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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache der Wählergruppe "N" und ihres Zustellbevollmächtigten Dr. B in W, beide vertreten durch MMag. Ewald Lichtenberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schubertring 6, gegen den Bescheid des Zentralwahlausschusses beim (damaligen) Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr (nunmehr: beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur) für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer, der Bediensteten des Verkehrswesens und der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung vom 17. März 2000, Zl. ZWA-99/51-00, betreffend Anfechtung der am 24. und 25. November 1999 durchgeführten Bundespersonalvertretungswahlen zum Dienststellenausschuss beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr für den Verwaltungsbereich Wissenschaft - Forschung mit Ausnahme der Sektion V und den Zentralausschuss beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer, der Bediensteten des Verkehrswesens und der Post- und Fernmeldehoheit sowie zum Dienststellenausschuss beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr für die Bediensteten der Sektion V und des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr für die Bediensteten des Verkehrswesens (§ 20 Abs. 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes - PVG), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache der Wählergruppe "N" und ihres Zustellbevollmächtigten Dr. B in W, beide vertreten durch MMag. Ewald Lichtenberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schubertring 6, gegen den Bescheid des Zentralwahlausschusses beim (damaligen) Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr (nunmehr: beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur) für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer, der Bediensteten des Verkehrswesens und der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung vom 17. März 2000, Zl. ZWA-99/51-00, betreffend Anfechtung der am 24. und 25. November 1999 durchgeführten Bundespersonalvertretungswahlen zum Dienststellenausschuss beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr für den Verwaltungsbereich Wissenschaft - Forschung mit Ausnahme der Sektion römisch fünf und den Zentralausschuss beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer, der Bediensteten des Verkehrswesens und der Post- und Fernmeldehoheit sowie zum Dienststellenausschuss beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr für die Bediensteten der Sektion römisch fünf und des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr für die Bediensteten des Verkehrswesens (Paragraph 20, Absatz 13, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes - PVG), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Vor der Personalvertretungswahl waren von den zuständigen Zentralausschüssen (im Folgenden ZA) des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr folgende Verordnungen nach § 4 PVG erlassen worden:Vor der Personalvertretungswahl waren von den zuständigen Zentralausschüssen (im Folgenden ZA) des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr folgende Verordnungen nach Paragraph 4, PVG erlassen worden:
Gemäß Verordnung vom 8. Juli 1999 hatte der ZA für die Bediensteten des Verkehrswesens beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr in seinem Vertretungsbereich vier Dienststellenausschüsse (DA), darunter auch den DA für Bedienstete der Sektion V, festgelegt (kundgemacht in der Wiener Zeitung vom 24. Juli 1999). Gemäß Verordnung vom 8. Juli 1999 hatte der ZA für die Bediensteten des Verkehrswesens beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr in seinem Vertretungsbereich vier Dienststellenausschüsse (DA), darunter auch den DA für Bedienstete der Sektion römisch fünf, festgelegt (kundgemacht in der Wiener Zeitung vom 24. Juli 1999).
Gemäß § 2 der Verordnung des ZA beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr für die Bediensteten mit Ausnahme der Hochschullehrer und des Verkehrswesens vom 21. Juli 1999 über die Zusammenfassung und Trennung der Dienststellen zum Zweck der Personalvertretung (kundgemacht in der Wiener Zeitung vom 29. Juli 1999) wurde durch Trennung von Dienststellen die Dienststelle "BMWV Verwaltungsbereich Wissenschaft - Forschung ausgenommen Sektion V" nach § 4 PVG gebildet. Dies hatte die Bildung eines entsprechenden DA zur Folge. Gemäß Paragraph 2, der Verordnung des ZA beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr für die Bediensteten mit Ausnahme der Hochschullehrer und des Verkehrswesens vom 21. Juli 1999 über die Zusammenfassung und Trennung der Dienststellen zum Zweck der Personalvertretung (kundgemacht in der Wiener Zeitung vom 29. Juli 1999) wurde durch Trennung von Dienststellen die Dienststelle "BMWV Verwaltungsbereich Wissenschaft - Forschung ausgenommen Sektion V" nach Paragraph 4, PVG gebildet. Dies hatte die Bildung eines entsprechenden DA zur Folge.
