RS OGH 2006/1/16 13R297/05g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.2006
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Norm

EO §54
EO §355
  1. EO § 54 heute
  2. EO § 54 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 54 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 54 gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  5. EO § 54 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  6. EO § 54 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  7. EO § 54 gültig von 01.10.1995 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  8. EO § 54 gültig von 01.01.1995 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  9. EO § 54 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 355 heute
  2. EO § 355 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 355 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 355 gültig von 01.10.2000 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 355 gültig von 01.04.1980 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 120/1980

Rechtssatz

1. In einem Exekutionsantrag nach § 355 EO muss der betreibende Gläubiger schlüssig und konkret behaupten, dass und wie der Verpflichtete dem Exekutionstitel nach Eintritt der Vollstreckbarkeit zuwider gehandelt hat1. In einem Exekutionsantrag nach Paragraph 355, EO muss der betreibende Gläubiger schlüssig und konkret behaupten, dass und wie der Verpflichtete dem Exekutionstitel nach Eintritt der Vollstreckbarkeit zuwider gehandelt hat

2. Ein Verbesserungsauftrag nach § 54 Abs. 3 EO ist bei einem Exekutionsantrag nach § 355 EO dann einzuleiten, wenn ein Vorbringen zu einem Zuwiderhandeln des Verpflichteten gänzlich fehlt, nicht jedoch dann, wenn das Vorbringen unschlüssig ist oder der Verstoß nicht ausreichend konkretisiert wurde.2. Ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 54, Absatz 3, EO ist bei einem Exekutionsantrag nach Paragraph 355, EO dann einzuleiten, wenn ein Vorbringen zu einem Zuwiderhandeln des Verpflichteten gänzlich fehlt, nicht jedoch dann, wenn das Vorbringen unschlüssig ist oder der Verstoß nicht ausreichend konkretisiert wurde.

3. Nach Setzung einer titelwidrigen Handlung können Finalisierungsarbeiten der eigentlichen Störung grundsätzlich nicht mehr als ein nach § 355 EO gesondert zu beurteilender Titelverstoß qualifiziert werden.3. Nach Setzung einer titelwidrigen Handlung können Finalisierungsarbeiten der eigentlichen Störung grundsätzlich nicht mehr als ein nach Paragraph 355, EO gesondert zu beurteilender Titelverstoß qualifiziert werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Exekutionsantrag; Unterlassungsexekution; Verbesserung; Vollstreckbarkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2006:RES0000095

Dokumentnummer

JJR_20060116_LG00309_01300R00297_05G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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