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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §115 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde des J in L, vertreten durch Dr. Jürgen Amann und Dr. Alexander Jehle, Rechtsanwälte in 6830 Rankweil, Brisera 12a, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg (Berufungssenat) vom 11. Juni 2002, GZ. RV 1034/1-V6/00, betreffend Einkommensteuer 1995 und 1996, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde des J in L, vertreten durch Dr. Jürgen Amann und Dr. Alexander Jehle, Rechtsanwälte in 6830 Rankweil, Brisera 12a, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg (Berufungssenat) vom 11. Juni 2002, GZ. Regierungsvorlage 1034, /1-V6/00, betreffend Einkommensteuer 1995 und 1996, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer betrieb eine aus zwei Teilbetrieben bestehende gewerbliche Zimmervermietung, für welche er den Gewinn nach § 4 Abs 1 EStG ermittelte. Der Beschwerdeführer betrieb eine aus zwei Teilbetrieben bestehende gewerbliche Zimmervermietung, für welche er den Gewinn nach Paragraph 4, Absatz eins, EStG ermittelte.
Im Zuge einer den Zeitraum 1994 bis 1996 umfassenden Buch- und Betriebsprüfung traf der Prüfer die Feststellung, der Beschwerdeführer habe zum 1. Jänner 1995 seinen Teilbetrieb "B Appartement" seinem Sohn übertragen (überwiegend unentgeltliche Betriebsübergabe in Anrechung auf den Erb- und Pflichtteil). Im Übergabevertrag werde die Gegenleistung des Sohnes wie folgt festgehalten: Einerseits übernehme er die Pfandschuld gegenüber der R-Bank zum 31. Dezember 1994 mit einem Schuldstand von
2.617.828 S, anderseits übernehme er eine weitere Pfandschuld gegenüber der R-Bank (in der Folge: zweites Darlehen) ab dem 1. Jänner 2000, und zwar mit dem zum 31. Dezember 1999 aushaftenden Schuldsaldo. Bis zur Übernahme des zweiten Darlehens nehme weiterhin der Beschwerdeführer die Rückzahlung laut Tilgungsplan für dieses Darlehen vor. "Der aushaftende Betrag zum 31.12.1999 beträgt ca. 1.030.000 S. Diese Schuld stellt somit notwendiges Betriebsvermögen des Übernehmers ... dar. Die vom (Beschwerdeführer) für diese Schuld bezahlten Zinsen stellen somit keine Betriebsausgaben dar." Die vom Beschwerdeführer in den Jahren 1995 und 1996 als Betriebsausgaben abgesetzten Zinsen für das zweite Darlehen von jährlich 59.200 S seien sohin nicht gewinnmindernd anzuerkennen.2.617.828 S, anderseits übernehme er eine weitere Pfandschuld gegenüber der R-Bank (in der Folge: zweites Darlehen) ab dem 1. Jänner 2000, und zwar mit dem zum 31. Dezember 1999 aushaftenden Schuldsaldo. Bis zur Übernahme des zweiten Darlehens nehme weiterhin der Beschwerdeführer die Rückzahlung laut Tilgungsplan für dieses Darlehen vor. "Der aushaftende Betrag zum 31.12.1999 beträgt ca. 1.030.000 Sitzung Diese Schuld stellt somit notwendiges Betriebsvermögen des Übernehmers ... dar. Die vom (Beschwerdeführer) für diese Schuld bezahlten Zinsen stellen somit keine Betriebsausgaben dar." Die vom Beschwerdeführer in den Jahren 1995 und 1996 als Betriebsausgaben abgesetzten Zinsen für das zweite Darlehen von jährlich 59.200 S seien sohin nicht gewinnmindernd anzuerkennen.
Das Finanzamt erließ - nach Wiederaufnahme der Verfahren - den Prüfungsfeststellungen entsprechende Einkommensteuerbescheide für 1995 und 1996.
In der Berufung gegen diese Bescheide wird ausgeführt, im Übergabevertrag sei festgelegt worden, dass der Sohn ein Darlehen, welches unmittelbar und ausschließlich der Anschaffung bzw Herstellung des Betriebsgebäudes des übergebenen Teilbetriebes (bzw der Betriebs- und Geschäftsausstattung dieses Teilbetriebes) gedient und zum 1. Jänner 1995 mit 2.617.828 S ausgehaftet habe, zugleich mit dem Teilbetrieb übernehme. Weiters sei vereinbart worden, dass der Sohn das zweite Darlehen, das zum 1. Jänner 1995 mit 1,849.917 S aushaftend gewesen sei, zum 1. Jänner 2000 zur Tilgung und Verzinsung übernehme. Aufgrund dieser Vereinbarung sei das zweite Darlehen zunächst weiterhin beim Beschwerdeführer zu bilanzieren. Bei der Aufteilung eines Unternehmens in Teilbetriebe bilde das gesamte Betriebsvermögen die Teilungsmasse. Die Teilung habe vorrangig "nach direkt zuordenbaren Aktiva und Passiva" zu erfolgen. Soweit es sich jedoch um neutrale, von vornherein keinem Teilbetrieb zurechenbare Wirtschaftsgüter handle, sei die Zuordnung zum einen oder anderen Teilbetrieb unbedenklich. Das zweite Darlehen sei eine neutrale Verbindlichkeit.
Aus der Eingabe des Beschwerdeführers an das Finanzamt vom 13. Juli 1998 ergibt sich, dass die beiden Darlehen 1986 und 1987 aufgenommen worden seien. Im Betrieb des Beschwerdeführers seien von 1986 bis 1994 7,799.403,42 S investiert worden, davon entfielen auf den in der Folge dem Sohn übergebenen Teilbetrieb 5,631.032,02 S. 2,168.371,40 S entfielen auf den anderen Teilbetrieb. Es wäre wirtschaftlich nicht gerechtfertigt gewesen, dem Sohn die gesamten zum 1. Jänner 1995 aushaftenden Darlehensschulden von 4,519.917 S anzulasten. Aus der