Der Beschwerdeführer Dr. B, der im maßgebenden Zeitraum in der Sektion V als Ministerialrat tätig war, brachte am 14. Oktober 1999 als zustellbevollmächtigter Vertreter den Wahlvorschlag der Wählergruppe "N" für den Dienststellenausschuss "Wissenschaft und Forschung beim BMWV" beim Dienststellenwahlausschuss für die Bediensteten des Verwaltungsbereiches Wissenschaft - Forschung mit Ausnahme der Sektion V (im Folgenden kurz DWA) ein. Der Beschwerdeführer Dr. B, der im maßgebenden Zeitraum in der Sektion römisch fünf als Ministerialrat tätig war, brachte am 14. Oktober 1999 als zustellbevollmächtigter Vertreter den Wahlvorschlag der Wählergruppe "N" für den Dienststellenausschuss "Wissenschaft und Forschung beim BMWV" beim Dienststellenwahlausschuss für die Bediensteten des Verwaltungsbereiches Wissenschaft - Forschung mit Ausnahme der Sektion römisch fünf (im Folgenden kurz DWA) ein.
Der DWA stellte am 21. Oktober 1999 den Wahlvorschlag zur Behebung von Mängeln gemäß § 10 Abs. 1 der Personalvertretungs-Wahlordnung (PV-WO) mit der Begründung zurück, dass er nur befugt sei, Wahlvorschläge für die Dienststelle "BMWV Verwaltungsbereich Wissenschaft - Forschung ausgenommen Sektion V" zuzulassen. Weiters würden die im Wahlvorschlag genannten Wahlwerber am maßgebenden Stichtag ausnahmslos einer anderen Dienststelle im Sinn der geltenden Verordnung des ZA angehören. Gemäß § 10 Abs. 3 lit. c PV-WO sei einem Wahlvorschlag die Zustimmung zu verweigern, wenn er nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber enthalte. Der DWA stellte am 21. Oktober 1999 den Wahlvorschlag zur Behebung von Mängeln gemäß Paragraph 10, Absatz eins, der Personalvertretungs-Wahlordnung (PV-WO) mit der Begründung zurück, dass er nur befugt sei, Wahlvorschläge für die Dienststelle "BMWV Verwaltungsbereich Wissenschaft - Forschung ausgenommen Sektion V" zuzulassen. Weiters würden die im Wahlvorschlag genannten Wahlwerber am maßgebenden Stichtag ausnahmslos einer anderen Dienststelle im Sinn der geltenden Verordnung des ZA angehören. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Litera c, PV-WO sei einem Wahlvorschlag die Zustimmung zu verweigern, wenn er nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber enthalte.
Mit Bescheid vom 29. Oktober 1999 ließ der genannte DWA die wahlwerbende Gruppe "N" zur Personalvertretungswahl am 24. und 25. November 1999 im Wesentlichen aus den bereits wiedergegebenen Gründen, die nach wie vor aufrecht seien, nicht zu. Dem DWA komme keine Berechtigung zu, von einer wahlwerbenden Gruppe vorgebrachte Bedenken gegen die seiner Entscheidung zu Grunde liegende Verordnung zu überprüfen.
Mit dem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 10. Dezember 1999 focht der Beschwerdeführer Dr. B die am 24. und 25. November 1999 abgehaltene Bundes-Personalvertretungswahl
1. zum DA beim BMWV für die Bediensteten des Verwaltungsbereiches Wissenschaft und Forschung mit Ausnahme der Sektion V, 1. zum DA beim BMWV für die Bediensteten des Verwaltungsbereiches Wissenschaft und Forschung mit Ausnahme der Sektion römisch fünf,
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000120112.X00Im RIS seit
11.02.2005