende Leistungen, wie sie als Grund für die Gewährung einer besonderen Gebühr für Mühewaltung im Sinne des §35 Abs.1 GebAG erforderlich wären, wurden von der Sachverständigen nicht erbracht.Die als "Außenanamnese" bezeichneten Gespräche mit dem Bruder und dem behandelnden Arzt des Pensionswerbers, der selbst nicht ausreichend in der Lage ist, zielführende anamnestische Angaben zu machen, ist somit als typischerweise von der Befundaufnahme umfasste Leistung anzusehen, die im Rahmen der bei Gutachtenserstellung verlangten Sorgfalt jedenfalls notwendig ist. Über die eigentliche Befundaufnahme hinausgehende Leistungen, wie sie als Grund für die Gewährung einer besonderen Gebühr für Mühewaltung im Sinne des §35 Absatz eins, GebAG erforderlich wären, wurden von der Sachverständigen nicht erbracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2005:RW0000670

Im RIS seit

09.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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